Tüllinger Höhe – freigestellter Schülerverkehr Referenznummer der Bekanntmachung: 2021001
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lörrach
NUTS-Code: DE139 Lörrach
Postleitzahl: 79539
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.tuellingerhoehe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tüllinger Höhe – freigestellter Schülerverkehr
Schülerbeförderung von nicht behinderten Schülern, mit teilweise herausforderndem Verhalten, im freigestellten Schülerverkehr zur Schule für Erziehungshilfe in Lörrach Obertüllingen bzw. Rheinfelden Beuggen.
Bei dem zu vergebenden Beförderungsauftrag handelt es sich um nicht in den öffentlichen Linienverkehr integrierte Omnibuslinien, die ausschließlich der Schülerbeförderung dienen (sog. freigestellter Schülerverkehr). Zu befördern sind überwiegend Schüler/-innen aus dem Raum Kandern, Wollbach, Efringen-Kirchen, Fischingen, Märkt, Friedlingen, Weil am Rhein, Haltingen, Rümmingen, Lörrach, Rheinfelden, Inzlingen, Grenzach-Wyhlen, Zell, Schopfheim und Schönau zum und vom Unterricht der Schule für Erziehungshilfe in Lörrach, Obertüllingen und Rheinfelden, Beugen. Eine abschließende Routenführung kann erst festgelegt werden, wenn alle betroffenen Schüler/-innen mit ihren Wohnorten bekannt sind. Grundsätzlich erfolgt das Zu- und Aussteigen der Schüler/-innen nur an öffentlichen Haltestellen bzw. Schulbushaltestellen, sofern in der Nähe vorhanden bzw. an zentralen Einstiegsstellen (in der Regel erfolgt keine Haustürabholung, außer bei besonderem Bedarf). Derzeit wird von insgesamt ca. 90 Schüler/-innen ausgegangen. Davon sind ca. 2/3 zur und von der Schule in Lörrach, Obertüllingen und ca. 1/3 zur und von der Schule in Rheinfelden, Beugen zu befördern. Es wird darauf hingewiesen, dass die o. g. Gemeinden zum Teil weitläufige Ortsteile umfassen. Dies ist bei der Wegstrecke, Fahrtzeit und Fahrzeugdisposition zu berücksichtigen. Unterrichtsbeginn ist an beiden Schulen um 8.10 Uhr. Schulschluss ist an beiden Schulen um 16.25 Uhr. Die Touren haben an allen Schultagen, täglich zeitgleich zu erfolgen. Jede Tour erfolgt mit einer Begleitperson. Stehplätze im Bus sind nicht zulässig. Aufgrund jährlich unterschiedlicher Schülerzahlen, Wohnortwechseln von Schülern, Schulwechsel von Schülern, Straßensperrungen, etc. kann sich die Fahrtstrecke während des Schuljahres ändern. Bei verhaltensbedingten Auffälligkeiten der Schüler/-innen hat durch den Fahrer oder durch die Begleitperson eine sofortige Rücksprache mit den an den Schulen bei Ankunft und Abfahrt vor Ort aufsichtshabenden Fachkräften zu erfolgen.
Der Auftraggeber kann den Vertrag einmal um ein weiteres Schuljahr durch einseitige Erklärung verlängern. Die Erklärung des Auftraggebers muss bis spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrags dem Auftragnehmer zugehen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis der Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister nach den Vorschriften des Lands, in dem der Bieter ansässig ist.
Alternativ Vorlage einer Gewerbeanmeldung (bei ausländischen Bietern: Oder eines vergleichbaren Nachweises), sofern eine Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister nicht existiert.
Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB (gemäß Eigenerklärung).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YZMDPD6
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 721 / 926-8730
Fax: +49 721 / 926-3985
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).