Fernwirkanbindung von Gleichrichterunterwerken im Netz der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH Referenznummer der Bekanntmachung: 087-21-EK7
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fernwirkanbindung von Gleichrichterunterwerken im Netz der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH
Anbindung diverser Gleichrichterunterwerke an das Infrastrukturleitsystem ISL/OPAL zur Fernüberwachung und Steuerung.
Los 1: Fertigung und Lieferung von Fernwirk-Steuerschränken
Los 2: Montagearbeiten in den GUW zur Anbindung des Fernwirk-Steuerschranks an die GUW-Technik
Los 3: Engineering: Koordination der Montagearbeiten im GUW sowie Test und Inbetriebnahme der Fernwirkstation in den angebundenen GUW.
Los 4: Fertigung und Lieferung einer Standardmontageplatte mit darauf verbauten Fernwirktechnik zur Montage in dem neu aufgestellten Fernwirk-Steuerschrank im GUW.
Fertigung und Lieferung von Fernwirk-Steuerschränken
Mannheim
Herstellung und Lieferung von Fernwirkschränken.
Verlängerung um jeweils 4 x 1 Jahr.
In diesen Jahren sollen je 3 GUW/Jahr angebunden werden.
Anbindung von bis zu 14 Gleichrichterunterwerken, gemäß Verlängerungsoption.
Montagearbeiten
Mannheim
Montagearbeiten in den GUW zur Anbindung der Fernwirk-Steuerschranks an die GUW-Technik.
Verlängerung um jeweils 4 x 1 Jahr.
In diesen Jahren sollen je 3 GUW/Jahr angebunden werden.
Anbindung von bis zu 14 Gleichrichterunterwerken, gemäß Verlängerungsoption.
Engineering
Mannheim
Koordination der Montagearbeiten im GUW sowie Test und Inbetriebnahme der Fernwirkstation in den angebundenen GUW.
Verlängerung um jeweils 4 x 1 Jahr.
In diesen Jahren sollen je 3 GUW/Jahr angebunden werden.
Anbindung von bis zu 14 Gleichrichterunterwerken, gemäß Verlängerungsoption.
Standardmontageplatte
— Fertigung und Lieferung einer Standardmontageplatte V2 für die MV mit der darauf verbauten Fernwirktechnik zur Montage in dem neu aufgestellten Fernwirksteuerschrank im GUW,
— Fertigung und Lieferung einer Standardmontageplatte V2b für die RHB mit der darauf verbauten Fernwirktechnik zur Montage in dem neu aufgestellten Fernwirksteuerschrank im GUW.
Verlängerung um jeweils 4 x 1 Jahr.
In diesen Jahren sollen je 3 GUW/Jahr angebunden werden.
Anbindung von bis zu 14 Gleichrichterunterwerken, gemäß Verlängerungsoption.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die in diesem Abschnitt geforderten Erklärungen und Nachweise sind vom Bieter und den jeweiligen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft jeweils gesondert vorzulegen. Ausländische Bieter müssen gleichwertige Nachweise der für sie zuständigen Behörde/Institution ihres Heimatlandes vorlegen. Zusätzlich sind diese ins Deutsche zu übersetzen.
Der Auftraggeber behält sich vor, im Fall der Beauftragung mit dem jeweiligen Bieter von diesem eine Beglaubigung der Übersetzung(en) zu verlangen.
Mit dem Angebot ist einzureichen:
1. Handelsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate),
2. Gewerbezentralregisterauszug (nicht älter als 3 Monate),
3. Erklärungen (Formblatt) zur persönlichen Lage,
4. Erklärungen (Formblatt) im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen,
5. Erklärungen (Formblatt) im Zusammenhang mit der Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen,
6. Erklärungen (Formblatt)im Zusammenhang mit Insolvenz, Interessenskonflikten oder beruflichem Fehlverhalten,
7. Erklärungen (Formblatt) zu seiner Berufsausübung,
8. Erklärungen (Formblatt) zu seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit abgeben.
Die in diesem Abschnitt geforderten Erklärungen und Nachweise sind vom Bieter und den jeweiligen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft jeweils gesondert vorzulegen. Ausländische Bieter müssen gleichwertige Nachweise der für sie zuständigen Behörde/Institution ihres Heimatlandes vorlegen. Zusätzlich sind diese ins Deutsche zu übersetzen.
Der Auftraggeber behält sich vor, im Fall der Beauftragung mit dem jeweiligen Bieter von diesem eine Beglaubigung der Übersetzung(en) zu verlangen.
1. Nachweis einer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung bei einem in der EU zugelassenen Versicherungsunternehmen mit einer Deckungssumme i. H. v. [Betrag gelöscht] EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, sofern vorhanden; ansonsten Eigenerklärung, dass die genannten Versicherungen für den Fall der Zuschlagserteilung abgeschlossen werden, sowie Erklärung eines Versicherers über Bereitschaft zum Abschluss,
2. Eigenerklärung über den Gesamtumsatz sowie über den Umsatz über die vergleichbaren Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren,
3. Eigenerklärung, dass die Voraussetzung für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG (Mindestlohngesetz) nicht vorliegen, dass der Bewerber also nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens [Betrag gelöscht] EUR belegt worden ist.
Die in diesem Abschnitt geforderten Erklärungen und Nachweise sind vom Bieter und den jeweiligen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft jeweils gesondert vorzulegen. Ausländische Bieter müssen gleichwertige Nachweise
Der für sie zuständigen Behörde/Institution ihres Heimatlandes vorlegen. Zusätzlich sind diese ins Deutsche zu übersetzen.
Der Auftraggeber behält sich vor, im Fall der Beauftragung mit dem jeweiligen Bieter von diesem eine Beglaubigung der Übersetzung(en) zu verlangen.
1. Angabe von Referenzprojekten (Formblatt) der zu beauftragenden Planungsleistungen gemäß den Angaben in den Formblättern der Vergabeunterlagen.
Weitere Informationen/Anforderungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Mind. 1 Referenz
Abschnitt IV: Verfahren
Rhein-Neckar-Verkehr GmbH, Möhlstraße 24, 68165 Mannheim
Bieter und/oder ihre bevollmächtigten Vertreter sind zur Angebotsöffnung nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Siehe Punkt I.3) Kommunikation dieser Bekanntmachung.
Die Angebotsabgabe sowie jeglicher Schriftverkehr mit der Vergabestelle erfolgt ausschließlich in elektronisch Form über die Vergabeplattform www.deutsche-evergabe.de.
Fristende zur Stellung von Bieterfragen ist der 12.4.2021, 12 Uhr.
Später eingehende Fragen können als verspätet zurück gewiesen werden
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.