technische Gebäudeausrüstung § 55 HOAI Referenznummer der Bekanntmachung: ex post Bekanntmachung TGA I Lorsbacher Grundschule
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hofheim am Taunus
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65719
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mtk.org
Abschnitt II: Gegenstand
technische Gebäudeausrüstung § 55 HOAI
Erweiterung Lorsbacher Grundschule, 65719 Hofheim, TGA-I, Dienstleistungsauftrag Technische Ausrüstung, § 55 HOAI, Anlagegruppen 1,2,3 u. 8 § 53 HOAI
Lorsbacher Grundschule Bornstraße 19 65719 Hofheim
Die zu erbringenden Leistungen umfassen das Leistungsbild Technischen Ausrüstung, § 55 HOAI, Anlagengruppen (§ 53 HOAI):
1) Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen
2) Wärmeversorgungsanlagen
3)Lufttechnische Anlagen
8) Gebäudeautomation
Es ist beabsichtigt, zunächst Leistungen der Leistungsphasen 1-3 nach § 55 u. Anlage 15 HOAI zu vergeben. Der Auftraggeber behält sich vor, dem Ingenieur bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme die Leistungen der Leistungsphasen 4-9 nach § 55 u. Anlage 15 Nr. 15.1 HOAI zu übertragen. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung dieser Leistungen besteht nicht. Anrechenbare Kosten (aus Kostengruppe 400, DIN 276) gemäß § 54 HOAI ca. 634.996,24 EUR (Anteile der Anlagengruppen: 1 = 24%, 2 = 22%, 3 = 40 %, 8 = 14 %).
Der Main-Taunus-Kreis beabsichtigt die Erweiterung der Lorsbacher Grundschule.
Die Schule verfügt regulär nur über 5 Klassenräume, verzeichnet jedoch seit dem Schuljahr 2019 und in der Prognose überwiegend 2-zügige Aufnahmen. Derzeit verzichtet die Schule auf Klassenteilungen und nutzt einen Fachraum als Klassenraum. Die Schule steigt zum Schuljahr 2021/2022 in den Pakt für den Nachmittag ein und der Main-Taunus-Kreis übernimmt die Trägerschaft. Gruppenräume und Möglichkeiten zur Differenzierung sind bislang nicht vorhanden. Die Toilettenanlage liegt außerhalb des Schulgebäudes. Die Betreuungsfläche ist zu klein.
Es wird eine räumliche Erweiterung auf dem Gelände des jetzigen Schulgartens geplant, wodurch die Schule auf 7 Klassenräume und um drei Gruppenräume ausgeweitet wird sowie die räumliche Ausstattung für den Pakt für den Nachmittag erhält. Im Erweiterungsbau sollen künftig die zusätzlichen Flächen für Schule und Betreuung untergebracht werden mit Küche, Mensa und Betreuungsflächen sowie den dazugehörigen Nebenräumen, 4 Klassenräumen mit Gruppenräumen und Teamstation für die Lehrer sowie die Hausmeisterloge und die Toiletten sollen in das Gebäude integriert werden.
Ein zusätzliches Büro für eine Konrektorstelle ist im Verwaltungsbereich erforderlich.
In einer internen Machbarkeitsstudie wurde ermittelt, dass auf dem räumlich begrenzten Grundstück ein Erweiterungsbau mit ca. 830 m² HNF errichtet werden kann, mit dem eine 100 %-ige Betreuungsmöglichkeit erreicht wird.
Im Bestandsgebäude ist ein Klassenraum durch Teilung zu Gruppenräumen umzubauen. Bis zur Fertigstellung des Baus wird eine Interimsmaßnahme errichtet.
Die Erweiterung soll in passivhausweise errichtet und gefördert werden. Es ist geplant eine Zisterne für das Regenwasser einzubauen, die zur WC-Spülung genutzt werden soll. Es ist zu prüfen ob die Wärmeversorgung über die bestehende Heizung erfolgen kann. Der Erweiterungsbau erhält eine Photovoltaikanlage auf
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dem Dach sowie ein Aufzug. Eine Zentrale Lüftungsanlage ist zu planen und die Räume erhalten eine Einzelraumregelung. Alle Klassenräume erhalten Waschbecken.
Die Maßnahme wird im laufenden Betrieb durchgeführt und ist so zu planen, dass der Schulbetrieb weiterlaufen kann.
Die Baustellenzufuhr ist nur über eine kleine Anliegerstraße möglich und das Schulgrundstück ist ebenfalls beengt. Dies muss bei der Planung berücksichtigt werden.
Um die notwendigen Flächen für die Erweiterung zu erhalten, ist geplant ein Teil des Altbaus (WC-Gebäude) abzubrechen. Diese Maßnahme ist Bestandteil der Planungsaufgabe.
Der Auftraggeber behält sich vor, dem Ingenieur bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme weiterer Leistungen - einzeln oder im Ganzen - der Leistungsphasen 4-9 nach § 55 u. Anlage 15 Nr. 15.1 HOAI zu übertragen. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung dieser Leistungen besteht nicht.
Die angegebene Vertragslaufzeit stellt lediglich die derzeit geschätzte Dauer bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme dar und beinhaltet auch die optional zu erbringenden Leistungsphasen bis einschließlich 9, § 55 u. Anlage 15 Nr. 15.1 HOAI.
Abschnitt IV: Verfahren
Das zuvor durchgeführte Offene Verfahren musste mangels geeigneter Angebote aufgehoben werden
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Holzhausen
NUTS-Code: DEB1A Rhein-Lahn-Kreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die angegebene Vertragslaufzeit stellt lediglich die derzeit geschätzte Dauer bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme dar und beinhaltet auch die optional zu erbringenden Leistungsphasen bis einschließlich 9, § 55 u. Anlage 15 Nr. 15.1 HOAI.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y376MUY
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Anwendung. Zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren ist die Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt (Kontaktdaten unter VI.4.1). Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 GWB).Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber dem Kreisausschuss Main-Taunus-Kreis, Hochbau- und Liegenschaftsamt (Kontaktdaten unter I.1) nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden; 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen nach § 160 Abs. 3 GWB sind zwingend zu beachten. Der Vertragsschluss ist 15 Kalendertage nach Absendung der Vorinformation an unterlegene Bieter/erfolglose Bewerber nach § 134 Abs. 2 GWB möglich. Erfolglose Bewerber, die bereits nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens und bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieterergangen ist, über ihre Ablehnung informiert wurden, bedürfen dieser Vorinformation nach § 134 GWB nicht mehr. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.
Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein Vertrag von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschlussgeltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 GWB).
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