Vorabbekanntmachung nach § 8a, 8b Personenbeförderungsgesetz i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 über Verkehrsleistungen im Verkehrsraum Ochsenhausen nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007.
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Rollinstraße 9
Ort: Biberach
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 88400
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Thomas Musch
E-Mail:
Telefon: +49 7351526224
Fax: +49 7351525676
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.biberach.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vorabbekanntmachung nach § 8a, 8b Personenbeförderungsgesetz i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 über Verkehrsleistungen im Verkehrsraum Ochsenhausen nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007.
Landkreis Biberach, Verkehrsraum Ochsenhausen
Der Landkreis Biberach ist Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr auf der Straße. Er beabsichtigt die Linien 250 bis 255 inklusive der Linienbedarfsverkehre 252/1, 253/1 und 255/1 sowie die Regiobuslinie X250 gemäß §§ 8a, 8b Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007, für den Zeitraum vom 01. September 2024 bis 31. Januar 2027 (Synchronisationszeitpunkt Linienbündel Nr. 3 – Raum Ochsenhausen) und einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im öffentlichen Nahverkehr auf der Straße, im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens, damit mithin für 29 Monate zu vergeben. Das ergänzende Dokument (vgl. VI.1 C) enthält eine detaillierte Übersicht mit der Nennung der jeweiligen Verkehrslinien und Bediengebieten. Die wettbewerbliche Vergabe bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von §8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von § 42 und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG).
Das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz des Landes Baden-Württemberg wird angewendet. Angaben zum Verfahren, zu den Eignungsnachweisen und zu den Zuschlagskriterien können aus den Vergabeunterlagen entnommen werden. Die Einnahmen einschließlich die Linienkonzession nach §§ 2, 42 PBefG stehen im Einfluss- und Zuordnungsbereich des Unternehmers, mit dem aufgrund des wettbewerblichen Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 der gegenständlichen öffentlichen Dienstleistungsaufträge mit dem Aufgabenträger geschlossen werden (Nettovertrag). Die Einnahmen aus den Fahrgelderlösen gem. Einnahmeaufteilungsvertrags des Verkehrsverbundes Donau-Iller (DING), aus der Allgemeinen Vorschrift des Landkreises "Satzung über Höchsttarife im öffentlichen Personennahverkehr" , sowie nach § 148 SGB IX, stehen dem Unternehmen zu.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. §8a Abs. 2 PBefG.
Mit dieser Vorabbekanntmachung wird die 3-Monats-Frist für einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ausgelöst. Genehmigungsbehörde für die Linienverkehrsgenehmigung ist das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 46, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen.
B) Vergabe der Leistung
Die zuständige Behörde beabsichtigt bei der Vergabe die Leistungen im Ausschreibungsverfahren in Lose zu unterteilen.
C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung
Gem. §8a Abs. 2 PBefG werden mit der beabsichtigten wettbewerblichen Vergabe der Verkehrsleistung Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem wettbewerblichen Vergabeverfahren (ÖDA) verbundene Anforderungen sind im "Ergänzenden Dokument zur Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs.2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs.2 i.V.m. §13 Abs. 2a PBefG einschließlich seiner Anlagen angegeben. Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.biberach.de/de/aktuelles/ausschreibungen/beabsichtigte-ausschreibungen.
Nach der Rechtsprechung gehört die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit, in dem, dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Diese Vorabbekanntmachung enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a PBefG, welche ausschlaggebend für die Genehmigung eigenwirtschaftlicher Anträge sind bzw. zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags führen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.