Teilaustausch Leitstellentechnik in der ILS Pforzheim
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE129 Pforzheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 75179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.pforzheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
Teilaustausch Leitstellentechnik in der ILS Pforzheim
Teilaustausch Leitstellentechnik in der Integrierten Leitstelle Pforzheim-Enzkreis für den Rettungsdienst und die Feuerwehren in Pforzheim und dem Enzkreis.
Pforzheim
In der Integrierten Leitstelle Pforzheim (ILS) stehen nach 5 Jahren Laufzeit Teile der Leitstellentechnik zum Austausch an.
Abschnitt IV: Verfahren
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Die technischen Systeme (Hardware und Software) der ILS sind seit April 2015 im 24/7-Einsatz. Eine über das Jahr 2020 verlängerte Laufzeit der Server und wesentlicher Clients des Einsatzleit- und des Kommunikationssystems ist aus Gründen der Systemzuverlässigkeit nicht zu empfehlen.
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV kann der Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.
Bei dem beabsichtigten Teilaustausch handelt es sich um zusätzliche Lieferleistungen, die zur teilweisen Erneuerung des bestehenden Gesamtsystems bestimmt sind. Durch den Austausch wird einem Ausfall der Komponenten vorgebeugt, der betriebsbehindernde Mängel zur Folge hätte.
Jede Integrierte Leitstelle ist in ihrer Architektur eine „Einzelanfertigung“. Jeder andere Auftragnehmer verfügt nicht über die Kenntnisse, um diese in ihrer Gesamtheit in das bestehende System einbinden zu können.
Ausfallzeiten dürfen auch während des Austauschs nicht entstehen, der Betrieb der Integrierten Leitstelle muss jederzeit unterbrechungsfrei möglich sein. Dies kann aufgrund der Kenntnisse des Gesamtsystems nur der bisherige Auftragnehmer garantieren.
Da es sich nicht um einen kompletten Austausch der Leitstellentechnik handelt, wären bei einem Wechsel des Auftragnehmers erhebliche Schnittstellenprobleme zu erwarten. Das Gesamtsystem würde sich aus Bestandstechnik und Neugeräten zusammensetzen, die von unterschiedlichen Auftragnehmern integriert und gewartet werden müssten. In einer kritischen Infrastruktur ist ein solches Risiko nicht verantwortbar.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Teilaustausch Leitstellentechnik in der ILS Pforzheim
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ainring
NUTS-Code: DE215 Berchtesgadener Land
Postleitzahl: 83404
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
In diesem Zusammenhang wird auf die §§ 135 und 160 Abs. 3 GWB hingewiesen, die Nachfolgend in ihrem Wortlaut aufgeführt sind:
§ 160 Abs. 3, Antrag
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 § 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des Öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland