Lieferung eines Löschgruppenfahrzeuges LF 10 nach DIN EN 14530-5, EN 1846, E DIN 14502-2 und DIN 14502-3
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 08337116
Postanschrift: Hauptstr. 16
Ort: Wehr
NUTS-Code: DE13A Waldshut
Postleitzahl: 79664
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Stadt Wehr
E-Mail:
Telefon: +49 7762/808-501
Fax: +49 7762/808-150
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wehr.de
Nationale Identifikationsnummer: 08337116
Postanschrift: Hauptstr. 16
Ort: Wehr
NUTS-Code: DE13A Waldshut
Postleitzahl: 79664
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Herr Feuerwehrkommandant Nicolo Bibbo
E-Mail:
Telefon: +49 7762808433
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wehr.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung eines Löschgruppenfahrzeuges LF 10 nach DIN EN 14530-5, EN 1846, E DIN 14502-2 und DIN 14502-3
Lieferung eines Löschgruppenfahrzeugs 10 (LF 10) nach DIN EN 14530-5, EN 1846, E DIN 14502-2 und DIN 14502-3
Los 1 + Los 2 / Los 2 + Los 3 / Los 1 - Los 3
Fahrgestell
79664 Wehr
Lieferung eines Löschgruppenfahrzeugs 10 (LF 10) nach DIN EN 14530-5, EN 1846, E DIN 14502-2 und DIN 14502-3
Fahrgestell
Feuerwehrtechnischer Aufbau
79664 Wehr
Lieferung eines Löschgruppenfahrzeugs 10 (LF 10) nach DIN EN 14530-5, EN 1846, E DIN 14502-2 und DIN 14502-3
Feuerwehrtechnischer Aufbau
Feuerwehrtechnische Beladung
79664 Wehr
Lieferung eines Löschgruppenfahrzeugs 10 (LF 10) nach DIN EN 14530-5, EN 1846, E DIN 14502-2 und DIN 14502-3
Feuerwehrtechnische Beladung
Atemschutz
79664 Wehr
Lieferung eines Löschgruppenfahrzeugs 10 (LF 10) nach DIN EN 14530-5, EN 1846, E DIN 14502-2 und DIN 14502-3
Atemschutz
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung zur Eignung
- Erklärung Bietergemeinschaft
- Eigenerklärung Mindeslohngesetz
- aktueller Nachweis über die Eintragung in das Berufs- und Handelsregister
- Verpflichtungserklärung Nachunternehmer
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(1) Es wird darauf hingewiesen, dass das am 01.07.2013 in Kraft getretene Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) sowie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohn (Mindestlohngesetz) Anwendung finden. Die sich hieraus ergebenen Verpflichtungen, insbesondere auch bei dem Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen, sind daher zu beachten.
(2) Die Formulare sind unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse abrufbar. Ebenfalls dort abrufbar ist ein Verfahrensleitfaden. Unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse werden auch Antworten auf Bieterfragen sowie aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren zu Verfügung gestellt. Interessenten an dem Verfahren müssen sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe ihres Angebot sowie vor Ablauf der Angebotsfrist prüfen, ob seitens der Vergabestelle zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, welche für die Abgabe des Angebot zu beachten sind.
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 7219268730
Fax: +49 7219263985
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB.
Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage