Abfallabfuhr von Restmüll, Bioabfall, Altpapier und sperrige Abfälle für die Stadt Rauschenberg Referenznummer der Bekanntmachung: Rsbg01-22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rauschenberg
NUTS-Code: DE724 Marburg-Biedenkopf
Postleitzahl: 35282
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rauschenberg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Abfallabfuhr von Restmüll, Bioabfall, Altpapier und sperrige Abfälle für die Stadt Rauschenberg
Abfallabfuhr von Restmüll, Bioabfall, Altpapier und sperrige Abfälle für die Stadt Rauschenberg
Mengen: ca. 425 Mg/a Restmüll
ca. 590 Mg/a Bioabfall
ca. 250 Mg/a PPK
ca. 180 Mg/a Sperrmüll
Weitere Mengenangaben siehe Datei "Anlage 3 Behälter- und Abfallstatistiken Rauschenberg.xlsx"
Stadt Rauschenberg und Entsorgungs- bzw. Umschlaganlagen des Landkreises Marburg-Biedenkopf
Siehe II.1.4
Vertragsverlängerungsoption für 5 Jahre, beidseitig kündbar
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abfallabfuhr von Restmüll, Bioabfall, Altpapier und sperrige Abfälle für die Stadt Rauschenberg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wächtersbach
NUTS-Code: DE719 Main-Kinzig-Kreis
Postleitzahl: 63607
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Angaben unter II.1.7, V.2.2 und V.2.4 entsprechen vor dem Hintergrund von § 5 Abs. 2 VgV nicht den tatsächlichen Werten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Nachfolgend ist der Wortlaut im Auszug von § 160 GWB wiedergegeben. Insbesondere wird auf Abs. 3 Nr. 4 hingewiesen.
„§ 160 GWB – Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Bieter den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Die Adresse der Vergabekammer und Faxnummer ist Nr. VI 4.1 zu entnehmen.