Revitalisierung Haus 10 Riedstadt - Architektenleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 180_010_010 - 07 -001
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gießen
NUTS-Code: DE721 Gießen, Landkreis
Postleitzahl: 35394
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vitos.de
Abschnitt II: Gegenstand
Revitalisierung Haus 10 Riedstadt - Architektenleistungen
Architektenleistungen
für die Revitalisierung von Haus 10 in Riedstadt
Die Vitos gGmbH und der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) sind Gesellschafter der Vitos Südhessen gemeinnützige GmbH.
Die Vitos Südhessen gemeinnützige GmbH plant das denkmalgeschützte Gebäude "Haus 10" in Riedstadt zu revitalisieren, um Mitarbeiterwohnungen dort zu integrieren.
Eine erste Studie hat ergeben, dass im:
EG = 14 Wohnungen
1.OG = 14. Wohnungen
2.OG = 10 Wohnungen
entstehen könnten.
Das Gebäude wurde bereits digitalisiert, auch steht ein Berater für eine energetische Sanierung im Denkmalschutz zur Verfügung
Die zu planenden Bereiche umfassen ca. 1.700 m² Wohnfläche.
Es sollen die Leistungsphasen 2 - 9 gemäß HOAI 2021 durch einen Architektenvertrag vergeben werden. Dabei werden zunächst die Leistungsphase 2 und 3 des Stufenvertrages beauftragt. Der abzuschließende Architektenvertrag wird für die Vitos Südhessen gemeinnützige GmbH eine Option enthalten, die restlichen Leistungsphasen nach Vorliegen der Entwurfsplanung an den Vertragspartner zu vergeben. Ein Anspruch auf Beauftragung der folgenden Leistungsphasen besteht nicht. Eine Entschädigung bei Nichtfortführung entfällt ausdrücklich.
Die Leistungen des Generalplaners umfassen folgende Bereiche:
- Objektplanung Gebäude und Innenräume
- Baustellenverordnung SiGeKo
In dem folgenden Bewerberbogen sind nur Angaben des Architekten einzufügen.
In Abhängigkeit Erteilung der Baugenehmigung und Fertigstellung des Objektes
Geplante Anzahl an Bewerbern: Uneingeschränkt
Mehrphasiges Verhandlungsverfahren:
Phase 1 Teilnahmewettbewerb mit Kriterien
Phase 2 Angebotsaufforderung an Bewerber (Kriterium Mindestpunktzahl)
Phase 3 Verhandlung mit verminderter Bewerberzahl (Kriterium Wirtschaftlichkeit)
Es sollen die Leistungsphasen 2 - 9 gemäß HOAI 2021 durch einen Architektenvertrag vergeben werden. Dabei werden zunächst die Leistungsphase 2 und 3 des Stufenvertrages beauftragt. Der abzuschließende Architektenvertrag wird für die Vitos Südhessen gemeinnützige GmbH eine Option enthalten, die restlichen Leistungsphasen nach Vorliegen der Entwurfsplanung an den Vertragspartner zu vergeben. Ein Anspruch auf Beauftragung der folgenden Leistungsphasen besteht nicht. Eine Entschädigung bei Nichtfortführung entfällt ausdrücklich.
Mehrphasiges Verhandlungsverfahren:
Phase 1 Teilnahmewettbewerb mit Kriterien
Phase 2 Angebotsaufforderung an Bewerber (Kriterium Mindestpunktzahl)
Phase 3 Verhandlung mit verminderter Bewerberzahl (Kriterium Wirtschaftlichkeit)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit Abgabe Anlage 1 Erklärung zur Nichtvorlage von Ausschlusskriterien im Sinne §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Der Bewerber erklärt, dass folgende Ausschlussgründe nicht vorliegen:
Ein Ausschluss kann vorliegen, wenn: 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen
a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln." Weiterhin wird erklärt: Wir haben keine Kenntnis davon, dass eine Person, deren Verhalten im untenstehenden Sinne dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.) § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2.) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3.) § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 4.) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5.) § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6.) § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 7.) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8.) den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9.) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10.) den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels). "Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung." Weiterhin sind folgende Unterlagen abzugeben (gemäß Bewerbungsbogen):
1) Angaben über die beabsichtigte Zusammenarbeit mit anderen
2) Angaben über die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen, die die Leistung tatsächlich erbringen sollen
3) Angaben über wirtschaftliche Verknüpfungen mit Unternehmen, insbesondere Beteiligungen und sonstige
Folgende Unterlagen sind auf Verlangen vorzulegen:
Angaben zur Gesellschaftsstruktur und gegebenfalls Konzernzugehörigkeit sowie Angaben zu gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen und Beteiligungen.
Die geforderten Auskünfte und Erklärungen sind bei Bewerber-/Arbeitsgemeinschaften von allen Mitgliedern der Gemeinschaft zu erteilen bzw. abzugeben.
Teilnahmeanträge werden nur bei Vorlage des vollständig ausgefüllten Bewerbungsbogens zugelassen.
Sämtliche Nachweise und Erklärungen müssen aktuell sein (nicht älter als 6 Monate vom Tag der Bekanntmachung an).
Bei Bietergemeinschaften sind die geforderten Unterlagen für alle Mitglieder vorzulegen, wobei jedes Mitglied seine Eignung für den Leistungsbestandteil nachweisen muss, den es angebotsmäßig übernehmen soll. Die Aufteilung der Leistungsbestandteile innerhalb der Bietergemeinschaften ist anzugeben. Soweit der Bewerber beabsichtigt, Teilleistungen an ein anderes Unternehmen oder einen anderen Freiberufler weiterzugeben, sind entsprechende Nachweise und Erklärungen für dieses/diesen vorzulegen, die für diese Teilleistung die Eignungsprüfung des Unternehmens bzw. Freiberuflers ermöglichen.
Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach § 49 HBO liegt bei (kein Formblatt , ist vom Bewerber als Anlage beizufügen)
Geforderte Eignungsnachweise (gem. § 122ff. GWB, §§ 42 ff.VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen (gemäß Bewerbungsbogen)
1) Die Erklärung eines Versicherungsunternehmens, dass es mit dem Bewerber im Auftragsfall eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 1 Mio. € für Personenschäden und 1 Mio. € für sonstige Schäden abzuschließen bereit ist oder eine solche Versicherung bereits ständig abgeschlossen ist, liegt als Anlage 4 bei (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 VgV). 2) Erklärung über den Gesamtumsatz in den letzten 5 Jahren und den Umsatz für entsprechende Dienstleistungen in den letzten 3 Jahren
3) Mit Abgabe Anlage 1 Ausschlusskriterien erklärt der Bewerber, dass folgender Ausschlussgrund nicht vorliegt:
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Die geforderten Auskünfte und Erklärungen sind bei Bewerber-/Arbeitsgemeinschaften von allen Mitgliedern der Gemeinschaft zu erteilen bzw. abzugeben.
Teilnahmeanträge werden nur bei Vorlage des vollständig ausgefüllten Bewerbungsbogens zugelassen.
Sämtliche Nachweise und Erklärungen müssen aktuell sein (nicht älter als 6 Monate vom Tag der Bekanntmachung an).
Bei Bietergemeinschaften sind die geforderten Unterlagen für alle Mitglieder vorzulegen, wobei jedes Mitglied seine Eignung für den Leistungsbestandteil nachweisen muss, den es angebotsmäßig übernehmen soll. Die Aufteilung der Leistungsbestandteile innerhalb der Bietergemeinschaften ist anzugeben. Soweit der Bewerber beabsichtigt, Teilleistungen an ein anderes Unternehmen oder einen anderen Freiberufler weiterzugeben, sind entsprechende Nachweise und Erklärungen für dieses/diesen vorzulegen, die für diese Teilleistung die Eignungsprüfung des Unternehmens bzw. Freiberuflers ermöglichen.
Geforderte Eignungsnachweise (gem. § 122ff. GWB, §§ 42 ff.VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen (gem. Bewerbungsbogen)
1) Erklärung des Bewerbers über die wesentlichen in den in letzten 4 Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe Rechnungswert, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber der Dienstleistungen mit Angabe der Kontaktadresse des damaligen Auftraggebers.
2) Nachweis über die Führungskräfte /Beschäftigte der letzten drei Jahre
3) Beschreibung der Maßnahme zur Gewährleistung der Qualität
Folgende Unterlagen sind auf Verlangen vorzulegen:
Nachweis über die berufliche Befähigung des Bewerbers und /oder der Führungskräfte des Unternehmens insbesondere der für die zu vergebenen Dienstleistungen verantwortlichen Personen
Die geforderten Auskünfte und Erklärungen sind bei Bewerber-/Arbeitsgemeinschaften von allen Mitgliedern der Gemeinschaft zu erteilen bzw. abzugeben.
Teilnahmeanträge werden nur bei Vorlage des vollständig ausgefüllten Bewerbungsbogens zugelassen.
Sämtliche Nachweise und Erklärungen müssen aktuell sein (nicht älter als 6 Monate vom Tag der Bekanntmachung an).
Bei Bietergemeinschaften sind die geforderten Unterlagen für alle Mitglieder vorzulegen, wobei jedes Mitglied seine Eignung für den Leistungsbestandteil nachweisen muss, den es angebotsmäßig übernehmen soll. Die Aufteilung der Leistungsbestandteile innerhalb der Bietergemeinschaften ist anzugeben. Soweit der Bewerber beabsichtigt, Teilleistungen an ein anderes Unternehmen oder einen anderen Freiberufler weiterzugeben, sind entsprechende Nachweise und Erklärungen für dieses/diesen vorzulegen, die für diese Teilleistung die Eignungsprüfung des Unternehmens bzw. Freiberuflers ermöglichen.
Geforderte Eignungsnachweise (gem. § 122ff. GWB, §§ 42 ff.VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Standesrecht der Architekten, Ingenieure und Planer
1.Geforderte Kautionen und Sicherheiten:
Die Erklärung eines Versicherungsunternehmens, dass es mit dem Bewerber im Auftragsfall eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 1 Mio. € für Personenschäden und 1 Mio. € für sonstige Schäden abzuschließen bereit ist oder eine solche Versicherung bereits ständig abgeschlossen ist, liegt als Anlage 4 bei (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 VgV).
2. Wesentliche Finanzierungs - und Zahlungsbedingungen und /oder Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften:
Die Zahlungsbedingungen richten sich nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen zu den Verträgen für freiberuflich Tätige - AVB - gemäß Anhang 19 der Richtlinien für die Durchführung von Baumaßnahmen des Bundes , Anhang 19.
3. Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird:
Bietergemeinschaften sind zugelassen, wenn jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft gesamtschuldnerisch haftet und ein Mitglied als Projektleiter und Ansprechpartner dem Auftraggeber gegenüber benannt und mit uneingeschränkter Vertretungsbefugnis ausgestattet wird.
Unterverträge sind zugelassen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
GWB § 160 und 161
§160
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. 2Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§161
Form, Inhalt
1) 1Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. 2Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. 3Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]