Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume gem. §§ 33 ff HOAI für die Erweiterung Grund- und Werkrealschule Gurtweil -Stadt Waldshut-Tiengen Referenznummer der Bekanntmachung: 1692
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S [removed])
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Waldshut-Tiengen
NUTS-Code: DE13A Waldshut
Postleitzahl: 79761
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.waldshut-tiengen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume gem. §§ 33 ff HOAI für die Erweiterung Grund- und Werkrealschule Gurtweil -Stadt Waldshut-Tiengen
Anlass für das Vergabeverfahren für die Planungsleistungen der Gebäudeplanung durch die Stadt Waldshut-Tiengen ist der geplante Erweiterungsbau für die Grund- und Werkrealschule im Stadtteil Gurtweil. Für die bestehende Grund- und Werkrealschule in der Leo-Beringer-Straße in Gurtweil besteht ein erheblicher Erweiterungsbedarf. Zur Klärung der städtebaulichen und funktionalen Rahmenbedingungen wurde im Jahr 2020 durch das Architekturbüro Gerold Müller, Waldshut-Tiengen eine Machbarkeitsstudie für die Erweiterung der Schule erstellt und das Gesamtraumprogramm erarbeitet. Für den weiteren Planungsprozess ist nun die Erbringung der der Machbarkeitsstudie nachfolgenden Planungsstufen der Gebäudeplanung, erforderlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt.
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium. Der Zuschlag soll auf das Erstangebot erfolgen. Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten die Fristen gemäß:
— Einleitung und Antrag § 160 Abs. 3 GWB,
— Informations- und Wartepflicht § 134 Abs. 2 GWB,
— Nachprüfverfahren §§ 155-184 GWB.
Entsprechend der Regelungen in § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB. Hat ein Bewerber oder Bieter eine oder mehrere Rügen erhoben, der oder denen der Auftraggeber nicht abgeholfen hat, ist ein entsprechender Nachprüfungsantrag nur dann fristgerecht, wenn er vor Ablauf des 15. Kalendertages nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der oder den Rügen nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer eingeht. Wenn und soweit der Nachprüfungsantrag nicht fristgerecht eingeht, ist er unzulässig.