Lohn- und Gehaltsabrechnung Referenznummer der Bekanntmachung: 0222-22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60439
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-finanzagentur.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lohn- und Gehaltsabrechnung
Lohn- und Gehaltsabrechnung mit diesbezüglicher steuerlicher Beratung.
Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH Olof-Palme-Straße 35 60439 Frankfurt am Main Die Leistungserbringung erfolgt in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers. Eine Anwesenheit beim Auftraggeber ist weder erforderlich noch möglich.
Lohn- und Gehaltsabrechnung mit diesbezüglicher steuerlicher Beratung:
Erstellung der gesamten Lohn- und Gehaltsabrechnung für unterschiedliche Mitarbeitergruppen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben. Erstellung der Überweisungen für die Gehälter, Krankenkassen, Finanzamt, etc. sowie Beratung bei Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen.
Die arbeitsvertraglich angestellten Mitarbeitenden der Finanzagentur werden zum Teil in Anlehnung an die Tarifverträge für die öffentlichen Banken sowie nach dem Tarifvertrag der Deutschen Bundesbank (BBkTV), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Deutschen Bundesbank in den BBkTV und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BBk) vergütet. Im Übrigen erfolgt die Vergütung für außertarifliche Mitarbeitende nach einer Betriebsvereinbarung über eine außertarifliche Vergütung.
Auf Basis des Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA AöR) wurde die Finanzagentur zum 1. Januar 2018 mit der Trägerschaft über die FMSA beliehen.
Die auftragsgegenständlichen Leistungen erstrecken sich auf die arbeitsvertraglich angestellten Mitarbeitenden der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH, auf die während der Vertragslaufzeit neu eingestellten Mitarbeitenden sowie auf die bei der FMSA verbliebenen Mitarbeitenden.
Aufgrund der unterschiedlichen Vertragsgestaltungen der Mitarbeitenden sowie der unterschiedlichen Rechtsformen (GmbH, AöR) der beiden abzurechnenden Arbeitgeber ergeben sich teilweise komplexe Sachverhalte, die bei der Umsetzung und Einhaltung der lohnsteuer- und sozialversicherungsrelevanten Abgaben zu berücksichtigen sind und somit eine umfassende Expertise erfordern. Eine lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Plausibilisierung muss bei der Erstellung der Gehaltsabrechnung gewährleistet sein.
Zum Leistungsgegenstand gehören auch fakultative Leistungen wie z.B. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung, Übernahme der vollumfänglichen Korrespondenz mit der Finanzverwaltung (bei Einlegung von Rechtsbehelfen oder bei Anrufungsauskunft) sowie etwa die Beratung und Unterstützung bei Betriebs- und Lohnsteuerprüfungen oder Prüfungen durch Sozialversicherungsträger.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60549
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der angegebene Auftragswert entspricht nicht dem tatsächlichen Auftragswert. Der Auftraggeber verzichtet auf diese Angabe, da es sich um ein zu schützendes Betriebsgeheimnis des Bieters handelt. Das Auftragsvolumen für die maximale Laufzeit von 5 Jahren liegt oberhalb des einschlägigen Schwellenwertes von [Betrag gelöscht] EUR netto.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y5V6AED
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html
Gemäß § 160 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3, Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die in § 160 Abs. 3, Satz 1 GWB genannten Fristen gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.