VE 300-042 Mobile Steine 1 als Betonfertigteile Referenznummer der Bekanntmachung: VG-6000-2022-0713
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64291
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.fair-center.eu
Abschnitt II: Gegenstand
VE 300-042 Mobile Steine 1 als Betonfertigteile
Die FAIR GmbH plant im Rahmen eines internationalen Forschungsvorhabens die Errichtung des neuen Beschleunigerkomplexes "FAIR" (Facility for Antiproton and Ion Research) - nachfolgend als Projekt FAIR bezeichnet - mit Anbindung an die vorhandene GSI- Beschleunigeranlage.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens sind die Leistungen für einen Teil der Abschirmwände und Brammen, ausgeführt aus Mobilen Steinen aus Betonfertigteilen (VE_300-042).
Für den Baustoff Beton wird eine Stoffpreisgleitklausel nach VHB225 vereinbart.
Projekt FAIR
Planckstraße 1
64291 Darmstadt
Gegenstand des Auftrags ist die Ausführung und der Einbau von Abschirmwänden und Brammen aus Mobilen Steinen aus Betonfertigteilen mit Strahlenschutzanforderungen zum Verschluss von Einbringöffnungen in technisch sensiblen Bereichen.
Die wesentlichen Leistungen sind:
- Mauerarbeiten von mobilen bzw. versetzbaren Wänden und Decken in unterschiedlichen Abmessungen bestehend aus:
- Ca. 220 m³ Betonfertigteilen aus Normalbeton, als Strahlenschutzbeton mit Rohdichte 2,35 kg/dm³ in einzelnen Formaten von (L/H/T) ca. 12,5 x 12,5 x 12,5 cm bis ca. 100 x 50 x 50 cm mit Schalung und Bewehrung, zur Herstellung von 10 Abschirmwänden, einschl. Kugelkopf-Transportankersystem und Haltekonstruktionen aus Blechen
- Ca. 60 m³ Betonfertigteilen aus Normalbeton, als Strahlenschutzbeton mit Rohdichte 2,35 kg/dm³ in einzelnen Formaten von (L/H/T) ca. 69 x 50 x 75 cm bis ca. 425 x 50 x 90 cm mit Schalung und Bewehrung, zur Herstellung von 2 einzelnen Brammendecken, einschl. Kugelkopf-Transportankersystem
- Ca. 40 m³ Betonfertigteilen aus Schwerbeton, als Strahlenschutzbeton mit Zuschlag Hämatit / Magnetit mit Rohdichte 3,7 kg/dm³ in einzelnen Formaten von (L/H/T) ca. 12,5 x 6,25 x 12,5 cm bis ca. 100 x 50 x 50 cm mit Schalung und Bewehrung, einschl. Transportankersystem und Haltekonstruktionen aus Blechen
- Ca. 20 m³ Säckchen mit Hämatit / Magnetit zum Verstopfen der TGA-Öffnungen sowie der Toleranzschichten zum Rohbau
- Einschl. Transport und Montage
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
VE 300-042 Mobile Steine 1 als Betonfertigteile
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Kissingen
NUTS-Code: DE265 Bad Kissingen
Postleitzahl: 97688
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 9736420
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Fehlen geforderte Nachweise oder Erklärungen, verlangt die Vergabestelle die fehlenden Nachweise oder Erklärungen innerhalb einer angemessenen Frist nach. Dies gilt auch für solche Nachweise oder Erklärungen, die auf gesondertes Verlangen vorzulegen sind. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung durch die Vergabestelle.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB.
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bei einem Verstoß gegen § 134 GWB kann gemäß § 135 Abs. 2 GWB eine Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.