DACHMARKE, MARKETING UND LANDESWEITE PLATTFORM FÜR WEITERBILDUNG AN HOCHSCHULEN IN BADEN-WÜRTTEMBERG IN DEM PROJEKT HOCHSCHULWEITERBILDUNG@BW Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-074235
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE13 Freiburg
Postleitzahl: 79104
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.uni-freiburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
DACHMARKE, MARKETING UND LANDESWEITE PLATTFORM FÜR WEITERBILDUNG AN HOCHSCHULEN IN BADEN-WÜRTTEMBERG IN DEM PROJEKT [gelöscht]
Gegenstand ist die Entwicklung einer Dachmarke für die Weiterbildung an Hochschulen in Baden-Württemberg, die Durchführung von Marketingmaßnahmen sowie der Aufbau einer Plattform mit dem Projektnamen „[gelöscht] “, auf der Weiterbildungsangebote von 48 staatlichen Hochschulen in Baden-
Württemberg gemeinsam beworben und vermarktet werden sollen.
Gegenstand ist die Entwicklung einer Dachmarke für die Weiterbildung an Hochschulen in Baden-Württemberg, die Durchführung von Marketingmaßnahmen sowie der Aufbau einer Plattform mit dem Projektnamen „[gelöscht] “, auf der Weiterbildungsangebote von 48 staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg gemeinsam beworben und vermarktet werden sollen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
DACHMARKE, MARKETING UND LANDESWEITE PLATTFORM FÜR WEITERBILDUNG AN HOCHSCHULEN IN BADEN-WÜRTTEMBERG IN DEM PROJEKT [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70190
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die DL wurde erst als offenes Verfahren EU_2022226/ Bekanntmachung 2022/S 187-529779 ausgeschrieben. Das offene Verfahren wurde gem. § 63 Abs. 2 VgV aufgehoben. Unter Beteiligung aller dortigen Bieter wurde gem. § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb eingeleitet. Es wurde dann am 20.12.2022 eine Freiwillige Exante Transparenzbekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB veröffentlicht. Der Zuschlag wurde heute am 12.01.2023 vergeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 721 / 926-0
Fax: +49 721 / 926-3985
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer nur zulässig ist, soweit: • der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber der AG unverzüglich gerügt hat, • der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt wird. Auf die Regelungen in § 160 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. Gegen § 134 verstoßen hat oder
2. Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn:
1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland