Öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Straße mit Bussen im Linienbündel Murgtal im Landkreis Rastatt Referenznummer der Bekanntmachung: 2020/S 172-416898
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rastatt
NUTS-Code: DE124 Rastatt
Postleitzahl: 76437
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.landkreis-rastatt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Straße mit Bussen im Linienbündel Murgtal im Landkreis Rastatt Referenznummer der Bekanntmachung: 2020/S [removed]
Landkreis Rastatt, Linienbündel Murgtal mit den Linien 240, 240S, 241, 242, X44, 244, 247, 247S, 251, 252, 252S, 253, 254, 255 und 259.
Landkreis Rastatt, Murgtal
Mit den veröffentlichten Vorinformationen 2020/S [removed] und 2020/S [removed] wurde das wettbewerbliche Vergabeverfahren auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 in Verbindung mit GWB, VgV angekündigt. Der Landkreis Rastatt als Aufgabenträger des ÖPNV beabsichtigt zum Jahresfahrplanwechsel 2021 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO 1370/2007 zu vergeben.
Vom Dienstleistungsauftrag erfasst werden Busverkehrsleistungen (CPV-Code 60112000) im Landkreis Rastatt für das Buslinienbündel Murgtal mit den Linien 240, 240S, 241, 242, X44, 244, 247, 247S, 251, 252, 252S, 253, 254, 255 und 259. Auf den Buslinien sind zum Betriebsstart nur Standardlinienbusse (SL) im Einsatz. Auf der Linie X44 sind Standardbusse mit Vorgaben nach dem Regiobusförderprogramm des Landes BaWü (Fördersatz 60 %) im Einsatz. Der Leistungsumfang aller Buslinien beträgt ca. 44.300 Jahresfahrplanstunden. Der Leistungsumfang kann sich aufgrund notwendiger Anpassungen bis zur Betriebsaufnahme noch ändern. Ab dem Fahrplanwechsel Dezember 2022 sind im Linienbündel 5 saubere Busse (SL) gem. Definition von „sauberen Fahrzeugen“ nach Art. 4 Nr. 4 b der durch RL 2019/1161/EU – „Clean Vehicles Directive“ (CVD) vom 20. Juni 2019 geänderten RL 2009/33/EG einzusetzen. Die genauen Anforderungen an die sauberen Busse ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Die KVV-Linien 240, 247, 252, 254, 255 und 258 sind reine ALT-Linien. Die KVV-Linien 242, 244, 251 und 253 beinhalten zudem partielle ALT-Leistungen. Diese ALT-Leistungen sind nicht in den im Rahmen der anstehenden wettbewerblichen Vergabe vom Unternehmer geforderten Leistungen beinhaltet. Die ALT-Leistungen werden als Auftragnehmerleistung von einem Taxi- oder Mietwagenunternehmer erbracht. Die Auswahl des Auftragsunternehmens (ALT-Unternehmen) für die ALT-Leistung erfolgt einvernehmlich zwischen Unternehmer und Aufgabenträger. Die finanzielle Abwicklung mit dem ALT-Unternehmen einschließlich der Leistungskontrolle obliegt dem Aufgabenträger. Konzessionsrechtlich müssen Genehmigungen gleichwohl sowohl für die Bus- als auch für die ALT-Leistungen vom Busunternehmer (Unternehmer) bei der Genehmigungsbehörde für das Linienbündel beantragt werden; die Genehmigung für die reinen ALT-Linien wird ggf. eine kürzere Laufzeit haben. Bzgl. der Haftungsfreistellung wird ein bilateraler Vertrag zwischen Bus- und ALT-Unternehmer abgeschlossen.
Weitere Vorgaben bzgl. Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelte, Standards und Qualitätsanforderungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja Beschreibung der Verlängerungen:
Eine optionale Verlängerung des Vertrags seitens des Landkreises Rastatt ist möglich. Der Vertrag kann durch den Landkreis Rastatt um 2 weitere Jahre bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2030 (voraussichtlich in der Nacht vom 13. Dezember 2030 auf den 14. Dezember 2030 mit Betriebsende) verlängert werden. Macht der Landkreis Rastatt von dieser Verlängerungsoption Gebrauch, so teilt er dies dem Unternehmer spätestens bis zum 31. Dezember 2027 schriftlich mit.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Vorbemerkung: Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft vorzulegen. Ein Bieter kann zum Nachweis seiner Eignung (wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit) die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorgelegt wird (Nachweis PL6). Die Unternehmen, auf die sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.1) bis III.1.3) hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bieter auf die Eignung der Unternehmen stützt. Zudem sind die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB auch für diese Unternehmen vorzulegen.
Vorstehende Ausführungen gelten für die Nachweise nach III.1.2) und III.1.3) entsprechend.
2) Vorzulegende Nachweise, Erklärungen und Dokumente PL2 Aktueller Auszug (nicht vor dem 1. August 2020; Kopie ist ausreichend) der Eintragung des Unternehmens in das Berufs- oder Handelsregister (bei GmbH & Co. KG auch der Komplementär-GmbH) nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist. PL3 – Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB;
— Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB; PL4.
Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG).
WL1 Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der Leistung(en), die mit dem Gegenstand/den Gegenständen der Vergabe vergleichbar ist/sind, bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
WL2 Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit gem. § 2 PBZugV (Eigenerklärung) WL3 Aktueller Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung oder Vorlage der Erklärung einer Versicherungsgesellschaft, im Auftragsfall einen entsprechenden Versicherungsvertrag mit dem Auftragnehmer zu schließen, mit folgenden Mindestdeckungssummen:
Personenschäden je Versicherungsfall mindestens 10 Mio. EUR; für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres mindestens 20 Mio. EUR
Sachschäden je Versicherungsfall mindestens 10 Mio. EUR; für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres mindestens 20 Mio. EUR
Dieser Nachweis ist bei Bietergemeinschaften nur einmal vorzulegen. Unterauftragnehmer müssen den Nachweis nicht erbringen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
WL1 ist ein Mindeststandard.
TL1 Vorlage von mindestens 2 Referenzen über einschlägige und vergleichbare Busverkehre aus den letzten maximal 3 Jahren seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (Eigenerklärungen).
Dieser Nachweis ist bei Bietergemeinschaften nur einmal vorzulegen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
TL1 ist ein Mindeststandard.
Die Referenzen (TL1) müssen folgende Angaben enthalten:
— Auftragnehmer der Referenz,
— Bezeichnung der Referenz,
— Auftraggeber,
— Beschreibung des Auftrags,
— Leistungszeitraum,
— Auftragswert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Der Bieter hat alle von der Vergabestelle übergebenen Unterlagen, Pläne etc. auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, insbesondere solche, welche die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter die Vergabestelle umgehend darauf hinzuweisen. Der Bieter hat die Vergabestelle auf evtl. Widersprüche in den Vergabeunterlagen und die evtl. Unvollständigkeit der ausgeschriebenen Leistung unverzüglich aufmerksam zu machen. Eventuelle Fragen bzw. Hinweise reichen Sie bitte in deutscher Sprache über das Portal Subreport unter Bezugnahme auf die jeweilige Anlage bzw. den jeweiligen Anhang sowie unter Nennung der jeweiligen Ziffer bzw. des Paragraphen ein.
Letzter Termin für den Eingang von Rückfragen ist der 31. März 2021,14.00 Uhr. Die Antworten erfolgen ebenfalls ausschließlich über das Portal Subreport. Die Anfragen und Antworten werden hierbei im Sinne der Transparenz allen Bietern bereitgestellt. Mündliche, schriftliche und telefonische Anfragen werden nicht beantwortet und Auskünfte in dieser Form nicht erteilt.
2. Die Vergabeunterlagen können ausschließlich unter dem Link: https://www.subreport-elvis.de eingesehen werden (siehe Ziff. I.3) der Bekanntmachung). Weitere Informationen rund um die elektronische Vergabe erhalten Sie unter www.subreport.de oder direkt bei subreport Verlag Schawe GmbH, Buchforststraße 1-15, 51101 Köln, E-Mail: [removed].
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76192
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung vonVergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber oder Konzessionsgeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.