Beschaffung eines Pipettierroboters zur NGS Probenvorbereitung
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines Pipettierroboters zur NGS Probenvorbereitung
Das Universitätsklinikum Heidelberg beabsichtigt die Anschaffung einer Pipettierroboters der Firma Beckman Coulter zur Automatisierung der Next Generation Sequencing (NGS) Probenvorbereitung. Der Pipettierroboter muss die gleichzeitige Vorbereitung von mindestens 48 TST170 RNA- und 48 TSO500 DNA-Proben in einem Lauf ermöglichen. Für die Archer FusionPlex Solid Tumor Proben-vorbereitung wird ein Durchsatz von 96 Proben pro Lauf angestrebt. Bis auf technisch notwendige Interventionen (z. B. über Nacht Hybridisierung oder externe Qualitätskontrolle) muss die Probenvorbereitung ohne manuelle Intervention (z. B. Nachstellen von Pipettenspitzen) erfolgen. Die Probenanzahl pro Lauf muss vom Anwender frei wählbar (Mindestmenge: 8 Proben) und die Automationslösung muss es dem Anwender ermöglichen die Methode an den von Illumina / Archer definierten sicheren Start/Stop Punkten zu beenden oder zu beginnen.
Das Universitätsklinikum Heidelberg beabsichtigt die Anschaffung einer Pipettierroboters der Firma Beckman Coulter zur Automatisierung der Next Generation Sequencing (NGS) Probenvorbereitung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Im Sinne der Öffnung des Wettbewerbs haben wir alle Alternativen bzw. Ersatzlösungen geprüft. Aufgrund der Anforderungen zur Automatisierung der Next Generation Sequencing (NGS) Probenvorbereitung, unter Berücksichtigung aller zwingend notwendigen Anforderungen, kann die Leistung nur von Fa. Beckman Coulter GmbH erbracht werden. Somit steht fest, dass es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt. Der mangelnde Wettbewerb ist auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter, denn alle aufgestellten Anforderungen sind zwingend erforderlich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Europark Fichtenhain B13
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47807
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag Unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. Gegen § 134 verstoßen hat oder
2. Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn:
1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.