Rahmenvertrag FAIR Juristische Beratungsleistungen im Bereich Vergabe-, Vertrags- und Baurecht Referenznummer der Bekanntmachung: 21/50089440FAIR
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64291
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.fair-center.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag FAIR Juristische Beratungsleistungen im Bereich Vergabe-, Vertrags- und Baurecht
Ausgeschrieben wird ein Rahmenvertrag im Bereich Vergabe-, Vertrags- und Baurecht. Der
Vertrag wird beendet entweder bei Erreichen der maximalen Vertragslaufzeit von 4 Jahren
oder bei Erreichen des maximalen Vergabevolumens (8.000 h für die Gesamtvertragslaufzeit).
FAIR - Facility for Antiproton and Ion Research in Europe GmbH Planckstr. 1 64291 Darmstadt
Die Zielsetzung der vergabe-, vertrags- und baurechtlichen Beratung durch den Auftragnehmer
("AN") ist:
1. eine konstruktive und effektive Unterstützung der Projektleitung bzw. des baubetrieblichen
Vertrags- und Nachtragsmanagements des AG bei der Planung und Realisierung der Baumaßnahme
durch die rechtliche Begleitung des Projekts;
2. generell die Durchsetzung von im Rahmen des Projektes entstehenden Ansprüchen des AG gegen Auftragnehmer oder andere Dritte, sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprü-chen gegen den AG;
3. die Abwicklung von anfallenden Aufgaben der vergabe-, vertrags- und baurechtlichen Be-ratung.
Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen und Aufgaben der juristischen Bera-tung nach dem Grundsatz der größtmöglichen Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu er-füllen, die Anordnungen, Vorgaben und Anregungen des Auftraggebers zu beachten und ggf. die entsprechenden Unterlagen und Vorlagen des Auftraggebers zu verwenden (dies wird im Einzelnen bei Leistungsbeginn zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer festgelegt). Des Weiteren werden die Leistungen des Auftragnehmers in den Abstimmungs- und Entscheidungsprozess des Auftraggebers integriert (entsprechende Prozessschemata wer-den zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt).
Der AN hat bei der Ausführung der juristischen Beratungsleistungen die Leistungsinhalte der an der Planung und am Bau Beteiligten in den einzelnen Ausschreibungs- und Ausführungs-phasen des Projektes zu berücksichtigen. Die dem AN vorgelegten Unterlagen und Leistun-gen des AG und anderer Projektbeteiligter entbinden ihn nicht von seiner Verpflichtung zur selbstständigen Prüfung dieser Unterlagen und der darauf beruhenden Leistungen der ande-ren Projektbeteiligten auf offensichtliche Fehler hin (Plausibilitätsprüfung) sowie von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm selbst geschuldeten Leistungen.
Insbesondere sind folgende Projektphasen innerhalb des Projektauftrags rechtlich zu begleiten:
- Erstellung der Vergabeunterlagen (insbesondere der Leistungsbeschreibungen und Leistungsverzeichnisse),
- Ausschreibungen und Vergaben,
- Planung und Bauausführung,
- Abnahme und Inbetriebnahme der Maßnahme,
- Abrechnung der jeweiligen Aufträge,
- Abschluss des Projektes / Zusammenstellen der Dokumentation.
Neben den regelmäßigen Berichtspflichten entsprechend den Vorgaben in den einzelnen Leistungsbildern (vgl. Leistungsbeschreibung) ist der AN verpflichtet, dem AG jeweils unverzüglich schriftlich über Termin- oder Kostenüberschreitungen oder andere negative Auswirkungen auf das Projekt zu berichten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe KNH Rechtsanwälte
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60323
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0YYEYWQFHWF0T
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die zuständige Nachprüfungsbehörde ist die
Vergabekammer des Bundes
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Tel.: 0228 9499-0
Fax: 02[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet: http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Verga-bekammern.html
Der Bewerber /Bieter wird aufgefordert, die Teile seines Angebots, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis beinhalten, deutlich zu kennzeichnen. Geschieht dies nicht, kann die Vergabekammer im Falle eines Nachprüfungsverfahrens gegebenen-falls von einer Zustimmung auf Einsicht in seine Unterlagen ausgehen (§ 165 Abs. 3 GWB). Die FAIR ist als Vergabestelle bei der Einleitung eines Nachprüfungsverfah-rens dazu verpflichtet, die Vergabeakten der Vergabekammer sofort zur Verfügung zu stellen (§ 163 Abs. 2 Satz 3 GWB).
Bieter haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber (§ 97 Abs. 6 GWB). Sieht sich ein am Auftrag interessierter Bieter durch Nichtbeachtung von Vergabevor-schriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalenderta-gen bei der FAIR zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkenn-bar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Abgabe der Angebote gegenüber der FAIR geltend gemacht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 - 3 GWB).
Teilt die FAIR dem Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der o.g. Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertrage nach Absendung dieser Information durch die FAIR geschlossen wer-den. Bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die FAIR. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Zuschlag möglich, auch wenn eine Frist nach § 160 Abs. 3 GWB noch nicht verstrichen sein sollte. Ein Nachprüfungsantrag müsste daher zur Verhinderung eines Zuschlags vor Ablauf der Frist nach § 134 GWB der FAIR durch die Vergabekammer zugestellt worden sein.
Die Unwirksamkeit einer Beauftragung kann gemäß § 135 Abs. 1 und 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalen-dertagen ab Information über den Vertragsabschluss, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Be-kanntmachung der Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen gemäß Art. 13 DSGVO zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung erhalten Sie unter:
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland