Abschluss nicht exklusiver Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln im generikafreien Markt, Biologika mit Biosimilar-Wettbewerb und Arzneimitteln mit weiteren Wirkstoffen. Referenznummer der Bekanntmachung: OHV 2019-1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de/baden-wuerttemberg
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss nicht exklusiver Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln im generikafreien Markt, Biologika mit Biosimilar-Wettbewerb und Arzneimitteln mit weiteren Wirkstoffen.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern (pUs) – die Zahl unter IV.1.3) stellt keine Begrenzung dar – nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGBV zu den in Ziff. II.2.4) benannten Wirkstoffen zu schließen. Gegenstand dieser Veröffentlichung ist die Bekanntmachung eines sog. Open-House-Verfahrens zum Abschluss dieser Verträge. Unter Vorgabe einheitl. Vertragsbedingungen u. eines einheitl. Zulassungsverfahrens wird allen geeigneten pUs der Abschluss eines Rabattvertrags angeboten. Interessierte pUs können bei der unter I.1) benannten Kontaktstelle die Unterlagen anfordern (Ziff. VI.3). Die einheitl. Teilnahmevoraussetzungen sind den Unterlagen zu entnehmen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.4.19 (Wirkstoff Leuprorelin: frühestens 1.9.19) und beträgt max. 24 Monate. Sie endet in jedem Fall am 31.3.21. Zum Vertragsbeginn i. Ü. Ziff. II.2.14). Zur Warte- und Stillhaltefrist i. Ü. A.III.9 der Teilnahmebedingungen.
Die AOK fragt folgende Wirkstoffe nach:
1 Adalimumab*,
2 Etanercept,
3 Filgrastim,
4 Infliximab*,
5 Interferon beta-1b,
6 Leuprorelin,
7 Octreotid – LAR**,
8 Pegfilgrastim,
9 Ranolazin,
10 Sorafenib,
11 Triptorelin – Pamorelin***,
*Bei Fertigarzneimitteln mit den Wirkstoffen Adalimumab und Infliximab, die u. a. als Auseinzelung, Zubereitung oder Lösung abgerechnet werden, handelt es sich um keine echte parenterale Zubereitung aus Fertigarzneimitteln mit onkologischer Indikation i. S. v. § 130a Abs. 8a SGB V.
**Vom Beschaffungsbedarf umfasst sind insoweit nur Arzneimittel mit retardierten (langwirkenden) Monatsdepot-Formen, d. h. mit der Zusatzbezeichnung LAR (Long-Acting Release).
***Vom Beschaffungsbedarf umfasst sind insoweit nur Arzneimittel mit dem Wirkstoff Triptorelin embonat und einer Zulassung für onkologische Indikationen.
Diese Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des GWB-Vergaberechts. Im Interesse der Transparenz und einer möglichst breit angelegten Information der interessierten pUs erfolgt diese Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Soweit im Rahmen dieser Bekanntmachung Formulierungen verwendet werden, welche auf die Vergabe eines öffentlichen Auftrages hindeuten, ist dies allein den Vorgaben dieses Bekanntmachungsformulars geschuldet. Hiermit sowie mit der Nutzung des Mediums „TED“ ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen verbunden, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht verpflichtend vorgegeben ist. Weitere Informationen zu diesem Open-House-Verfahren sind den Angebotsunterlagen zu entnehmen, die alle interessierten pUs von der unter Ziff. I.1) genannten Kontaktstelle abrufen können (s Ziff. VI.3)).
Vertragsbeginn kann jeweils nur ein Monatserster sein. Frühester Vertragsbeginn ist der 1.4.2019, für den Wirkstoff Leuprorelin der 1.9.2019. Zu den Fristen, innerhalb derer die Angebotsunterlagen jeweils einzureichen sind, Ziff. IV.2.7). Vor dem 11.3.2019 werden keine Verträge geschlossen (Warte- und Stillhaltefrist).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschluss nicht exklusiver Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Sorafenib für den Zeitraum vom 1.2.2021-31.3.2021
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saaldorf-Surheim
NUTS-Code: DE21 Oberbayern
Postleitzahl: 83416
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die interessierten pUs müssen bei Anforderung der Teilnahmebedingungen (über die unter I.1.) genannte E-Mail-Adresse der Kontaktstelle) das Unternehmen, die Adresse des Unternehmens und Ansprechpartner sowie eine oder mehrere E-Mail-Adresse(n) benennen, über welche die Kommunikation auch während des weiteren Verfahrens abgewickelt werden soll. Die AOK wird diese E-Mail-Adresse(n) für die weitere Kommunikation verwenden, sofern sie mittels des folgenden Verfahrens verifiziert werden konnte(n):
1. nach Eingang der Interessensbekundung erhält der interessierte pU von der AOK eine Testnachricht an die von ihm benannte(n) E-Mail-Adresse(n);
2. den ordnungsgemäßen Empfang dieser Testnachricht hat der interessierte pU der AOK gegenüber unverzüglich per Antwort-E-Mail zu bestätigen. Die Antwort-E-Mail ist unter derselben E-Mail-Adresse abzusenden, unter der die Testnachricht empfangen wurde;
3. sobald die Empfangsbestätigung der Testnachricht der AOK vorliegt, ist die Verifizierung für die jeweilige E-Mail-Adresse abgeschlossen und der interessierte pU erhält nach erfolgreicher Verifizierung mindestens einer E-Mail-Adresse von der AOK Teilnahmebedingungen per E-Mail übersandt. Der Erhalt ist unverzüglich formlos per E-Mail zu bestätigen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [removed]
Die unter VI.4.1) genannte Stelle ist nur für die Einlegung von Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren zuständig, die dem Kartellvergaberecht unterliegen. In diesem Fall sind insbesondere die §§ 135, 160, 168 Abs. 2 GWB zu beachten (zur Warte- und Stillhaltefrist s. o. Ziff. II.2.14). Nach Überzeugung der Auftraggeberin handelt es sich jedoch vorliegend nicht um ein Vergabeverfahren, das dem Kartellvergaberecht unterliegt. Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich daher nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Zuständig sind die Sozialgerichte.