Bauüberwachung Erneuerung EÜ Deutz-Mülheimer Straße inkl. Spurplanänderung Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI38555
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Bauüberwachung Erneuerung EÜ Deutz-Mülheimer Straße inkl. Spurplanänderung
Bauüberwachung VV Bau und VV Bau STE für Erneuerung EÜ Deutz-Mülheimer Straße inkl. Spurplanänderung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bauüberwachung Erneuerung EÜ Deutz-Mülheimer Straße inkl. Spurplanänderung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Köln
Bauüberwachung VV Bau und VV Bau STE für Erneuerung EÜ Deutz-Mülheimer Straße inkl. Spurplanänderung
zusätzliche Leistungen der Bauüberwachung (Datenbestands-/Änderungsbelege)
(MKA 17_14)
Im Zuge des Projekes sind die Datenbestands-/Änderungsbelege zu erstellen.
Eine Trennung der Leistungen zu der regulär auszuführenden Bauüberwachungsleistung ist nicht möglich, da die zu erbringenden Leistungen ineinander greifen. Der Einsatz eines weiteren AN gefährdet die Terminschiene für das Gesamtprojekt der Brückenerneuerung. Bei den beschriebenen Leistungen handelt es sich um adhoc-Leistungen die kurzfristig erforderlich waren/sind. Eine Einarbeitunszeit eines weiteren AN ohne Projekt-/Ortskenntnisse ist nicht zu realisieren, ohne festgelegte Termine und das Projekt zu gefährden. Projekt- und Ortskenntnisse der bereits beauftragten Bauüberwachung und die daraus resultierenden Synergien sind zu nutzen. Die Beauftragung eines neuen AN schafft weitere Schnittstellen und zusätzliche erforderliche Abstimmungen, welche zu Schwierigkeiten in der Abwicklung, erheblichen zeitlichen Verzögerungen und Zusatzkosten führen.