Beschaffung von Oracle Lizenzen für das Zentrum für Informationstechnologie Referenznummer der Bekanntmachung: EU-01-2023
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE13 Freiburg
Postleitzahl: 79110
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kzvbw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Oracle Lizenzen für das Zentrum für Informationstechnologie
Zentrum für Informationstechnologie (ZIT) wurde am 01.01.2005 als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Regionalzentrum Pfalz (heute KZV Rheinland-Pfalz) gegründet.
Die Gesellschaft hat den Zweck für die Mitgliedsorganisationen gemeinsam die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben für den Bereich des Verwaltungshandelns erforderliche Abrechnungs- und Verwaltungssoftware zu entwickeln. Zur Abrechnung zahnärztlicher Leistungen nutzen die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen unter anderem vom ZIT bereitgestellte, funktionierende und leistungsfähige Software-Anwendungen. Das hierfür notwendige Abrechnungsprogramm wurde in den Jahren 2015 bis 2021 von Grund auf neu entwickelt. Insgesamt werden heute die Leistungen von ca. 12.000 Zahnarztpraxen durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen mit Hilfe der Software-Anwendungen des ZIT abgerechnet.
Freiburg
Zur Erledigung der anfallenden Aufgaben sind KZV und ZIT auf eine funktionierende IT-Infrastruktur angewiesen. Hierzu gehören auch Softwarelizenzen zum Betrieb der ein-gesetzten Hardware. Vor diesem Hintergrund wurden bereits im Jahr 2019 Oracle Li-zenzen beschafft.
Für die Sicherstellung und Aufrechterhaltung einer funktionierenden IT-Infrastruktur und eines reibungslosen Betriebs benötigt das ZIT noch folgende weitere Oracle Lizenzen:
Oracle Datenbank SE2 CPU Lizenzen, inkl. 1 Jahr Wartung
Oracle Internet Developer Suite Entwickler Lizenzen, inkl. 1 Jahr Wartung
Umwandlung bestehender Oracle WebLogic Standard CPU Lizenzen nach NUP-Lizenzen, inkl. 1 Jahr Wartung
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass der Bieter im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist (Handelsregisterauszug, nicht älter als 1 Jahr).
- Eigenerklärung, dass die Ausschlussgründe des § 123 GWB nicht vorliegen,
- Eigenerklärung Russland Sanktionen -VO-2022-833
- Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt (LTMG)
Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung mit folgenden Deckungssummen:
• Für Sach- und Tätigkeitsschäden min. 500.000 € je Schadensereignis
• Für Personenschäden mindestens 100.000 € je Schadensereignis
oder
o Einreichung einer Eigenerklärung, dass im Auftragsfall ggf. bestehende Unterdeckungen an die oben aufgeführten Deckungssummen angepasst werden und der Nachweis dieser Anpassung dem Auftraggeber noch vor Abschluss des ersten Einzelkaufvertrages vorgelegt wird.
Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen über die letzten drei Geschäftsjahre, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist oder, sofern das Unternehmen nicht veröffentlichungspflichtig ist, eine Eigenerklärung zur Eigenkapitalquote der letzten drei Geschäftsjahre.
Mindestanforderung: Eine durchschnittliche Eigenkapitalquote von 10%.
Bonitätsnachweis mit Bonitätsindex über eine Eigenauskunft einer Wirtschaftsauskunftei (Creditreform, CRIF Bürgel) oder gleichwertiger Nachweis einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus dem Land, in dem der Bieter angemeldet ist (nicht älter als 6 Monate).
Mindestanforderung: Eine mindestens „befriedigende“ Bonität.
Hinweis: Eine Bankauskunft, Bescheinigung in Steuersachen oder vergleichbare Dokumente sind kein anerkannter Bonitätsnachweis.
Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung mit folgenden Deckungssummen:
• Für Sach- und Tätigkeitsschäden min. 500.000 € je Schadensereignis
• Für Personenschäden mindestens 100.000 € je Schadensereignis
oder
o Einreichung einer Eigenerklärung, dass im Auftragsfall ggf. bestehende Unterdeckungen an die oben aufgeführten Deckungssummen angepasst werden und der Nachweis dieser Anpassung dem Auftraggeber noch vor Abschluss des ersten Einzelkaufvertrages vorgelegt wird.
Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen über die letzten drei Geschäftsjahre, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist oder, sofern das Unternehmen nicht veröffentlichungspflichtig ist, eine Eigenerklärung zur Eigenkapitalquote der letzten drei Geschäftsjahre.
Mindestanforderung: Eine durchschnittliche Eigenkapitalquote von 10%.
Bonitätsnachweis mit Bonitätsindex über eine Eigenauskunft einer Wirtschaftsauskunftei (Creditreform, CRIF Bürgel) oder gleichwertiger Nachweis einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus dem Land, in dem der Bieter angemeldet ist (nicht älter als 6 Monate).
Mindestanforderung: Eine mindestens „befriedigende“ Bonität.
Hinweis: Eine Bankauskunft, Bescheinigung in Steuersachen oder vergleichbare Dokumente sind kein anerkannter Bonitätsnachweis.
Nachweis, dass der Bieter zur Lieferung von Lizenzen durch den Hersteller „Oracle“ autorisiert/zertifiziert ist.
Nachweis von zwei Referenzen über die Lieferung/Bereitstellung von Oracle-Lizenzen in vergleichbarer Art und Größe innerhalb der vergangenen drei Jahre mit den in „Anlage 11 – Referenztemplate“ geforderten Angaben.
Nachweis, dass der Bieter zur Lieferung von Lizenzen durch den Hersteller „Oracle“ autorisiert/zertifiziert ist.
Nachweis von zwei Referenzen über die Lieferung/Bereitstellung von Oracle-Lizenzen in vergleichbarer Art und Größe innerhalb der vergangenen drei Jahre mit den in „Anlage 11 – Referenztemplate“ geforderten Angaben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag vor der genannten Vergabekammer nur zulässig ist, soweit der Antragsteller:
• den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens mit Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
• den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt hat.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Auf die Regelungen in §§ 160, 161 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.