VE_400-024 Nutzerkabel Referenznummer der Bekanntmachung: VG-6000-2019-0378
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64291
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.fair-center.eu
Abschnitt II: Gegenstand
VE_400-024 Nutzerkabel
Die FAIR GmbH plant im Rahmen eines internationalen Forschungsvorhabens die Errichtung des neuen Beschleunigerkomplexes "FAIR" (Facility for Antiproton and Ion Research) - nachfolgend als Projekt FAIR bezeichnet - mit Anbindung an die vorhandene GSI- Beschleunigeranlage. Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens sind die Leistungen für die "VE_400-024 Nutzerkabel", Realisierungsphase I (RP I) und optional Realisierungsphase II (RP II).
Wesentliche Bestandteile der Leistungen sind:
- Kabelzugarbeiten
FAIR GmbH, Planckstraße 1, 64291 Darmstadt
Die wesentlichen Leistungen von Realisierungsphase I (RP I) und Realisierungsphase II (RP II) und deren Umfang sind nachfolgend aufgelistet: Der Leistungsumfang beinhaltet die Installation von Nutzerkabeln für den Neubau einer Großbeschleunigeranlage mit 19 Gebäuden und Tunnelabschnitten. Dies sind insbesondere: - ca. 1960 km Nutzerkabel, Verlegung zu liefernder Kabel - ca. 905 km Nutzerkabel, Verlegung beigestellter Kabel oder 59 km optional zu liefernde Kabel.
Bei den auszuschreibenden Leistungen für die "VE_400-024 - Nutzerkabel" handelt es sich in der Realisierungsphase I (RP I) um die Ausrüstung in den folgenden Gebäuden: - K0923A (T110)
- G0704A (G004A)
- H0705A (G004)
- H0719A (G017.1)
- K0720A (G017A)
- L0516A (G018)
- L0321A (G006a)
- K0308A (G006)
- K0314A (G017.2)
- K0321A (G006C)
- K0406A (G050)
- G0702A (T101)
- K0617A (T104)
- K0619A (T112)
- K0503A (T113)
- K0410A (T103)
In der Realisierungsphase II (RP II) erfolgt die Ausrüstung in den folgenden Gebäuden: - D0715A (G020)
- L0608A (G014)
- L0317A (G006B)
Die Vergabestelle ist berechtigt, die optionalen Leistungen der Realisierungsphase II (RP II), Titel 01.17. - 01.19 des Leistungsverzeichnisses, nach Maßgabe der Ziff. 10.0305 der BVB/wBVB ganz oder teilweise abzurufen.
Erfolgt der Abruf bis spätestens zum 30.06.2024, ist der Auftragnehmer zur Ausführung der Leistungen verpflichtet. Für die Vergütung dieser Leistungen gilt Ziff. 10.0615 der BVB/wBVB.
Neben den optionalen Leistungen für die RP II wird für vier Gebäude der RP I die reine Lieferleistung der Nutzerkabel (59 km) als optionale Leistung ausgeschrieben. Dies betrifft folgende Gebäude
- K0923A (T110)
- G0704A (G004A)
- H0705A (G004)
- H0719A (G017.1)
Die Vergabestelle ist berechtigt, die optionalen Leistungen der der o.g. Gebäude der entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses nach Maßgabe der Ziff. 10.0310 der BVB/wBVB ganz oder teilweise abzurufen. Erfolgt der Abruf bis spätestens zum 30.06.2022, ist der Auftragnehmer zur Ausführung der Leistungen verpflichtet. Für die Vergütung dieser Leistungen gilt Ziff. 10.0618 der BVB/wBVB.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
VE_400-024 Nutzerkabel
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sofia
NUTS-Code: BG41 Югозападен / Yugozapaden
Postleitzahl: 1618
Land: Bulgarien
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der
Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung
des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die
Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6
GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend
macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3
Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der
Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist
nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3
Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB
ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB
ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.