Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte
Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben
für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen
und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser
Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II
Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen
einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen
i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen
von Russlandsanktionen, insbesondere solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen
Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung
sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die
nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt
B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
(nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften
des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für
die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank
(AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts
für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt
der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel
ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung
(alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten
pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1
AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters
als pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel
im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff
sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen
Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen
der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank
alle erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen
Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise
(z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche
Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. §
130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß
§ 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer
Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH
("IFA GmbH") zum Ausdruck bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel
unter dem Namen dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden.
Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer
Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der
Auftraggeberinnen in Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers
ist wie in den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer
Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der
Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser
Nachweis darf nicht älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben
die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften
des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften:
Unter Ziff. III.1.1) genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter
III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln
zu beziehen, die dem jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots
der Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft
ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen.
Bietergemeinschaften müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische
Haftung deren Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.