Projekt BfEE 22-03 Gutachten Monitoring Referenznummer der Bekanntmachung: Referat Z23 / Projekt BfEE 22-03
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bafa.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt BfEE 22-03 Gutachten Monitoring
Die Bundesregierung berichtet in verschiedenen Kontexten über den Stand der Erreichung nationaler und europäischer Energieeffizienzziele und benennt die Einsparbeträge der jeweiligen Maßnahmen. Dazu zählen die Berichte zur Energiewende im Rahmen des Monitoring-Prozesses „Energie der Zukunft“, die europäischen Berichtspflichten sowie das Monitoring des Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE).
Das hier ausgeschriebene Vorhaben zielt auf die Abschätzung der Einsparwirkung von Energie-effizienzmaßnahmen (ex-ante Abschätzung) sowie die Kontrolle der tatsächlichen Einsparwirkungen der Maßnahmen (ex-post Monitoring) im jeweiligen Berichtsjahr ab.
Darüber hinaus sollen in dem Projekt eigene Effizienzmaßnahmen erarbeitet werden und eine digitale Plattform zur Erhebung der Einsparwerte implementiert werden, die es erlauben soll, verschiedene Berichtspflichten auf nationaler und europäischer Ebene im Bereich der Energie und des Klimaschutzes zu harmonisieren.
Zusätzlich soll eine Methodik erarbeitet und ein Tool entwickelt werden, welche es erlauben, die durch Energieeffizienzverbesserungen vermiedenen THG-Emissionen zu bestimmen.
Eschborn
Das Vorhaben soll in einem ersten Schritt die Abschätzungen bestehender Maßnahmen aktualisieren (AP 1.1) und daran anschließend eine Abschätzung der Energieeinsparungen von bereits bestehenden Maßnahmen durchführen. Anschließend daran sollen in AP 1.2 Abschätzungen zu zukünftigen Maßnahmen für den Bereich Energieeffizienz bis 2030 geliefert werden. Das Paket soll auch erlauben, neue Maßnahmen zu bewerten und deren Einsparwirkung abzuschätzen (AP 1.2).
Des Weiteren sollen aufbauend auf dem bisherigen NAPE-Monitoring die vorhandenen Maßnahmen-Templates für eine standardisierte jährliche Datenerfassung aller Effizienzmaßnahmen (vereinfacht und vertieft) verbessert werden (Arbeitspaket 2), z.B. durch eine verbesserte Methodenerläuterung oder technische Hinweise zur einheitlichen Erfassung der Indikatoren durch die Programmverantwortlichen. Darüber hinaus sollen alle notwendigen Vorarbeiten umgesetzt werden, um eine digitale Datenerfassungsplattform zu errichten, die es erlaubt, verschiedene Berichtsformate zu harmonisieren. Hierbei sollen die in den Maßnahmen-Templates abgefragten Indikatoren in die online Plattform übertragen werden. Daneben sollen mit dieser Plattform weitere Berichtspflichten, die aus der Klimaschutzgesetzgebung resultieren, mit abgedeckt werden.
In einem dritten Arbeitspaket soll das eigentliche Monitoring mit jährlichen Überprüfungen und Abgleichen mit den erwarteten Energieeinsparungen der Maßnahmen bis 2030 erfolgen. Hier soll analysiert werden, welche Einsparungen durch die Maßnahmen in der Vergangenheit erreicht wurden (Ist-Stände, Arbeitspaket 3.1) und ob auf dieser Grundlage die Maßnahmen die jeweils gesetzten Zielindikatoren für 2030 erreichen können. Zudem sollen die Ursachen für potenzielle Zielabweichungen (Arbeitspaket 3.2) identifiziert werden.
Im vierten Arbeitspaket des Projekts sollen ergänzende und konzeptionell neuartige Energieeffizienzmaßnahmen erarbeitet werden. Hierzu stimmen sich Auftraggeber und Auftragnehmer eng ab.
In einem fünften Arbeitspaket soll der Fragestellung nachgegangen werden, wie viele THG-Emissionen durch Verbesserung der Energieeffizienz vermieden wurden. Hierzu soll durch den Auftragnehmenden eine Methodik entwickelt werden, die es erlaubt, diese Einsparungen zu quantifizieren.
Insgesamt soll mit diesem Projekt „Wirkungsabschätzung und Monitoring von deutschen Energieeffizienzmaßnahmen sowie Entwicklung neuer Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz “der bestehende Rahmen für das Monitoring weiterentwickelt werden, um weiterhin auf belastbare Art und Weise abzuschätzen bzw. zu quantifizieren, welchen Beitrag die bereits laufenden (sowie geplanten neuen) Maßnahmen bis heute geleistet haben und ob ihre Zielindikatoren zukünftig erreicht werden können. Bei diesem Projekt soll für alle Arbeitspakete auf bestehende Prozesse und Evaluationsergebnisse aufgebaut und diese in ein einheitliches System überführt werden. Der Auftraggebende soll am Ende des Projekts in der Lage sein, das vom Auftragnehmenden entwickelte Konzept/Methodik eigenständig weiterzuführen. Ein belastbares Monitoring und die kontinuierliche Überprüfung der Erreichbarkeit der Zielindikatoren ist entscheidend, um die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele bis zum Jahr 2030 sicherstellen zu können.
Es besteht die Möglichkeit, dass das vorher genannte Arbeitspaket AP 2.2 sowie das gesamte Arbeitspaket AP 3 dreimal um jeweils 1 Jahr (bis max. 2027) verlängert werden kann:
Es besteht die Möglichkeit, dass das vorher genannte Arbeitspaket AP 2.2 sowie das gesamte Arbeitspaket AP 3 dreimal um jeweils 1 Jahr (bis max. 2027) verlängert werden kann:
- Option 1: Unterstützung ex-post Monitoring 2025 (Berichtsjahr 2024)
- Option 2: Unterstützung ex-post Monitoring 2026 (Berichtsjahr 2025)
- Option 3: Unterstützung ex-post Monitoring 2027 (Berichtsjahr 2026)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Darstellung des Bewerbers (Leistungsspektrum und Kerngeschäft des Unternehmens) und d. Unternehmensorganisation (Hauptsitz, ggf. Niederlassungen, Struktur/Aufbau) sowie - falls zutreffend - ausführliche Darstellung d. Konzernverbundenheit/-angehörigkeit mit anderen Unternehmen
- Darstellung des/r Unterauftragnehmer/s (Leistungsspektrum und Kerngeschäft des Unternehmens) und d. Unternehmensorganisation (Hauptsitz, ggf. Niederlassungen, Struktur/Aufbau) sowie - falls zutreffend - ausführliche Darstellung d. Konzernverbundenheit/- angehörigkeit mit anderen Unternehmen, Mindestanforderung.
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit um sicherzustellen, dass der Bewerber sowie ggf. sein/e Unterauftragsnehmer die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten zur Durchführung des Auftrags haben.
II.1.2.1 - Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Bewerbers sowie ggf. des/r Unterauftragnehmer/s jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre
II.1.2.2: Nachweis über Haftpflichtversicherung mit einem Versicherungswert von mindestens 500.000 € (Betriebshaftpflicht und/oder Berufshaftpflichtversicherung)
Mindestanforderung:
Zu II.1.2.1: Umsatz in der für den Auftrag relevanten Unternehmenssparte in den letzten drei Geschäftsjahren von jeweils über 500.000 €.
Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers sowie ggf. seines/er Unterauftragsnehmer/s um sicherzustellen, dass die Bewerber über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Da es sich um einen Dienstleistungsauftrag handelt, wird die berufliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen auch an Hand ihrer Fachkunde, Erfahrung und Verlässlichkeit beurteilt.
- Angabe: durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren
Angaben zu Referenzprojekt
o Bezeichnung,
o Kunde / Kundin,
o Projektzeitraum
o Benennung einer Kontaktperson
o Kurzbeschreibung
Der Auftraggeber behält sich die Überprüfung der Darstellung der Unternehmen im Referenzvordruck bei dem angegebenen Referenzauftraggeber sowie eigene Ermittlungen im Rahmen der materiellen Eignungsprüfung vor.
Sollte der Vergabestelle daraufhin die Abfrage oder Überprüfung bei dem Referenzauftraggeber nicht möglich sein, ist die eingereichte Referenz des Unternehmens kein tauglicher Nachweis der fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit. Die Unternehmen sind darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände und berechtigten Gründe, die die Geheimhaltung begründen; die Vergabestelle behält sich die Überprüfung dieser Angaben vor. Es wird darauf hingewiesen, dass Unternehmen von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren insbesondere dann ausgeschlossen werden können, wenn sie sich bei der Erteilung von Auskünften, die zum Nachweis der Eignung eingeholt werden, in erheblichem Ausmaß falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen können gemäß § 41 Abs. 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden. Diese sind unter folgendem Link ohne Registrierung abrufbar: http://www.evergabe-online.de
Für die Teilnahme an der elektronischen Aufragsvergabe registrieren Sie sich einmalig unter www.evergabe-online.de
Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter www.evergabe-online.info Telefonischen Support zur E-Vergabe-Plattform des BMI leistet die Hotline des BMI, die telefonisch unter der Rufnummer +49(0)228-99610-1234 zu erreichen ist.
- Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des Bewerbers sind ausdrücklich ausgeschlossen und werden nicht Gegenstand des Angebotes.
- Fehlen der Eigenerklärung des Bewerbers, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen führt zum Ausschluss.
- Fehlen der Eigenerklärung des Bewerbers, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen. Nur auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle ist dies durch Vorlage eines entsprechenden Beleges nach § 48 Abs. 4 -6 VgV nachzuweisen. Die Vergabestelle behält sich vor, die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage des Bewerbers bei den zuständigen Behörden einzuholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf dessen persönliche Eignung hat. Sofern Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vorliegen und die geforderte Eigenerklärung nicht abgegeben werden kann, ist formlos nachzuweisen, dass angemessene Selbstreinigungsmaßnahmen gem. § 125 GWB getroffen worden sind.
- Fehlen der Eigenerklärung des Unterauftragnehmers, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen führt zum Ausschluss.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/ Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antragein.2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.