Erhebung, Auswertung und Bereitstellung von Qualitätsdaten für den Verband Region Stuttgart (VRS)
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70174
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 711 / 22759-0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.region-stuttgart.org
Abschnitt II: Gegenstand
Erhebung, Auswertung und Bereitstellung von Qualitätsdaten für den Verband Region Stuttgart (VRS)
Der Verband Region Stuttgart ist Aufgabenträger für die S-Bahn Stuttgart sowie gegebenenfalls „weitere regional bedeutsame Schienenpersonennahverkehre mit Ausgangs- und Endpunkt innerhalb des Verbandsgebiets“.
Mit dem Betrieb dieser Verkehre hat der Verband Region Stuttgart die DB Regio AG beauftragt. Der Verkehrsvertrag gibt Qualitätsmerkmale vor, deren Einhaltung regelmäßig überprüft wird. Hierzu müssen Qualitätsdaten erhoben, ausgewertet und bereitgestellt werden. Diese Dienstleistung soll beauftragt werden.
Liniennetz der Region Stuttgart (siehe Vergabeunterlagen: LB-Anlage 1)
Als Aufgabenträger für den regionalbedeutsamen Schienenpersonennahverkehr hat der VRS einen Verkehrsvertrag mit der DB Regio AG zum Betrieb der S-Bahn Stuttgart und zweier Regionalbahn-Linien. Dieser Vertrag beinhaltet ein Qualitätsmesssystem (QMS), mit dem der VRS die von der DB Regio AG erbrachte Qualität mit der vereinbarten Qualität vergleicht und entsprechend der Regularien des Vertrags monetär bewertet. Dazu sucht der VRS einen Dienstleister als Auftragnehmer bzw. Auftragnehmergemeinschaft, zur Durchführung wesentlicher Elemente des QMS sowie zur Aufbereitung und Bereitstellung der Ergebnisse.
Die Aufgaben im Einzelnen sind wie folgt:
— die Einhaltung der im Verkehrsvertrag vereinbarten Qualitätskriterien mittels in vorgegebenem Rahmen durch den Auftragnehmer zu organisierenden und durchzuführenden Kundenbefragungen und Qualitätserhebungen in den Zügen und an den Stationen anhand bestehender und vorgegebener Qualitätserfassungsbögen, Fragebögen sowie Richt- und Leitlinien überprüfen, in Datenbanken erfassen und aufbereiten,
— ergänzende zugelieferte Daten zur Pünktlichkeit sowie weiterer Qualitätserfassungen in entsprechende Datenbanken einpflegen,
— die Ergebnisse dem Verband Region Stuttgart sowie der DB Regio AG in einer Datenbank einschließlich der erforderlichen Auswertungsmodule (Pünktlichkeit, übrige Qualitätserfassungen und Kundenbefragungen) monetarisiert zur weiteren Auswertung und Bearbeitung zur Verfügung stellen,
— die Ergebnisse anhand der Erfassungen fristgerecht aktualisieren und die Datenbank bereitstellen, pflegen und ggf. anpassen.
Einseitiges Recht der Vertragsverlängerung seitens des Auftraggebers um max. 4 Jahre zu gleichen Bedingungen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Vorzulegen ist ein aktueller Nachweis (nicht älter als 1 Jahr), dass der Bieter im Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist.
Bieter, die nicht im Berufs- oder Handelsregister eingetragen sind, weisen ihre Erlaubnis zur Berufsausübung nach, indem sie eine Kopie der Gewerbeanmeldung (soweit erforderlich) der zuständigen Stelle des Staates, in dem sie ansässig sind oder einen anderen geeigneten Nachweis, der Aufschluss über die Art der beruflichen Tätigkeit gibt (z. B. bereinigter Steuerbescheid), vorlegen.
a) Bankauskunft über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
b) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der Dienstleistungen, die Gegenstand der Ausschreibung sind, jeweils über die letzten 3 Geschäftsjahre.
a) Referenzliste der letzten 5 Jahre (Angabe des Auftragswertes, der Durchführungszeit so-wie des Auftraggebers) über die den Ausschreibungsgegenstand allgemein betreffenden Tätigkeiten (Qualitätserfassung, Kundenbefragung, Auswertung). Falls das Unternehmen weniger als 5 Jahre besteht, sind die Daten ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit vorzulegen,
b) Vorstellung des Unternehmens, insbesondere Ausführungen zur Geschäftstätigkeit, Mit-arbeiteranzahl- und Struktur, zur Gesellschafter- und Gesellschaftsstruktur und ggf. zur Konzernstruktur,
c) Angaben über bisherige Tätigkeiten in Zusammenhang mit Befragungen,
d) Angaben über bisherige Tätigkeiten und Anwendungen im Bereich von statistischen Er-hebungsverfahren inkl. Programmierung der dazugehörigen Auswertemodule.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es wird darauf hingewiesen, dass das Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG) Anwendung findet. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere auch bei dem Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen, sind daher zu beachten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass auch die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15/Seiten/default.aspx
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Gemäß § 160 Abs.3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Informations- und Wartepflicht (§ 134 GWB): Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung einer Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versandt, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an. (§ 134 Abs. 2 GWB).
Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht mehr von der Vergabekammer aufgehoben werden (§168 Abs. 2 S. 1 GWB).