Neubau EOW Kempten Referenznummer der Bekanntmachung: 22FEI62430
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau EOW Kempten
Der Bf Kempten Hbf soll mit moderner EOW-Technik ausgerüstet werden. Für die Weichensteuerung der EOW-Anlage sowie für die Schnittstelle zur Fahrwegstelltafel wird ein Betonschalthaus inkl. Blitzschutz errichtet.
Kempten
Der Bf Kempten Hbf soll mit moderner EOW-Technik ausgerüstet werden. Für die Weichensteuerung der EOW-Anlage sowie für die Schnittstelle zur Fahrwegstelltafel wird ein Betonschalthaus inkl. Blitzschutz errichtet.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Nachweis über die im folgenden aufgeführten Eignungsanforderungen wird durch das Vorhandensein einer Präqualifikation bei der Deutschen Bahn AG, den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) / PQ-VOB oder vorläufig mit einer Eigenerklärung über die Erfüllung der Eignungsanforderungen erbracht. Im letzten Fall sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle die Nachweise zu den einzelnen Anforderungen innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle ist ein Nachweis über das Vorhandensein einer PQ-VOB innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen.
Es ist zu beachten, dass nach III.1.4) zwingend eine Präqualifikation der Deutschen Bahn AG erforderlich sein kann, falls dies dort ausdrücklich erwähnt ist. Eine dementsprechende Erklärung ist im Offenen Verfahren mit dem Angebot und bei einem Aufruf zum Teilnahmewettbewerb mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Zusätzliche Unterlagen sind nicht erwünscht.
Erklärung über seine Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft. Bieter ohne Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben eine entsprechende Erklärung über die Mitgliedschaft bei dem für sie zuständigen Versicherungsträger abzugeben.
Erklärung über die Eintragung in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer seines Sitzes oder Wohnsitzes.
Erklärung über die beabsichtigte Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
Erklärung, dass der Bewerber/Bieter nicht durch die Deutsche Bahn AG wegen Verfehlungen gesperrt und vom Wettbewerb ausgeschlossen worden ist.
Erklärung über Verfehlungen, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
Erklärung zur Kartellrechtlichen Compliance- und Korruptionsprävention
Erklärung, dass bei der Ausführung eines früheren Auftrags bei der Deutsche Bahn AG oder einem mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen keine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat.
Erklärung über mögliche Eintragungen im Gewerbezentralregister
Erklärung, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der Deutsche Bahn AG oder eines mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen konnte bzw. dies versucht hat.
Erklärung, dass der Bewerber/Bieter den DB-Verhaltenskodex für Geschäftspartner ( https://www.deutschebahn.com/de/konzern/konzernprofil/compliance/geschaeftspartner/verhaltenskodex-1191674
) oder die BME-Verhaltensrichtlinie ( https://www.bme.de/initiativen/compliance/bme-compliance-initiative/ ) oder einen eigenen Verhaltenskodex, der im Wesentlichen vergleichbare Prinzipien verbindlich für ihn festlegt, einhalten wird.
Der Nachweis über die im folgenden aufgeführten Eignungsanforderungen wird durch das Vorhandensein einer Präqualifikation bei der Deutschen Bahn AG, den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) / PQ-VOB oder vorläufig mit einer Eigenerklärung über die Erfüllung der Eignungsanforderungen erbracht. Im letzten Fall sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle die Nachweise zu den einzelnen Anforderungen innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle ist ein Nachweis über das Vorhandensein einer PQ-VOB innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen.
Es ist zu beachten, dass nach III.1.4) zwingend eine Präqualifikation der Deutschen Bahn AG erforderlich sein kann, falls dies dort ausdrücklich erwähnt ist. Eine dementsprechende Erklärung ist im Offenen Verfahren mit dem Angebot und bei einem Aufruf zum Teilnahmewettbewerb mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Zusätzliche Unterlagen sind nicht erwünscht.
Erklärungen zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung), sowie Verpflichtungen z. B. gem. den in § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG), § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz oder § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Vorschriften.
Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder Liquidationsverfahren anhängig ist.
Erklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 f. GWB oder Eignungskriterien im Sinne von § 122 GWB keine Täuschung begangen und auch keine Auskünfte zurückgehalten hat und dass das Unternehmen stets in der Lage war, geforderte Nachweise in Bezug auf die §§ 122 bis 124 GWB zu übermitteln.
1. Leistungen des Auftragnehmers
1.1
Die vom AN zu erbringenden Leistungen bestehen in der Regel aus vorgelagerten
Planungsleistungen (PT2) einschließlich fachtechnischer Planprüfungen gemäß VV BAUSTE
sowie den Bau- und Lieferleistungen inklusive Dokumentation.
1.2
Der AN ist für das funktionsgerechte und vertragsgemäße Zusammenwirken seiner
geschuldeten Leistung, einschließlich der Schnittstellen zu anderen Gewerken
verantwortlich. Dies beinhaltet ebenfalls die Koordination der unmittelbaren Schnittstellen zu
anderen Gewerken: wie z.B. Gleisanlagen, Kabeltiefbau und insbesondere angrenzender
Signal- und Telekommunikationstechnik.
1.3
Der Abschluss der Arbeiten zur Herbeiführung der Funktionsfähigkeit (HdF) ist dem AG
schriftlich mitzuteilen. Der AG kann einen Nachweis über die Funktionsfähigkeit verlangen.
Hierzu hat der AN dem AG die Unterlagen über durchgeführte erfolgreiche Prüfungen des
Gesamt- /eines Teilsystems in einer für den AG nachprüfbaren Form zur Verfügung zu
stellen.
1.4
Der AN stellt sicher, dass alle Systemkomponenten sowie die gesamte Sicherungsanlage,
soweit sie von dem Auftrag umfasst ist, voll kompatibel zu allen aktuell im Gesamtsystem
„Bahn“ eingesetzten Produkten ist und keinerlei Fehlfunktionen bei anderen Produktenten
hervorrufen bzw. von diesen beim Leistungsgegenstand hervorgerufen werden.und
Einrichtungen hervorrufen bzw. von diesen beim Leistungsgegenstand hervorgerufen
werden. Der AN stellt sicher, dass durch seine Leistungen keine schädlichen
Wechselwirkungen insbesondere Störungen für den bestehenden Bahnbetrieb auftreten.
1.5
Sollte sich während des Gewährleistungszeitraumes herausstellen, dass zusätzliche
Teile/Leistungen zur Betriebsfähigkeit des Vertragsgegenstandes nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik notwendig sind, wird der AN diese Teile unentgeltlich
nachliefern und einbauen bzw. diese Leistungen unentgeltlich erbringen.
1.6 Zulassungen / Freigaben
Zur Ausführung dürfen nur Techniken und Systeme verwendet werden, die vom EBA oder
der früheren Deutschen Bundesbahn/Deutschen Reichsbahn zugelassen und/oder vom AG
freigegeben sind bzw. eine NTZ-Prüferklärung haben. Müssen Anlagenteile verwendet
werden, die noch nicht zugelassen oder freigegeben sind, so hat der AN die
Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass diese Teile spätestens zum HdF-Termin
zugelassen sind bzw. eine NTZ-Prüferklärung haben und freigegeben sind oder eine
gleichwertige Betriebsgenehmigung haben.
Vergabevorgang 22FEI62430 Anlage 2.1.1
Der AN hat dem AG im Falle von nicht vorliegenden Zulassungen mit Angebotsabgabe einen
Entwicklungs-, Test- und Zulassungsplan mit mindestens 10 qualitativen Meilensteinen (z.B.
Lösungskonzept/Pflichtenheft final, Entwicklungsspezifikation freigegeben, Entwicklung
abgeschlossen, Funktionale Tests abgeschlossen, Validierung abgeschlossen,
Sicherheitsnachweis abgeschlossen, GIuV beantragt, Freigabeantrag gestellt, DB-Freigabe
liegt vor) zu übergeben, der mit allen am Prozess Beteiligten (z.B. Freigabeverantwortlicher,
Entwicklungsbegleiter Bahn, EBA, PLS, Gutachter usw.) abgestimmt und von der
Bauartverantwortung des AG gegengezeichnet sein muss. Die qualitativen Meilensteine sind
vom AG zu bestätigen bzw. nach Abstimmung mit dem AG vor Vertragsabschluss durch den
AN zu überarbeiten. Mit Angebotsabgabe hat der AN die als Entwicklungsbasis dienenden
und bereits zugelassenen Komponenten bzw. Subsysteme inkl. der Auflagen,
Nebenbestimmungen und sicherheitsbezogenen Anwendungsbedingungen als Referenzen
zu dokumentieren.
1.7 Dokumentation
Der AN hat als Systemverantwortlicher eine spezifische Dokumentation, in deutscher
Sprache dem AG zu den vereinbarten (projektspezifischen) Terminen zu übergeben,
unabhängig davon, ob die Dokumentation Teile, Komponenten und/oder Baugruppen betrifft,
die von dem AN selbst oder seinen Nachunternehmern hergestellt oder vom AG beigestellt
wurden. Insbesondere hat der AN die im Rahmen des jeweiligen Projektes notwendig
werdenden Änderungen in den Bestandsplänen, insbesondere nach den Vorgaben des
Abnahmeprüfers, vorzunehmen und die derart geänderten Bestandspläne nach Abschluss
jeder Baumaßnahme in elektronischer Form und in gedruckter Form der zu übergebenden
Dokumentation hinzuzufügen. Zudem hat der AN die Dokumentation soweit zu ergänzen,
wie dies aufgrund der Anpassung an die Bestandstechnik erforderlich ist. Der AN ist für die
Richtigkeit (einschließlich örtlicher Übereinstimmung) und Vollständigkeit der Bestandspläne
gegenüber dem AG verantwortlich.
1.8 Ersatzteile
Der AN stellt sicher, dass für den Zeitraum von 15 Jahren ab Inbetriebnahme für alle von ihm
unter diesem Vertrag gelieferten und/oder eingebauten Produkte, Bauteile und
Systemkomponenten eine dauerhaft funktionierende Struktur für die (Nach-)Lieferung
funktions-, schnittstellen- und PIN-kompatiblen sowie betriebsfähiger Ersatzteile besteht und
aufrechterhalten wird, auch soweit der AN auf die Zuarbeit von Nachunternehmen und
Unterlieferanten angewiesen ist.
1.9 Abkündigung
Sofern der AN beabsichtigt, nach Ablauf des unter 1.8 genannten Zeitraums die Fertigung
von Ersatzteilen aufzugeben, so räumt er rechtzeitig vorab schriftlich dem AG eine der
folgende Handlungsoptionen nach Wahl des AG ein; „all time Bedarf“: Der AN bietet dem AG
genügend abgekündigte Ersatzteile für den Gesamtbedarf an; „Technikübernahme“: Der AN
bietet dem AG die Übernahme der Fertigung der Produkte durch den AG oder einen
Unterauftragnehmer des AG sowie die hierfür erforderliche Unterstützung an. Für alle
abgekündigten Komponenten und Baugruppen stellt der AN dem AG sämtliche Fertigungsund
Prüfunterlagen auf dem aktuellsten beim AN vorhandenen Stand in deutscher Sprache
unentgeltlich zur Verfügung. Des Weiteren erteilt der AN dem AG an sämtlichen zur
Verfügung gestellten Fertigungs- und Prüfunterlagen unwiderruflich ein unentgeltliches, nicht
-ausschließliches und frei unterlizenzierbares dingliches Recht zur uneingeschränkten
Nutzung.
1.10 Nutzungsrechte
Der AN gewährt dem AG an dem Vertragsgegenstand, ein unentgeltliches, unwiderrufliches,
nicht ausschließliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes, frei übertragbares und
unterlizenzierbares Nutzungsrecht auf alle - auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
noch unbekannten - Nutzungsarten, einschließlich des uneingeschränkten Rechts der
Ausübung dieser Rechte durch Dritte im Auftrag des AG.
Eignungskriterien:
Als Eignung sind min. 3 Referenzobjekte in vergleichbaren Projekten der Deutschen Bahn
AG bzw. anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen nachzuweisen. Diese dürfen nicht
älter als 5 Jahre sein. Dabei ist ein Gesamtauftragsvolumen von mindestens 1.000.000 € je
Referenz nachzuweisen. Für die nachfolgenden beiden Kriterien sind drei Nachweise zu
erbringen:
•Planung von EOW Anlagen,
•Bau von EOW Anlagen
jeweils mit Erstellung der Ausführungsplanung, Inbetriebnahme und Endabnahme.
Angaben zu den Referenzen:
a) Angaben über die technische Leistung;
b) Volumen der Leistungserbringung in Euro und Jahr der Leistungserbringung;
c) Benennung des Auftraggebers mit Ansprechpartner.
Keine Referenzen in den letzten 10 Jahren bei Projekten der Deutschen Bahn AG bzw.
anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen führen zum Ausschluss des Angebots (gilt auch
für Subunternehmer ab einen Leistungsanteil von 30 %).
Form der geforderten Erklärungen/Nachweise: Alle geforderten
Erklärungen/Nachweise sind zwingend vorzulegen, ein Verweis auf frühere
Bewerbungen wird nicht akzeptiert. Auflistung nach o.g. Reihenfolge in einer Anlage
kurz und prägnant zusammengefasst. Nur diese Informationen werden bei der Prüfung
der Angebote berücksichtigt.
Für folgende Leistungen muss das ausführende Unternehmen in einem Präqualifikationsverfahren bei der Deutschen Bahn AG präqualifiziert sein: siehe III.2.2) sowie Bewerbungsbedingungen Ziff. 17 und Besondere Vertragsbedingungen.
Vertragserfüllungsbürgschaft
in Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme
Bürgschaft für Mängelansprüche
in Höhe von 3 v.H. der Abrechnungssumme
Zahlungsbedingungen gemäß Vergabeunterlagen
Gesamtschuldnerische Haftung aller Gemeinschaftsmitglieder
Planung LST
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Fragen zu den Vergabeunterlagen oder dem Vergabeverfahren sind so rechtzeitig zu stellen, dass dem Auftraggeber unter Berücksichtigung interner Abstimmungsprozesse eine Beantwortung spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge möglich ist. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen gar nicht oder innerhalb von weniger als sechs Tagen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge zu beantworten.
Der Auftraggeber behält sich die Anwendung von §§ 123, 124 GWB vor.
Bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens behält sich der Auftraggeber die Möglichkeit vor, den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.