NR28: Technisches Inbetriebnahmemanagement Referenznummer der Bekanntmachung: SBEV-2022-0002
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Mainzer Landstraße 191
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Ulbricht, Werner
E-Mail:
Telefon: +49 6921329971
Fax: +49 6921329974
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.sbev-frankfurt.de/de/home/
Adresse des Beschafferprofils: http://www.sbev-frankfurt.de/de/home/
Abschnitt II: Gegenstand
NR28: Technisches Inbetriebnahmemanagement
Stadtbahnstrecke B, Teilabschnitt 3 - Europaviertel
NR28: Technisches Inbetriebnahmemanagement
Das Projekt Stadtbahnstrecke B, Teilabschnitt 3 – Europaviertel befasst sich mit der Verlängerung der Stadtbahnlinie U5 vom Hauptbahnhof in das Europaviertel. Basierend auf einer vorhandenen Ausführungsplanung wird in dieser Ausschreibung das Technische Inbetriebnahme-management in Anlehnung an AHO-Heft 19 Kapitel 8 und 9 für den Ausbau und die Inbetriebnahme der Betriebsanlagen:
- der unterirdischen Haltestelle Güterplatz einschließlich unterirdischen Strecke
- dem Gemeinschaftstunnel Europagarten
- den unterirdischen Anschluss an das Bestandsnetz der U5 am Hauptbahnhof
- sowie die oberirdischen Strecke inklusive drei oberirdische Haltestellen und einem Bediensteg
über die Aufnahme des Fahrgastbetriebs hinaus ausgeschrieben.
Frankfurt am Main
Stadtbahnstrecke B, Teilabschnitt 3 - Europaviertel
NR28: Technisches Inbetriebnahmemanagement
Das Projekt Stadtbahnstrecke B, Teilabschnitt 3 – Europaviertel befasst sich mit der Verlängerung der Stadtbahnlinie U5 vom Hauptbahnhof in das Europaviertel. Basierend auf einer vorhandenen Ausführungsplanung wird in dieser Ausschreibung das Technische Inbetriebnahme-management in Anlehnung an AHO-Heft 19 Kapitel 8 und 9 für den Ausbau und die Inbetriebnahme der Betriebsanlagen:
- der unterirdischen Haltestelle Güterplatz einschließlich unterirdischen Strecke
- dem Gemeinschaftstunnel Europagarten
- den unterirdischen Anschluss an das Bestandsnetz der U5 am Hauptbahnhof
- sowie die oberirdischen Strecke inklusive drei oberirdische Haltestellen und einem Bediensteg
über die Aufnahme des Fahrgastbetriebs hinaus ausgeschrieben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
NR28: Technisches Inbetriebnahmemanagement
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es liegen keine wertbaren Angebote für eine Zuschlagserteilung vor.
Postanschrift: Dienstgebäude: Wilhelminenstraße 1-3; Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: +49 6151126601
Fax: +49 6151125816
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt