Sammlung, Transport und Entsorgung von Siedlungsabfällen mit Containergestellung und -bewirtschaftung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Homburg v. d. Höhe
NUTS-Code: DE718 Hochtaunuskreis
Postleitzahl: 61352
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bad-homburg.de/microsite/betriebshof/index.php
Abschnitt II: Gegenstand
Sammlung, Transport und Entsorgung von Siedlungsabfällen mit Containergestellung und -bewirtschaftung
Folgende Leistungen werden vergeben:
Die haushaltsnahe Sammlung und der Transport von Sperrabfall, Grünabfall inkl. Weihnachtsbäumen, Elektroaltgeräte und Altmetalle aus der Straßensammlung.
Der Containertransport inkl. Gestellung von Containern für Sperrabfall, Grünabfall, Elektroaltgeräte, Altmetalle, Altholz (I bis III), Bauschutt (rein bis leicht verunreinigt), Altreifen, Straßenkehricht sowie Papierkorbinhalte vom Wertstoffhof.
Die Entsorgung von Sperrabfall (inkl. Sortierung), Altmetallen, Altholz (I bis III), Bauschutt (rein bis leicht verunreinigt), Altreifen, Straßenkehricht sowie Papierkorbinhalten von den Wertstoffhöfen.
Bad Homburg vor der Höhe
Folgende Leistungen werden vergeben:
Die haushaltsnahe Sammlung und der Transport von Sperrabfall, Grünabfall inkl. Weihnachtsbäumen, Elektroaltgeräte und Altmetalle aus der Straßensammlung.
Der Containertransport inkl. Gestellung von Containern für Sperrabfall, Grünabfall, Elektroaltgeräte, Altmetalle, Altholz (I bis III), Bauschutt (rein bis leicht verunreinigt), Straßenkehricht sowie Papierkorbinhalte vom Wertstoffhof.
Die Entsorgung von Sperrabfall (inkl. Sortierung), Altmetallen, Altholz (I bis III), Bauschutt (rein bis leicht verunreinigt), Straßenkehricht sowie Papierkorbinhalten von den Wertstoffhöfen.
Die Vertragslaufzeit kann durch den AG nach näherer Maßgabe des Entsorgungsvertrages einmal um ein Jahr verlängert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hofheim
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65719
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei den Angaben unter II.1.7) zum Gesamtwert der Beschaffung sowie unter V.2.2) zur Anzahl der eingegangenen Angebote und unter V.2.4) zum Gesamtwert des Auftrags handelt es sich jeweils lediglich um unverbindliche Platzhalter ohne Aussagekraft, insbesondere nicht um die tatsächlichen Daten. Von der Bekanntmachung der tatsächlichen Daten wurde jeweils gemäß § 39 Abs. 6 VgV abgesehen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Mithin muss zur Wahrung der Rechte binnen dieser Frist ein Nachprüfungsantrag eingereicht werden. Anderenfalls kann dieser nicht mehr auf den gerügten Verstoß gestützt werden.
Darüber hinaus gilt Folgendes: Ein angeblicher Verstoß gegen Vergabevorschriften, den der Betreffende vor Einreichen eines Nachprüfungsantrags erkannt hat, muss gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt). Zudem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB). Werden diese Vorgaben gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht eingehalten, kann ein Nachprüfungsantrag wegen Unzulässigkeit des Antrags nicht mit Erfolg auf den betreffenden Verstoß gegen Vergabevorschriften gestützt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB; auch bleibt § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB unberührt (siehe § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB).
Des Weiteren gilt: Die Frist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 GWB endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB). Unter den Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland