Tanklöschfahrzeug 3000 (TLF 3000) Referenznummer der Bekanntmachung: 172-2022
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Maintal
NUTS-Code: DE719 Main-Kinzig-Kreis
Postleitzahl: 63477
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.maintal.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.maintal.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tanklöschfahrzeug 3000 (TLF 3000)
Der Magistrat der Stadt Maintal beabsichtigt die Anschaffung eines Tanklöschfarzeugs 3000 (TLF 3000). Die Ausschreibung besteht aus 2 Losen.
Los 1 - Fahrgestell
Fahrgestell Frontlenker (Linkslenker), Single-Bereifung mit Allradantrieb geeignet / vorbereitet zum Aufbau eines TLF3000 entsprechend DIN 14530-22 in Verbindung mit DIN EN 1846 in allen Teilen, DIN 14 502-2 UVV Fahrzeug GUV 5.1 sowie der StVZO und sonstige mit geltenden UVV.
Los 2 - Aufbau
Tanklöschfahrzeugaufbau Typ TLF 3000 nach DIN EN 1846 und DIN 14 530 Teil 22.
Fahrzeugaufbau für Allradfahrgestell (Euro VI) mit einem Radstand von ca. 3850 mm
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Fahrgestell
Berlioner Str. 29
63477 Maintal
Das Fahrgestell entspricht der KFZ-Gewichtsklasse: M, Kategorie 3 (hochgeländegängig)
Gesamtmasse max. 14.500 kg
Fahrzeugaufbau
Berliner Str. 19
63477 Maintal
Aufbau gemäß Leistungsbeschreibung
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Geforderte Eignungsnachweise die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u.a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt
Erklärung zu Russlandsanktionen
VHB 124 - Eigenerklärung zur Eignung
Referenzen über Erfahrungen im Bau von allradbetriebenen Tanklöschfahrzeugen
Erklärung von Aufbauherstellern
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen. In diesem Zusammenhang sei auf die §§ 160 Abs. 3 GWB, 134 hingewiesen, die nachfolgend in ihrem Wortlaut aufgeführt ist:
§ 160 Abs. 3 GWB:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 134 Abs. 1, Abs. 2 GWB:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.