ESTW-A Leipzig-Connewitz, Erneuerung von 7 Eisenbahnüberführungen Anpassung Bf Stötteritz und Abzw. Anger Bz 2.1 Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI54870
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ESTW-A Leipzig-Connewitz, Erneuerung von 7 Eisenbahnüberführungen Anpassung Bf Stötteritz und Abzw. Anger Bz 2.1
ESTW-A Leipzig-Connewitz, Erneuerung von 7 Eisenbahnüberführungen Anpassung Bf Stötteritz und Abzw. Anger Bz 2.1
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ESTW-A Leipzig-Connewitz, Erneuerung von 7 Eisenbahnüberführungen Anpassung Bf Stötteritz und Abzw. Anger Bz 2.1
Ort: Ditzingen
NUTS-Code: DE115 Ludwigsburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Leipzig
ESTW-A Leipzig-Connewitz, Erneuerung von 7 Eisenbahnüberführungen Anpassung Bf Stötteritz und Abzw. Anger Bz 2.1
Ort: Ditzingen
NUTS-Code: DE115 Ludwigsburg
Land: Deutschland
Lieferung und
Montage der ver-schließbaren Prüferschieber Weiche 46W03. Die Leistungen werden benötigt, da diese nach der plangeprüften und
baufreigegeben PT1-Planung vorgesehen sind.
Ein Wechsel des AN würde erhebliche Verzögerungen im Leistungsablauf bei besonderen zeitlichen Zwängen bewirken.
Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung würden verloren gehen.