Vergaberechtsfreie Eigenerbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten der Großen Kreisstadt Ravensburg innerhalb ihres eigenen Stadtgebietes durch ihren Eigenbetrieb
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ravensburg
NUTS-Code: DE148 Ravensburg
Postleitzahl: 88212
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ravensburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergaberechtsfreie Eigenerbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten der Großen Kreisstadt Ravensburg innerhalb ihres eigenen Stadtgebietes durch ihren Eigenbetrieb
Stadtgebiet Ravensburg
Mit dieser Vorinformation wird die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Personenbeförderung im Linienverkehr (Busverkehrsleistungen) für die nachfolgend genannten Buslinien durch die Stadt Ravensburg angekündigt:
1. Ravensburg Bahnhof – Ravensburg Hofgut bzw. Westfriedhof,
3. Ravensburg Bahnhof – Eschach – Gornhofen,
4. Ravensburg Bahnhof – Weissenau Torplatz,
7. Ravensburg Bahnhof – Knollengraben,
7A) Ravensburg Bahnhof – Flappachbad,
9. Ringverkehr Ravensburg Bahnhof – Ummenwinkel – Bahnhof,
11. Ringverkehr Ravensburg Bahnhof – KKH St. Elisabeth/St- Nikolaus – Bahnhof,
28. Weihnachtspendelbus: P + R Eissporthalle – Schussenstraße – P + R Eissporthalle.
Des Weiteren ist die Einführung eines das Verkehrsangebot ergänzenden On-Demand-Verkehrs geplant.
Es ergibt sich eine Linienverkehrsleistung von rund 760 000 km Nutzwagen-km pro Jahr.
Die vorgenannten Linien bilden eine zusammenhängende Gesamtleistung und stellen deshalb ein Verkehrsnetz i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 d) PBefG dar. Die Beantragung von Genehmigungen für Teilleistungen ist daher weder zulässig, noch dürfen einzelne ertragreiche Linien oder Teilnetze aus dem vorhandenen Verkehrsnetz der Stadt Ravensburg herausgelöst werden.
Es ist beabsichtigt, die Verkehrsleistungen zum 1. Januar 2023 mit einer Laufzeit von 48 Monaten ab diesem Zeitpunkt zu vergeben.
Die qualitativen und quantitativen Anforderungen an das Verkehrsangebot ergeben sich aus der gem. § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a PBefG verbindlichen Leistungsbeschreibung, welche unter https://www.ravensburg.de/rv/wirtschaft-planen-bauen/ausschreibungen/aktuelle-ausschreibungen.php eingesehen werden kann. Zudem ist der Nahverkehrsplan des Landkreises Ravensburg maßgeblich, soweit dieser Aussagen zum Stadtverkehr Ravensburg enthält. Der Nahverkehrsplan ist vertraglich anzuerkennen und kann unter https://www.rv.de/site/LRA-RV/get/documents_E-[removed]/chancenpool/LRA_Ravensburg_Objekte/Leben_im_Landkreis/OEPNV/Nahverkehrsplan%20Lesefassung%3B%20Stand%2025.01.2018.pdf abgerufen werden.
Für die gegenständlichen Linienverkehre ist ausschließlich der Tarif des bodo-Verkehrsverbunds einschließlich Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen anzuwenden. Informationen sind unter http://www.stadtbus-rv-wgt.de/ sowie https://www.bodo.de/tickets/rund-um-den-tarif/tarifbestimmungen.html einsehbar und herunterladbar (Stadtverkehr Ravensburg).
Während der Laufzeit des Auftrags können sich Änderungen des Inhalts, Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. infolge der Einführung neuer Verkehrsformen (z. B. On-Demand-Verkehre), aufgrund einer veränderten Verkehrsnachfrage, in Folge sich ändernder finanzieller Rahmenbedingungen oder aufgrund des Fortschreibens des Nahverkehrsplans.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Stadt Ravensburg ist gem. § 6 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs in Baden-Württemberg (ÖPNVG BW) zuständige Behörde i. S. v. Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007 für den öffentlichen Personennahverkehr in ihrem Stadtgebiet. Sie beabsichtigt die vergaberechtsfreie Eigenerbringung ihres eigenen Stadtverkehrs innerhalb ihres eigenen Stadtgebietes. Es handelt sich vorliegend daher um keine Direktvergabe im Sinne der VO (EG) 1370/2007 oder gem. des allgemeinen Vergaberechts. Für die beihilfenrechtliche Konformität der öffentlichen Finanzierung des Stadtverkehrs bedarf es dennoch eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach den Vorgaben der VO (EG)
Nr. 1370/2007.
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen, wenn die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beabsichtigt. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG kann die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 PBefG gilt das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Abs. 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.
Von diesem öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfasst werden Personenbeförderungsleistungen gem. § 42 PBefG auf den o. g. Linien für eine Betriebsaufnahme ab dem 1.1.2023.
Zum Schutz der Personenverkehrsdienste, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags werden sollen, werden dem Betreiber ausschließliche Rechte im Sinne von Artikel 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 8 PBefG gewährt. Die ausschließlichen Rechte gelten linienbezogen für die in dieser Vorabbekanntmachung genannten Verkehrsleistungen. Die Grenzen der ausschließlichen Rechte ergeben sich aus § 8a Abs. 8 S. 3 u. 4 PBefG, § 13 Abs. 2 PBefG und aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Ravensburg.