Amtsblatt der Stadt Bruchsal
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bruchsal
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 76646
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bruchsal.de
Abschnitt II: Gegenstand
Amtsblatt der Stadt Bruchsal
Gegenstand der Ausschreibung ist die Erstellung des Layouts, Druck und Verteilung des Amtsblatts der Stadtverwaltung Bruchsal für die Dauer von 4 Jahren sowie einer Option von 2 weiteren Jahren. Vertragsbeginn ist der 1.9.2021.
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen einzureichen:
— verpreistes Leistungsverzeichnis (in Pdf),
— Angebotsschreiben (KOMM EU (D),
— Verpflichtungserklärung Mindestlohn.
Stadt Bruchsal
Erstellung des Layouts, Druck und Verteilung des Amtsblatts der Stadtverwaltung Bruchsal:
Seit 2015 wird das Amtsblatt als eigenständiges Heft mit einer Auflage von ca. 22 000 Exemplaren kostenlos an die Haushalte der Kernstadt und der Stadtteile verteilt. Das Amtsblatt erscheint wöchentlich donnerstags, mindestens 47 Ausgaben/Jahr, unter Berücksichtigung der festgelegten Erscheinungspausen: Drei Wochen in den Sommerferien und 2 Wochen zwischen Weihnachten und dem Jahreswechsel. Fällt der Donnerstag auf einen Feiertag, ist Erscheinungstag der Freitag. Auflagenhöhe ca. 22 000 Exemplare entsprechend der derzeitigen Anzahl der Haushalte in der Kernstadt und den 5 Stadtteilen Büchenau, Heidelsheim, Helmsheim; Obergrombach und Untergrombach, zzgl. 300 Freiexemplare für die Verwaltung. Die flächendeckende Verteilung des Amtsblatts in alle Bruchsaler Haushalte (Kernstadt Büchenau, Heidelsheim, Helmsheim; Obergrombach und Untergrombach). Diese muss bis spätestens freitags erfolgen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: St. Leon-Rot
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Gemäß § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).