Arbeitnehmerüberlassung im Bereich Webentwicklung (w/m/d) Referenznummer der Bekanntmachung: 11-0230/746
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70469
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bitbw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Arbeitnehmerüberlassung im Bereich Webentwicklung (w/m/d)
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von 2 Arbeitnehmerüberlassungskräften (m/w/d) in Vollzeit für je ca. 360 Personentage (18 Monate) zur Erbringung von Personaldienstleistungen im Bereich Webentwicklung für die Auftraggeberin/Entleiherin. Die zu erbringenden Leistungen unterteilen sich in 2 Teillose.
Arbeitnehmerüberlassungskraft im Bereich Webentwicklung 1
IT Baden-Württemberg
Krailenshalden Str. 44
70469 Stuttgart
Nach derzeitigem Planungsstand werden innerhalb der Gesamtlaufzeit 2 Arbeitnehmerüberlassungskräfte in Vollzeit (39,5 Stunden/Woche) für je ca. 360 Personentage (maximal 18 Monate) zur Unterstützung im Bereich Webentwicklung (w/m/d) gesucht.
Die Leistungen sind am Stück bei der Entleiherin zu erbringen. Es ist davon auszugehen, dass die Leistungen in der Regel an 5 Tagen pro Woche zu den üblichen Geschäftszeiten zu erbringen sind.
In Absprache mit der Auftraggeberin ist Homeoffice möglich. Aufgrund der aktuellen Lage muss die Möglichkeit für Homeoffice gegeben sein.
Das Einsetzen der Arbeitnehmerüberlassungskraft muss innerhalb von 4 Wochen nach Zuschlag erfolgen.
Eine Mindestabnahmeverpflichtung für die Auftraggeberin wird durch die Schätzung des Auftragsvolumens nicht begründet.
Arbeitnehmerüberlassungskraft im Bereich Webentwicklung 2
IT Baden-Württemberg
Krailenshalden Str. 44
70469 Stuttgart
Nach derzeitigem Planungsstand werden innerhalb der Gesamtlaufzeit 2 Arbeitnehmerüberlassungskräfte in Vollzeit (39,5 Stunden/Woche) für je ca. 360 Personentage (maximal 18 Monate) zur Unterstützung im Bereich Webentwicklung (w/m/d) gesucht.
Die Leistungen sind am Stück bei der Entleiherin zu erbringen. Es ist davon auszugehen, dass die Leistungen in der Regel an 5 Tagen pro Woche zu den üblichen Geschäftszeiten zu erbringen sind.
In Absprache mit der Auftraggeberin ist Homeoffice möglich. Aufgrund der aktuellen Lage muss die Möglichkeit für Homeoffice gegeben sein.
Das Einsetzen der Arbeitnehmerüberlassungskraft muss innerhalb von 4 Wochen nach Zuschlag erfolgen.
Eine Mindestabnahmeverpflichtung für die Auftraggeberin wird durch die Schätzung des Auftragsvolumens nicht begründet.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Aktueller Nachweis (nicht älter als 1 Jahr), dass der Bieter im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist, in dem er ansässig ist. (A)
Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Landes, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten Nachweis (z. B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der Aufschluss über die Art der beruflichen Tätigkeit gibt.
— Eigenerklärung, dass keine rechtskräftigen Verurteilungen der in § 123 GWB aufgezählten Straftaten vorliegen. (A)
— Eigenerklärung, dass keine Verstöße der in § 124 GWB aufgezählten fakultativen Ausschlussgründe vorliegen. (A)
Bei (A) handelt es sich um Ausschlusskriterien, welche zwingend zu erfüllen sind. Eine Nichterfüllung, kann zum Ausschluss vom weiteren Verfahren führen.
— Nachweis einer im Rahmen und Umfang marktüblichen Haftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung eines Versicherungsunternehmens aus einem Mitgliedstaat der EU. Entweder eine aktuelle Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder eine Kopie der Police. (A)
— Eigenerklärung, dass die Versicherung bei Angebotsabgabe nicht gekündigt ist und für den Leistungszeitraum ein Versicherungsschutz bestehen bleibt. (A)
— Eigenerklärung, dass über der Vermögen nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. (A)
— Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet. (A)
— Eigenerklärung, dass der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (u. a. auch zur Berufsgenossenschaft) ordnungsgemäß nachgekommen wird. (A)
— Eigenerklärung, dass keine Verstöße im Sinne des § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit begangen hat, bzw. keine Eintragungen im Gewerbezentralregister wegen illegaler Beschäftigung bestehen. (A)
— Eigenerklärung, dass weder das Unternehmen, noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine Mutter- oder Tochtergesellschaft oder Mitglieder der Bietergemeinschaft auf einer der in den Anlagen zu den Verordnungen 881/2002 und 2580/2001 sowie der Anlage des Standpunktes des Rates 2001/931/GASP befindlichen Terrorlisten erscheint. (A)
— Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Allgemeinen Angaben (losübergreifend) und dem Angebotsblatt Unternehmen (je Los). (A)
Bei (A) handelt es sich um Ausschlusskriterien, welche zwingend zu erfüllen sind. Eine Nichterfüllung, kann zum Ausschluss vom weiteren Verfahren führen
— Zusicherung, dass der Auftraggeberin immer die/der aktuelle Ansprechpartner/in für die Vertragsabwicklung bekanntgegeben wird. (A)
— Nachweis der Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 1 AÜG. (A)
— Eigenerklärung, dass die Erlaubnis gemäß § 1 AÜG während der gesamten Vertragslaufzeit vorhanden ist und sofern in diesem Zeitrahmen eine Verlängerung der Erlaubnis erteilt wird, diese unverzüglich der BITBW vorgelegt wird. (A)
— Eigenerklärung, ob für den Bieter ein Ausnahmetatbestand nach § 8 Abs. 2 AÜG vom grundsätzlich geltenden Gleichstellungsgrundsatz Equal-Treatment / Equal-Pay (vgl. § 8 Abs. 1 AÜG) zutrifft sowie ggf. die Bestätigung, dass die eingesetzten Mitarbeiter (m/w/d) (Leiharbeitnehmer (m/w/d)) mindestens Gehalt nach TV-L entsprechend der Entgeltgruppe der beschriebenen Tätigkeit beziehen und die Einstufung entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung erfolgt. (A)
— Eigenerklärung, dass eine Ausnahme zum grundsätzlich geltenden Gleichstellungsgrundsatz Equal-Treatment/Equal-Pay (vgl. § 8 Abs. 1 AÜG) für den Bieter zutrifft. (A)
— Eigenerklärung, dass mindestens 2 Mitarbeiter (m/w/d) (Leiharbeitnehmer (m/w/d)) mit den entsprechenden Qualifikationen (gem. Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung 11-0230/746 – losübergreifend)) zur Verfügung stehen. (A)
— Eigenerklärung, dass die Anforderungen aus Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung 11-0230/746 – losübergreifend vollständig erbracht werden können. (A)
— Eigenerklärung, dass die Anforderungen an die Leiharbeitnehmer (m/w/d) gem. Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung 11-0230/746 – losübergreifend eingehalten werden. (A)
— Eigenerklärung, dass die nachfolgend aufgelisteten Gesetze, Richtlinien und Standards im Rahmen der Leistungserbringung berücksichtigt werden: (A)
— Standards und Kompendium des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere der Standards 200-2 und 200-3 im Rahmen der Erstellung eines Info-Sicherheitskonzepts.
Bei (A) handelt es sich um Ausschlusskriterien, welche zwingend zu erfüllen sind. Eine Nichterfüllung, kann zum Ausschluss vom weiteren Verfahren führen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXUEYYLYY5F
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.