Rahmenvereinbarung für die Lieferung und Implementierung von linearen Sendeabwicklungen für die Landesrundfunkanstalten der ARD Referenznummer der Bekanntmachung: EU-I/T 19/2020
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Baden-Baden
NUTS-Code: DE121 Baden-Baden, Stadtkreis
Postleitzahl: 76530
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.swr.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung für die Lieferung und Implementierung von linearen Sendeabwicklungen für die Landesrundfunkanstalten der ARD
Im Zuge der Umsetzung der ARD-Strukturreform wurde von der ARD die Absicht bekundet, die Anzahl der auf die einzelnen Landesrundfunkanstalten verteilten linearen Sendeabwicklungen zu reduzieren. Die Rundfunkanstalten der ARD haben deshalb gemeinsam den Beschaffungsgegenstand für eine softwarebasierte, lineare Sendeabwicklung (Playout) einheitlich für die reduzierte Zahl an Sendeabwicklungen für die dritten Fernsehprogramme und Spartenkanäle definiert und die Anforderungen konkretisiert. Der Südwestrundfunk (SWR) als Auftraggeber plant die „Lieferung und Implementierung von linearen Sendeabwicklungen für die Landesrundfunkanstalten der ARD“. Aus den Erfahrungen der bereits erfolgten Realisierung einer Sendeabwicklung für die Region Süd durch den SWR wurde der Beschaffungsgegenstand konkretisiert.
Baden-Baden und siehe Verfahrens- und Vertragsunterlagen, Formaler Teil A, Kapitel 3.4.4 Bezugsberechtigte
Der Südwestrundfunk (SWR) als Auftraggeber plant die „Lieferung und Implementierung von linearen Sendeabwicklungen für die Landesrundfunkanstalten der ARD“. Aus den Erfahrungen der bereits erfolgten Realisierung einer Sendeabwicklung für die Region Süd durch den SWR wurde der Beschaffungsgegenstand konkretisiert.
Zusätzlich wurden von den Fachabteilungen der Rundfunkanstalten folgende weitere wesentliche funktionale Anforderungen im Zusammenhang mit dem o. a. Beschaffungsgegenstand ermittelt:
— Internes 2D- und 3D-Grafiksystem für die Erzeugung von statischen und animierten Corner-Logos, Brandings, Grafiken und Übergängen, Crawls, Newstickern sowie Video- inkl. Audioeffekten (Voiceover) als Teil des Signalprocessing integriert,
— Voll integriertes, vollständiges Preview ohne manuelles Trimmen direkt aus der Playliste wählbar inklusive Grafik-Elementen, Untertiteln und Sendeübergängen als Teil des vorhandenen Signalprocessing,
— Nutzung und Integration von IT-Funktionskomponenten, die in den Landesrundfunkanstalten standardisiert sind,
— Verarbeitung und Erzeugung von SDI-Ein- und Ausgangssignalen,
— Verarbeitung von IP-Eingangssignalen für Untertitel (UT),
— Erzeugung von IP-Signalen als MPEG-Transportströme für Internet Streaming,
— Schaffung von Schnittstellen von und zu:
—— Programmplanungssystem,
—— Media-Asset-Management,
—— Medienfiletransfer,
—— Videotext-Insertierung,
—— Filetransfer für EPG-Triggerung,
— Anforderungen an informationstechnische Sicherheit,
— Robustheit und Verfügbarkeit,
— Anforderungen an die grundsätzlich zu erbringenden Dienstleistungen des Herstellers:
—— Integrationsleistungen des o. a. skizzierten Beschaffungsgegenstandes,
—— Schulungsleistungen für den o. a. skizzierten Beschaffungsgegenstand,
—— Entwicklungsleistungen zur Anpassung und Erweiterung des o. a. skizzierten Beschaffungsgegenstandes,
—— Serviceleistungen (Instandhaltungsleistungen und Software-Pflege für den o. a. skizzierten Beschaffungsgegenstand).
Der Auftraggeber plant den Abschluss einer „Rahmenvereinbarung für die Lieferung und Implementierung von linearen Sendeabwicklungen“ für die Landesrundfunkanstalten der ARD mit einer Grundlaufzeit von sechsunddreißig (36) Monaten mit Beginn am 1.4.2021 und Ende am 31.3.2024. Optional soll die Rahmenvereinbarung um zwölf (12) weitere Monate auf eine maximale Vertragslaufzeit von 48 Monaten verlängert werden können.
Bezugsberechtigt aus dieser Rahmenvereinbarung und zum Abschluss von Einzelverträgen berechtigt sind die nachfolgend aufgeführten Rundfunkanstalten:
— Mitteldeutscher Rundfunk (MDR),
— Südwestrundfunk (SWR),
— Westdeutscher Rundfunk (WDR),
Die in dieser Rahmenvereinbarung enthaltenen Vertragsinhalte gelten für alle Bezugsberechtigten in gleichem Maße.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Für die Vorbereitung dieses Vergabeverfahrens wurden, zusätzlich zur regelmäßigen Marktbeobachtung der Fachbereich der Landesrundfunkanstalten, die nachfolgend dargestellten Möglichkeiten genutzt:
— Erfahrungswerte aus bisherigen Projekten:
—— EU-I/T 8/2017 Lieferung, Anpassung und Weiterentwicklung von Funktionskomponenten für den Prototyp einer Sendestraße beim Südwestrundfunk in Baden-Baden,
—— EU-I/T 16/2018 Lieferungen und Leistungen bezüglich Software-Funktionskomponenten aus dem Bereich „Playout und Automation“ für den Südwestrundfunk,
— Informationsanfragen bei Unternehmen,
— Besuch von Messen oder Ausstellungen,
— Eigene Teststellungen oder Testergebnisse Dritter,
— Recherche im Internet,
— Erfahrungen des Fachbereichs auf diesem Fachgebiet,
Nach einer intensiven Markterkundung hat der Auftraggeber und die beteiligten Rundfunkanstalten, 4 bekannte Unternehmen die grundsätzlich als mögliche Auftragnehmer für die „Lieferung und Implementierung von linearen Sendeabwicklungen“ in Frage kommen, identifiziert.
An diese Unternehmen wurde jeweils eine Frageliste zur abschließenden Markterkundung zugesendet. Damit wurden die Hersteller gebeten, die Fragen in Bezug auf ihre am Markt befindliche, integrierte und software-basierte Playout- und Automationslösung wahrheitsgemäß zu beantworten. An das Unternehmen „Pixel Power Ltd.“ wurde keine Frageliste versendet, weil der Auftraggeber, aufgrund des Echt- und Testbetriebs von „ARD alpha“ und SWR BW, SWR RP und SR Fernsehen sehr genaue Kenntnis über die Erfüllung der gestellten Anforderungen verfügt und diese selbst überprüfen konnte.
Der Fachbereich des Auftraggebers hat daraufhin die Antworten der Unternehmen jeweils gesichtet und zusammengefasst. Im Ergebnis musste der Auftraggeber feststellen, dass die von Anfang an in der „Beschaffungsplanung “ und in der „Bedarfsermittlung “ formulierten fach- und sachgerechten Anforderungen nur von einem einzigen Hersteller, der „Pixel Power Ltd.“, erfüllt werden können.
Gemäß § 14 Abs. 6 VgV war der Auftraggeber bereits auf der Ebene der Bestimmung des konkreten Beschaffungsgegenstandes seiner Pflicht nachgekommen, Alternativen und Ersatzlösungen zu prüfen. Bei diesem komplexen Beschaffungsgegenstand zur „Lieferung und Implementierung von linearen Sendeabwicklungen“ kommen jedoch keine Alternativen oder Ersatzlösungen in Frage. Der Beschaffungsgegenstand ist in seiner Gesamtheit betrachtet mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, die einer fachlich ungewöhnlichen Lösung bedürfen. Aufgrund seiner ausführlichen Markterkundung und der technischen Notwendigkeit, zur Erfüllung der fachlichen und sachlichen Anforderungen die Produkte eines bestimmten Herstellers einsetzen zu müssen, kam der Auftraggeber zum Schluss, dass der Auftrag nur von einem einzigen Unternehmen, dem Hersteller „Pixel Power Ltd.“ erfüllt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Nach der Beurteilung und dem Ermessen des Auftraggebers gibt es auch keine „vernünftige Alternative oder Ersatzlösung“ für die Lieferung und Implementierung von linearen Sendeabwicklungen.
Somit ist der Ausnahmetatbestand gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV erfüllt. Das Vergabeverfahren wurde deshalb als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Cambridge
NUTS-Code: UK UNITED KINGDOM
Postleitzahl: CB13HD
Land: Vereinigtes Königreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag vor der genannten Vergabekammer nur zulässig ist, soweit der Antragsteller:
— den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
— den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, stellt.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. §134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Auf die Regelungen in §§160, 161 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [removed]