Rahmenvertrag über die Beschaffung von Microsoft-Software-Lizenzen und Software Assurance Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-LR-0007
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt a. M.
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rentenbank.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag über die Beschaffung von Microsoft-Software-Lizenzen und Software Assurance
Abschluss eines Rahmenvertrages über die Beschaffung von Microsoft-Software-Lizenzen und Software Assurance einschließlich Dienstleistungen mit einem "Licensing Solution Partner" gemäß Microsoft-Konzernvertrag (Enterprise Agreement)
Als Anstalt des öffentlichen Rechts ist die Rentenbank dem Microsoft-Select-Plus-Vertrag (Vertragsnummer 7492930) zur Beschaffung von Microsoft-Produktlizenzen für die Berechtigten Einrichtungen im Sinne des Microsoft Business- und Service-Vertrages ("MBSA", Vertragsnummer U5223585) über die Lizenzierung von Microsoft-Softwareprodukten zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Microsoft Ireland Operations Limited ("Microsoft") vom 07./11. Mai 2015, mit Registrierung vom 11. Juni 2015 beigetreten. Dieser Beitritt wurde durch Microsoft mit E-Mail vom 27. Juni 2015 bestätigt (Registrierungsformblatt für verbundene Unternehmen Nr. X20-11583). Der ursprünglich bis zum 31. Mai 2019 laufende Select-Plus-Vertrag zwischen dem BMI und Microsoft wurde mit Zusatzvereinbarung vom 15./20. März 2019 bis zum 31. Mai 2022 und durch weitere Zusatzvereinbarung vom 27./29. April 2022 bis zum 31. Mai 2025 verlängert.Die Rentenbank strebt nunmehr den Beitritt zu dem Konzernvertrag (Vertragsnummer 7360712), den die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, und Microsoft mit Wirkung zum 1. Juni 2021 unter dem MBSA geschlossen haben, an. Der Vertrieb von Microsoft-Produkten erfolgt über zertifizierte Handelspartner, sog. Microsoft Licensing Solution Partner ("LSP"), die Leistungen zu den Bedingungen des Konzernvertrages beziehen können. Mit diesem Vergabeverfahren sucht die Rentenbank einen LSP, über den die Rentenbank auf Grundlage eines zu vergebenden Handelspartner-Rahmenvertrages Microsoft Produkte und Leistungen zu den Bedingungen des Konzernvertrages beziehen kann. Die Einzelheiten des Auftragsgegenstandes ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Handelspartner-Rahmenvertrag.
Die Vertragslaufzeit verlängert sich bis zum 31. Januar 2027, wenn die Rentenbank die Software Assurance für mindestens eine der Lizenzen gemäß den Abschnitten 2 (Software Assurance hinsichtlich des Lizenzbestandes der Rentenbank nach EA-Plattformbeitritt und Neuerwerb von Einzellizenzen) oder 3 (Lizenzerwerb) der Leistungsbeschreibung (Anhang 1) verlängert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gelten u. a. die §§ 160 f. GWB. Diese haben folgenden Wortlaut:
§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 161 Form, Inhalt (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen. - Ferner wird auf die Frist gemäß § 135 Abs. 2 GWB hingewiesen. Hiernach kann die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags wegen eines Verstoßes gegen § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) oder wegen einer Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU nur in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU.