81284963-Evaluative Schlussstudien für ein Sonderinitiative EINEWELT ohne Hunger (SEWOH) Globalvorhaben in Anlehnung an die OECD-DAC Kriterien Referenznummer der Bekanntmachung: 81284963
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 619679
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.giz.de
Abschnitt II: Gegenstand
81284963-Evaluative Schlussstudien für ein Sonderinitiative EINEWELT ohne Hunger (SEWOH) Globalvorhaben in Anlehnung an die OECD-DAC Kriterien
Das vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) beauftragte und finanzierte Globalvorhaben "Nachhaltige Fischerei und Aquakultur" (GV Fisch) trägt zum Ziel der Sonderinitiative "EINEWELT ohne Hunger" (SEWOH), der Beseitigung von extremer Armut und Hunger, durch die Bereitstellung und Versorgung von Fischprodukten aus nachhaltigem und ressourcenschonendem Wildfang und Aquakultur bei. Die Umsetzung entsprechender Maßnahmen findet im Rahmen von Länderpaketen (LP) in ausgewählten Partnerländern statt. Der überregionale Ansatz wird durch länderspezifische Maßnahmen zum Wissensmanagement, zur internationalen Kompetenzentwicklung und Pilotierung unterstützt. Eine in Deutschland angesiedelte Steuerungseinheit (StE) gewährleistet eine kohärente Umsetzung und Vernetzung der Länderpakete und verantwortet das aggregierte Monitoringsystem.
Das Vorhaben konzentriert sich auf drei Handlungsfelder (Outputs): (A) "Mehr Fisch und mehr Arbeit" mit Schwerpunkt auf der Verbesserung der handwerklichen Küstenfischerei und Aquakultur; (B) "Nachhaltiger Fisch" zur Stärkung und Förderung der nachhaltigen und sozialverträglichen Fischproduktion und des entsprechenden Konsums und (C) "Weniger Fisch aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (illegal, unreported, unregulated, IUU)" mit Fokus auf handwerklicher Fischerei. Die Handlungsfelder der Länderpakete tragen zu den drei Outputs des Globalvorhabens bei.
Das Länderpaket Madagaskar wird als Teil des GV Fisch umgesetzt mit dem Ziel, dass der Bevölkerung, die in ausgewählten Regionen des Hochlandes, der Ostküste und im Großraum Antananarivo unter Ernährungsunsicherheit leidet, mehr Fischprodukte und ein höheres Einkommen aus nachhaltiger Aquakultur zur Verfügung stehen. In diesem Kontext fördert das Länderpaket Madagaskar die Entwicklung des Aquakultursektors im Hochland und an der Ostküste Madagaskars. Das Themenspektrum des Projektes umfasst die Verbreitung und Professionalisierung der Reisfischzucht und der Teichwirtschaft sowie die Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Entwicklung der Wertschöpfungskette Aquakultur. Zu diesem Zweck arbeitet das Projekt eng mit nationalen und internationalen Akteur*innen des Sektors wie Kleinbauern und -bäuerinnen, Fischwirtverbänden, Futtermittelproduzenten, internationalen Nichtregierungsorganisationen (NRO) und seinem politischen Partner, dem Ministère de la Pêche et de l"Economie Bleue, zusammen.
Das Länderpaket Malawi wird das GV Fish im Rahmen des Aquakultur-Wertschöpfungsketten-Projekts zur Steigerung von Einkommen und Ernährungssicherheit durchgeführt. Der politische Partner des Projekts ist das Ministry of Trade, in technischer Zusammenarbeit mit dem Ministry of Agriculture. Das Ziel ist die Unterstützung und Entwicklung des Aquakultursektors in ausgewählten Regionen Malawis. Damit soll die Verfügbarkeit von Fischprodukten und das Einkommen aus nachhaltig betriebenen kleinen und mittleren Aquakulturbetrieben erhöht werden. Während die Fischzüchter Kerngruppe des Projekts sind, strebt das Projekt die Entwicklung der gesamten Wertschöpfungskette an, in die diese Landwirte eingebettet sind.
Das Länderpaket Uganda (Responsible Fisheries Business Chains Project) hat das Ziel der ugandischen Bevölkerung, die unter Ernährungsunsicherheit leidet, mehr Fischprodukte und ein höheres Einkommen aus nachhaltiger und ressourcenschonender Nilbarschfischerei zu ermöglichen. Das Länderpaket Uganda fokussiert die Nilbarschfischerei im Viktoriasee und arbeitet in allen drei Anrainerstaaten, mit Schwerpunkt Uganda.
Die Maßnahmen werden mit Unterstützung durch vier Finanzierungs-empfänger umgesetzt. Neben der regionalen Lake Victoria Fisheries Organization mit den Mitgliedsländern Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda handelt es sich bei diesen um drei bilaterale Partner in Uganda: Directorate of Fisheries Resources, Katosi Women Development Trust und Uganda Fish Processors and Exporters Association."
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Da das GV Fisch voraussichtlich erst zum Ende der Gesamtlaufzeit im Jahr 2024 gesamtevaluiert wird, sind zur Messung der Wirksamkeit und zur Sicherung aller nötigen Daten und Informationen der vorher auslaufenden Länderpakete (LP) (Indien, Kambodscha, Madagaskar, Malawi, Mauretanien, Sambia, Uganda), zur Rechenschaftslegung gegenüber dem BMZ und zum internen Lernen (Nachjustierung der weiterlaufenden Länderpakete) Evaluative Studien (EVAS) geplant.
Die GIZ-Handreichung "Evaluative Studien in SEWOH-Globalvorhaben (EVAS) für Zentrale Projektevaluierungen (ZPE)" liegt seit April 2021 mit dem BMZ abgestimmt vor und ist Grundlage dieser ToR.
Die Schlussevaluierung soll die Projekte anhand der sechs innerhalb der OECD DAC vereinbarten Evaluationskriterien Relevanz, Kohärenz, Effektivität, Effizienz, Wirkungen/Impact und Nachhaltigkeit, mit Hilfe einer Evaluierungsmatrix entlang von konkreten, auf das jeweilige GV angepassten Evaluierungsfragen bewerten:
- Relevanz: geht der Frage nach, ob das Vorhaben das Richtige tut. Ziele des Vorhabens werden auf ihre Übereinstimmung mit den Prioritäten der Zielgruppe, des Partnerlandes und des Auftraggebers der Entwicklungsmaßnahme untersucht.
- Kohärenz: bezieht sich auf die Passgenauigkeit der Maßnahme im Kontext mit anderen Maßnahmen in einem Land, einem Sektor oder einer Institution sowie mit internationalen Normen und Standards.
- Effektivität: geht der Frage nach, ob und wie das Vorhaben die Ziele der Entwicklungsmaßnahme erreicht. Ziele des Vorhabens werden auf den Grad der Zielerreichung und ihrer Konsistenz hin überprüft.
- Effizienz: geht der Frage nach, inwiefern der Ressourceneinsatz im Verhältnis zu den erreichten Outputs und Outcomes angemessen ist.
- Impact: geht der Frage nach, ob die Entwicklungsmaßnahme zur Erreichung übergeordneter entwicklungspolitischer Ziele beiträgt. Die Entwicklungsmaßnahme wird zum einen hinsichtlich der Erreichung ihrer angestrebten übergeordneten entwicklungspolitischen Ziele untersucht. Zum anderen werden direkte positive und negative Veränderungen sowie nicht intendierte Effekte der Maßnahme analysiert.
- Nachhaltigkeit: geht der Frage nach, ob die ermittelten positiven Wirkungen von Dauer bzw. im Partnersystem institutionalisiert sind. Es folgt eine Abschätzung der Dauer der positiven Wirkungen nach Ende der Unterstützung seitens der GIZ.
Die Schlussevaluierung stützt sich sowohl auf bestehende Daten und Studien (Baseline und Midline Surveys, Midterm-Review, internes M&E System sowie dann vorliegende Daten des Endline Surveys), als auch auf neue quantitative und qualitative Daten einer unabhängigen EVAS Mission, um die Bewertungsfragen der Evaluierungsmatrix zu beantworten.
Eine besondere Herausforderung bei Evaluierungen liegt darin, eine Kausalbeziehung von Maßnahmen zu Wirkungen eindeutig nachzuweisen oder den Beitrag plausibel zu belegen. Die GIZ verwendet hierfür als Mindeststandard die Kontributionsanalyse, welche bei den Kriterien Effektivität und Impact angewendet wird. Für die Kontributionsanalyse werden anhand des Wirkungsmodells (Theory of Change) des Projekts Wirkungshypothesen ausgewählt und der Wirkungsbeitrag auf Grundlage belastbarer Evidenzen untersucht. Dafür müssen auch alternative Erklärungsansätze (beispielsweise Kontextfaktoren oder Maßnahmen Dritter) analysiert werden.
Weiterhin hat sich bei den zentralen Projektevaluierungen gezeigt, dass eine qualitative Analyse der Effizienz nicht ausreichend und aussagekräftig genug ist. Deshalb wird bei der Effizienzanalyse der "Follow-the-Money-Approach" verwendet. Als Grundlage hierfür werden während der Evaluierung die Kosten den Outputs zugeordnet. Zur Standardisierung der Effizienzanalyse in den zentralen Projektevaluierungen hat die GIZ ein Excel-Tool entwickelt, das darauf ausgelegt ist, in jedem Vorhaben eine Effizienzanalyse zu ermöglichen.
Die Ergebnisse und Empfehlungen der EVAS sollen der Steuerungseinheit (StE) des GV Fisch ein umfassendes Bild der auslaufenden LP vermitteln, Impulse für die weitere Ausrichtung des GV Fisch und der verbleibenden LP liefern (Innovation, Lernen & Wissensmanagement) und für die strategische Kommunikation mit dem BMZ und der Fachöffentlichkeit genutzt werden.
Es besteht die Option, dass die ausgeschriebene Leistung im Rahmen einer Auftragsänderung
des Grundprojektes seitens des Oberauftraggebers angepasst wird. Im Einzelnen:
Optionen Art und Umfang Voraussichtliches Datum
Option 1 Durchführung von zwei EVAS
in den Länderpaketen
Mauretanien und Indien
2023 (ohne
Laufzeitverlängerung )
2024 (bei
Laufzeitverlängerung)
Option 2 Durchführung von zwei EVAS
in den Länderpaketen Sambia
und Kambodscha
2023 (ohne
Laufzeitverlängerung )
2024 & 2025 (bei
Laufzeitverlängerung)
Abhängig von einer Beauftragung durch das BMZ kann es zu einer Laufzeitverlängerung
einzelner Länderpakete kommen. Das Vertragsvolumen wird basierend auf der Anzahl der
angesetzten Fachkrafttage pro Länderpaket in vergleichbarer Höhe erweitert
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe (Aufhebung)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXTRYY6YG0S
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.