Beschaffung eines digitalen, multifunktionalen, endourologischen Röntgenarbeitsplatzes
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines digitalen, multifunktionalen, endourologischen Röntgenarbeitsplatzes
Das Universitätsklinikum Heidelberg beabsichtigt die Beschaffung eines digitalen, multifunktionalen, endourologischen Röntgenarbeitsplatzes der Firma Siemens. Neben der urologischen Diagnostik in Form von Röntgenaufnahmen und Kontrastmitteluntersuchungen der ableitenden Harnwege ist vor allem eine Anwendung als endourologischer Arbeitsplatz vorgesehen. Zeitgleich wird die Möglichkeit für endourologische Interventionen und Eingriffe gefordert. Hierzu ist eine Kompatibilität mit bereits vorhandener Ausstattung erforderlich. Auf die Lithotripsie wird bewusst verzichtet. Zur Optimierung des Workflow ist ein multifunktionaler Röntgenarbeitsplatz mit der Möglichkeit von simultaner Darstellung verschiedener Bildentitäten (Endourologisches Bild, Sonographie, Röntgen, Durchleuchtung) während der Patientenbehandlung. Ebenso ist eine Archivierung der zusätzlichen Entitäten essentiell und soll durch den zu beschaffenden endourologischen Arbeitsplatz gewährleistet sein.
Das Universitätsklinikum Heidelberg beabsichtigt die Beschaffung eines digitalen, multifunktionalen, endourologischen Röntgenarbeitsplatzes der Firma Siemens. Neben der urologischen Diagnostik in Form von Röntgenaufnahmen und Kontrastmitteluntersuchungen der ableitenden Harnwege ist vor allem eine Anwendung als endourologischer Arbeitsplatz vorgesehen. Zeitgleich wird die Möglichkeit für endourologische Interventionen und Eingriffe gefordert. Hierzu ist eine Kompatibilität mit bereits vorhandener Ausstattung erforderlich. Auf die Lithotripsie wird bewusst verzichtet. Zur Optimierung des Workflow ist ein multifunktionaler Röntgenarbeitsplatz mit der Möglichkeit von simultaner Darstellung verschiedener Bildentitäten (Endourologisches Bild, Sonographie, Röntgen, Durchleuchtung) während der Patientenbehandlung. Ebenso ist eine Archivierung der zusätzlichen Entitäten essentiell und soll durch den zu beschaffenden endourologischen Arbeitsplatz gewährleistet sein.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Im Sinne der Öffnung des Wettbewerbs haben wir alle Alternativen bzw. Ersatzlösungen geprüft. Aufgrund der Anforderungen an den digitalen, multifunktionalen, endourologischen Röntgenarbeitsplatz unter Berücksichtigung aller zwingend notwendigen Anforderungen, kann die Leistung nur von Fa. Siemens Healthcare GmbH erbracht werden. Somit steht fest, dass es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt. Der mangelnde Wettbewerb ist auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter, denn alle aufgestellten Anforderungen sind zwingend erforderlich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlheinz-Kaske-Str. 2
NUTS-Code: DE252 Erlangen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91052
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag Unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. Gegen § 134 verstoßen hat oder
2. Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn
1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.