Stromliefervertrag
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bahn-bkk.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stromliefervertrag
Abschluss eines Vertrages zur Beschaffung und Bereitstellung elektrischer Energie ab dem 01.01.2023.
Zu beliefern sind die Standorte der BAHN-BKK und der Vital Kliniken GmbH in Deutschland.
Abschluss eines Vertrages über die Stromversorgung der einzelnen Standorte der BAHN-BKK und der Vital Kliniken GmbH über das Tarif-Modell der strukturierten Beschaffung.
Das Auftragsvolumen ist aufgrund der aktuellen Marktsituation nicht genau bezifferbar. Der angegebene Vertragswert ist lediglich auf Basis aktueller Preise geschätzt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Vertragsvergabe findet auf der Basis von § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV statt.
Auf dem Strommarkt existiert faktisch kein Wettbewerb mehr. Die BAHN-BKK hat im Vorfeld zur Vorbereitung einer Ausschreibung den Markt erkundet. Sofern überhaupt Angebote von Stromlieferanten zu diesem Zeitpunkt gemacht wurden, hatten diese eine Gültigkeit von 15 - 30 Minuten. Innerhalb dieser Zeit musste über die Annahme der Angebote entschieden werden. Diese enorm kurze Bindefrist der Angebote macht ein Ausschreibungsverfahren mit verkürzten Mindestfristen nicht möglich, da nicht genügend Zeit für die Öffnung und wirtschaftliche Auswertung der Angebote zur Verfügung steht. Daher liegt in Anlehnung an § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV der Ausnahmetatbestand der äußersten Dringlichkeit vor.
Marktrecherchen haben ferner ergeben, dass Stromausschreibungen im Juli des laufenden Jahres kein Ergebnis erzielt haben, da keine Angebote abgegeben wurden. Um diese Kenntnisse abzusichern, führten wir ferner eine Markterkundung durch und baten Stromlieferanten um die Abgabe unverbindlicher Angebote. Alle kontaktierten Stromlieferanten, gaben keine Angebote ab. Insofern trifft die in § 14 Abs. 4 Nr. 2b aufgeführte Ausnahmebedingung zu.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Vertragswert ist nicht genau benennbar, da die Strombeschaffung am Energiespotmarkt zu den jeweiligen Tagespreisen erfolgt.
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 135 GWB
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) ...
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
§ 168 GWB
„(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ...“.