Bauzustandsuntersuchung der LEO-Immobilien des Landes Hessen Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-I-036
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65189
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lbih.hessen.de/
Adresse des Beschafferprofils: www.ausschreibungen.pd-g.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bauzustandsuntersuchung der LEO-Immobilien des Landes Hessen
Hessen
Das Land Hessen mietet derzeit Liegenschaften an, die überwiegend der Unterbringung von landeseigenen Nutzern dient. Das im Rahmen dieser Untersuchung zu bewertende Portfolio, umfasst 53 Liegenschaften und 248 Gebäude mit einer Gesamt-Mietfläche von ca. 860.000 m². Im Fokus der Untersuchung steht insbesondere die zustandsorientierte Instandhaltungsstrategie für die angemieteten Flächen als wesentlicher Hebel für einen wirtschaftlichen Umgang mit den Immobilien.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bauzustandsuntersuchung der LEO-Immobilien des Landes Hessen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.cbre.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht inner-halb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Hessen
Ziel der Angebotseinholung ist es, einen Auftragnehmer für eine Bauzustandsuntersuchung der LEO-Immobilien des Landes Hessen zu finden. Zu den erforderlichen Leistungen zählen die Gebäudezustandserfassung und die bautechnische Bewertung der Gebäude, die Ermittlung der Instandsetzungskosten sowie die Berichterstellung inkl. Fotodokumentation.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.cbre.de
Im Zuge der Abstimmung des vorzulegenden Endberichts wurde erkannt, dass weitere, zunächst nicht im Vertrag vorgesehene Zuordnungen von technischen Anlagen und Einrichtungen zu konkreten Nutzern erforderlich wurden, dass einige Gebäude getrennt in zusätzliche Einheiten dargestellt werden sollten und zusätzliche Angaben im Report detailliert werden mussten, um eine praxistaugliche Verwendbarkeit zu erreichen. Der Auftraggeber beabsichtigt, den Auftrag für diese zusätzlichen Leistungen gem. § 135 Abs.3 GWB nach Ablauf von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu erteilen. Der tatsächliche Auftragswert lag entgegen der automatisch eingefügten Angaben in Abschnitt VII.2.3) nicht bei dem dort angegebenen Wertungspreis von 382.896 € netto, sondern bei 362.250 € netto.
Die zusätzlichen Leistungen können nur durch den ursprünglich beauftragten Dienstleister ohne ansonsten erforderliche neue Begehung auf Basis der Aufzeichnungen aus den durchgeführten Begehungen zu realisieren, so dass ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftliche und technischen Gründen nicht erfolgen konnte und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre, § 132 Abs.2 Nr.2 GWB. Der Zusatzauftrag liegt auch unterhalb der Grenze von 50 % des ursprüngl. Auftrags iSv. § 132 Abs.2 S.2 GWB. Der Auftraggeber ist daher berechtigt, den Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu erteilen.