Vergabe von Postdienstleistungen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Waldshut-Tiengen
NUTS-Code: DE13A Waldshut
Postleitzahl: 79761
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-waldshut.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Postdienstleistungen
Der Landkreis Waldshut schreibt die Abholung, Frankierung, Weiterleitung/Beförderung und Zustellung von Postsendungen im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens aus.
Die vergabegegenständliche Leistung umfasst die Abholung, Frankierung, bundesweite und internationale Beförderung und Zustellung von Postsendungen aller Art des Auftraggebers. Umfasst sind insbesondere Standardbriefsendungen bis zu einem Einzelgewicht von 2 000 Gramm. Die vergabegegenständlichen Leistungen werden in zwei Losen vergeben.
Der überwiegende Teil der Post geht an Empfänger im Postleitzahlenbereich 79XXX.
Die Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Die ausgeschriebenen Leistungen sind im Zeitraum vom 1.2.2021 bis 31.1.2023 zu erbringen. Es bestehen drei einseitige Verlängerungsoptionen zugunsten des Auftraggebers um jeweils ein Jahr.
Abholung, Frankierung, Beförderung und Zustellung von Briefen bis 2 000 Gramm ohne PZU, Dialogpost und Pakten.
Gegenstand dieses Loses ist die Abholung, Frankierung, Beförderung und Zustellung von nationalen und internationalen Briefsendungen bis 2 000 Gramm ohne Postzustellungsurkunde, Dialogpost sowie Paketen.
Abholung, Beförderung und Zustellung von Briefen mit PZU
Gegenstand dieses Loses ist die Abholung, Frankierung, Beförderung und Zustellung von Briefsendungen mit Postzustellungsurkunde.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.arriva-service.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es wird darauf hingewiesen, dass das am 1.7.2013 in Kraft getretene Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) Anwendung findet. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere auch bei dem Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen, sind daher zu beachten.
Die Vergabeunterlagen sind unter der in Ziffer I.3 angegebenen Internetadresse abrufbar. Ebenfalls dort abrufbar ist der Verfahrensleitfaden. In diesem sind die Leistungen sowie die Verfahrensvorgaben dargestellt. Unter der in Ziffer I.3 angegebenen Internetadresse werden auch Antworten auf Bieterfragen sowie aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren zur Verfügung gestellt. Interessenten an dem Verfahren müssen sicher stellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Angabe ihres Angebots sowie Ablauf der Angebotsfrist prüfen, ob seitens der Vergabestelle zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, welche für die Abgabe des Angebots zu beachten sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen.
Auf folgende Regelungen wird hingewiesen:
§ 160 Abs. 3 GWB:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragssteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.