Totalunternehmer (Planungs- und Bauleistungen) für den Neubau des Hubschrauberlandeplatzes im Städtischen Klinikum Karlsruhe gGmbH Referenznummer der Bekanntmachung: 2012-2-20-TU01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 721 / 974-1501
Fax: +49 721 / [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.klinikum-karlsruhe.com
Abschnitt II: Gegenstand
Totalunternehmer (Planungs- und Bauleistungen) für den Neubau des Hubschrauberlandeplatzes im Städtischen Klinikum Karlsruhe gGmbH
Aufgrund der von der Europäischen Kommission herausgegebenen und am 28.10.2014 in Kraft getretenen EU-Verordnung 965-2012, welche den Betrieb von Luftfahrzeugen innerhalb der Europäischen Union regelt, ist es erforderlich den Flugbetrieb am Städtischen Klinikum Karlsruhe diesen strengeren baulichen Vorgaben anzupassen. Es ist deshalb geplant auf der Fläche des derzeitigen Notlandeplatzes einen neuen, den gültigen Richtlinien entsprechenden, Hauptlandeplatz als freistehende Konstruktion zu errichten. Der derzeitige Hauptlandeplatz wird in Zukunft der Nutzung als Notlandeplatz überführt.
Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH
Moltkestr. 90
76133 Karlsruhe
Der Auftragnehmer hat sämtliche zur Herstellung des beschriebenen Hubschrauberlandeplatzes benötigten Planungsleistungen (einschließlich Einholen flugrechtliche Genehmigung) und Bauleistungen zu erbringen.
Rahmenbedingungen:
Das Städtische Klinikum Karlsruhe (SKK) beabsichtigt einen erhöhten Hubschraubersonderflugplatz für besondere Zwecke (Hubschrauber-Sonderlandeplatz) gemäß § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und § 49 Abs. 2 Ziff. 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) zu errichten.
Geplant ist:
Eine erhöhte Helipad-Plattform für den Tag- /Nachtflugbetrieb.
Die Ausführung soll in aufgeständerter Bauform erfolgen.
Die Helipad-Plattform (FATO/TLOF incl. Sicherheitsfläche) ist in beheizten Aluminiumpaneelen auszuführen.
Die Zugänglichkeit erfolgt über ein Haupttreppenhaus mit integrierter Aufzugsanlage für Liegenkrankentransport (Schwerstverletzte), einem Pilotenraum und Helipad-Leitstand mit Tower-Funktion.
Ein zweiter Flucht- und Rettungsweg ist gegenüber dem Haupttreppenhaus einzuplanen.
Die zum Flugbetrieb notwendigen technischen Anlagenteile sind ebenfalls Bestandteil und müssen auf Basis der ICAO (International Civil Aviation Organisation), AVV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anlage und dem Betrieb von Hubschrauberflugplätzen), Stand der Technik, BGR (Berufsgenossenschaftliche Regelwerke) sowie den derzeitig gültigen Arbeitsstättenrichtlinien vollumfänglich entsprechen.
Die Erschließung des erhöhten Dachlandeplatzes mit Strom, Telefon, IT, internen Kommunikationseinrichtungen, Heizung Leitstand/Tower, ggf. Sanitäreinheit (sofern nicht anderweitig in vertretbarer Nähe verfügbar), einer Brandmeldeanlage und Löschwasserversorgungseinheit mit ausreichender Menge und Druck für eine vollautomatische Monitor- Löschanlage, ist sicherzustellen.
Ein separater Dienstraum (Leitstand/Tower) auf der Helipad-/Flugplatzebene mit guter Einsichtsmöglichkeit über die gesamte Landefläche ist für die „Sachkundige Person“ ein zu planen.
Die Brandschutz- und Rettungsausstattung gemäß AVV ist dort ebenfalls unterzubringen.
Bauliche Leistungsgrenzen:
Für das Bauwerk Helipad gelten die technischen Leistungsgrenzen an den Gebäuden-/Helipad-Entkopplungseinheiten der Stahl-/Ständerkonstruktion.
Die Medienversorgung für Strom, Kommunikationstechnologien, Wasser/Abwasser, Heizung, sind in den Übergabestellen des Helipad in den jeweiligen Technikräumen sicher zu stellen.
Rechtliche Grundlagen:
Am 19. Dezember 2005 wurde in Deutschland die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauber-Flugplätzen“ (AVV) auf der Basis des ICAO Annex14 Volume II erlassen.
Sie stellen in Ihren Ausführungen auch den Bezug zu den „Bestimmungen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern (EASA CAT.POL.H)“ her.
Im ICAO Annex 14 Volume II werden darüber hinaus alle Belange, die mit der Errichtung und dem Betrieb eines Hubschrauber-Flugplatzes zu tun haben, auf internationaler Basis geregelt.
Flugleistungsklasse:
Der Dachlandeplatz soll zur Durchführung von Flügen im Rahmen von HEMS (Helicopter Emergency Medical Service – Medizinische Hubschrauber-Noteinsätze) wie z. B. Krankentransporten, der notärztlichen Versorgung und des Notfalltransportes nach vorheriger Genehmigung durch den Landeplatz-Halter betrieben werden. Die Abmessungen der FATO sind für Hubschrauber der Flugleistungsklasse 1 bestimmt und sind dafür zu bemessen.
Beschreibung des geplanten Hubschraubersonderflugplatzes:
Wir verweisen auf die aktuelle Stellungnahme des Sachverständigen (Beschreibungen des luftfahrttechnischen Gutachtens für den Hubschraubersonderflugplatz), sowie des Brandschutzgutachtens/Stellungnahme Feuerwehr Karlsruhe.
Form und Größe der FATO/TLOF-Fläche:
Anforderung AVV:
Die Abmessungen der FATO sind für einen Hubschraubersonderflugplatz, der für Hubschrauber in Übereinstimmung mit der Flugleistungsklasse 1 bestimmt ist, festzulegen.
Derzeit werden in Deutschland im Bereich der Rettungsflüge überwiegend die Hubschraubertypen, H 135 und H 145 des Herstellers Airbus Helikopters eingesetzt.
Im vorliegenden Fall ist die Endanflug- und Startfläche (FATO) mit der Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF) identisch.
Daraus ergibt sich nach den Vorgaben der AVV eine Gesamtlänge/-breite der FATO/TLOF von 21,00 m x 21,00 m (quadratisch).
Die umlaufende Sicherheitsfläche ist hierbei nicht berücksichtigt. Sie beträgt umlaufend 3,50 m.
Somit beträgt die Gesamtplattform des Helipad 28,00 m x 28,00 m, zuzüglich des nach außen gerichteten Sicherheitsnetzes (Fangnetzanlage) von zusätzlich mindestens 2,00 m umlaufend.
Die Aufständerung ist in einer Stahl-/Aluminium- bzw. Stahlbaukonstruktion nach Stand der Technik her zu stellen. Die Reaktionskräfte des Landeplatzes (Eigengewicht und die Masse des Helikopters) müssen über die Konstruktion auf definierte Übergabepunkte (Entkoppler) geleitet werden.
Bei der Entkopplung ist sicherzustellen, dass der Heliport nicht nur vibrations- und schalltechnisch, sondern auch thermisch getrennt ist.
Tragfähigkeit der FATO/TLOF Fläche (Helipad-Plattform):
Anforderung AVV (3.2.1.5 und 3.2.1.9):
Die FATO muss den Belastungen von Hubschraubern standhalten (6 Tonnen). Darüber hinaus die Belastungen durch Verkehrslasten, Erdbeben, Schnee, Fracht, Personal, Löschgeräte etc.
Entwässerung:
Zur Entwässerung der Oberfläche ist mindestens mittig eine ausreichen dimensionierte Einlaufrinne (Edelstahl) über die Gesamtlänge vorzusehen.
Die abwasserführenden Leitungssysteme sind in nicht brennbaren Ausführungen (z. B. Edelstahl) auszuführen.
Für ausreichende Abflussmöglichkeiten des Wassers über Schächte, Einläufe o. ä. mit nachgeschaltetem Benzin-/Ölabscheider mit Koaleszensstufe ist zu sorgen.
Zugang zum Hubschraubersonderflugplatz:
Der Hauptzugang zum Hubschraubersonderflugplatz findet im Regelfall (Patiententransport) über die Aufzugsanlage statt (keine Feuerwehraufzugsqualität gefordert).
Flucht- und Rettungsweg:
Der geforderte zweite Flucht- und Rettungsweg ist auf der gegenüberliegenden Seite einzuplanen. Dieser ist so auszubilden, dass eine Evakuierung des Patienten jederzeit liegend möglich ist.
Folgende auszuführende Leistungen sind zu beachten/liefern:
— Markierungen und Tragkennzeichnungen,
— Höchstmassenmarkierung,
— Markierung der FATO/TLOF,
— Tageskennzeichnungen Lufthindernisse,
— Befeuerungseinrichtung und Flutlichtbeleuchtung,
— Hubschrauberflugplatz Leuchtfeuer (Heliport Beacon),
— Befeuerung und Beleuchtung FATO/TLOF,
— Hindernisbefeuerung,
— das Feuerlöschwesen ist durch 2 Löschmonitore redundant zu gewährleisten,
— Rettungsgeräte,
— Blitzschutz.
Erschließung Landeplatz:
Die Erschließung der Landeplattform erfolgt durch ein geschlossenes Haupttreppenhaus. In diesem Treppenhaus ist ebenfalls eine Aufzugsanlage vorzusehen. Der Aufzug dient im Wesentlichen dem Liegendtransport der Notfall-Patienten, welcher aufgrund logistischer Vorteile neben den Haltepunkten auf Niveau Plattform und Niveau Verbindungsgang, weiterhin einen Haltepunkt auf Niveau der Geländeoberkante aufweisen soll.
An den Treppenraum schließt die Brückenverbindung an das Haus R an und führt auf das Dach neben den bestehenden Landeplatz. Die Brücke soll keine oder nur eine geringe Steigung haben. Die Brücke zu Haus R soll geschlossen ausgebildet werden und mit der entsprechenden technischen Infrastruktur ausgestattet werden (Beleuchtung, Heizung).
In dem Haupttreppenraum ist eine Trockensteigleitung vorzusehen.
Es ist zusätzlich ein zweiter Rettungsweg von Geländeoberkante bis Landeplattform herzustellen. Dieser Zugang kann als offene Stahltreppe ausgebildet werden.
Schnittstelle Baufeldfreimachung:
Die Baufeldfreimachung wird bauseits durch SKK vorab den Baumaßnahmen des Auftragnehmers erfolgen. Es werden in einem zu definierenden Baufeld alle infrastrukturellen Leitungen verlegt. Ebenfalls erfolgt eine gegebenenfalls erforderliche Kampmittelräumung durch das SKK.
Schnittstelle Brückenanbindungen:
In einem weiteren Bauabschnitt ist die Brückenanbindung an die Helios-Klinik über die Franz-Lust-Straße geplant. Diese Brückenanbindung ist nicht Umfang der hier angefragten Leistung. Durch den Auftragnehmer ist die spätere Ausführung zu berücksichtigen, und der Anschluss an das Treppenhaus vorzusehen. Insbesondere sind statische Vorhaltungen im Tragwerk und der Fundamentierung zu berücksichtigen. Es ist zu berücksichtigen, dass ggf. beiden Bauabschnitte parallel ausgeführt werden können. Die Vorstatik der Brückenanbindung wird den Bietern mit den Unterlagen der Stufe 2 zur Verfügung gestellt.
Schnittstelle Aufenthaltsräume Erdgeschoss:
Im Erdgeschoss unterhalb der Landeplattform ist durch das SKK geplant Aufenthaltsräume für Rettungssanitäter und die Hubschrauberbesatzung zu errichten. Die bauliche und organisatorische Schnittstelle wird in der Stufe 2 weiter beschrieben.
Schnittstelle Zentrale Notaufnahme:
Die Baumaßnahme erfolgt in direktem Umfeld der Zentralen Notaufnahme des SKK. Der Betrieb und die Zufahrt zur ZNA muss zu jeder Zeit des Bauvorhabens uneingeschränkt sichergestellt werden. Dies bedeutet ebenfalls, dass Baumaterial und die entsprechende Baustelleneinrichtungsfläche nur auf dem ausgewiesenen Baufeld gelagert werden kann. Weitere Lagerflächen können durch den Auftragnehmer, je Konstruktionsart und der Anzahl einzulagernder Fertigteile, eruiert werden.
Weiterbetrieb Bestandslandeplatz und Anforderung Konzept:
Der bestehende Landeplatz auf dem Dach des Haus R wird uneingeschränkt bis zur Inbetriebnahme des neuen Hubschrauberlandeplatzes weiter betrieben. Der Rettungshubschrauber hat Vorrang gegenüber der Baustelle.
Durch den Anbieter ist mit Angebotsabgabe in der Stufe 2 ein detailliertes Konzept auszuarbeiten, in dem die Schnittstelle der Baustelle und der Bestandsplattform beschrieben wird. Es ist auszuarbeiten und zu beschreiben, wie die Nutzung des Landeplatzes auf Haus R parallel zur Baustelle sichergestellt wird.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Totalunternehmer für den Neubau des Hubschrauberlandeplatzes
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Westoverledingen
NUTS-Code: DE94C Leer
Postleitzahl: 26810
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.ssm-ingenieure.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Es gilt die am 18.4.2016 in Kraft getretene Neufassung des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf folgende Punkte wird hingewiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
Demnach darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information an die nicht berücksichtigten Bieter geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage.
— § 160 Einleitung, Antrag:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen wollen, vergangen sind.