Beratung Bewertung & Bilanzierung Sondervermögen Referenznummer der Bekanntmachung: 0217-22
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60439
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-finanzagentur.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beratung Bewertung & Bilanzierung Sondervermögen
Als Verwalter des FMS und des WSF erstellt die Finanzagentur Jahresabschlüsse inklusive der Lageberichte nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden HGB-Vorschriften für die beiden Sondervermögen. Die auftragsgegenständlichen Leistungen umfassen die beratende Unterstützung der Finanzagentur bei komplexen Bewertungs- und Bilanzierungsfragen nach HGB für die Sondervermögen FMS und WSF, sowohl im Rahmen der Erstellung der Jahresabschlüsse, als auch unterjährig.
Für den FMS ist der HGB-Abschluss bis zum 31. Mai eines Jahres zu erstellen. Darüber hinaus wird für den FMS intern ein Halbjahresabschluss zum 30. Juni eines Geschäftsjahres erstellt, welcher im Gegensatz zum den Jahresabschluss nicht durch einen Wirtschaftsprüfer zu testieren ist.
Nach aktuellem Stand (zum Zeitpunkt der Bekanntmachung) ist für den WSF ein HGB-Abschluss innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzulegen. Ein Halbjahresabschluss wird für den WSF nicht erstellt. Die in Ziffer II.2.4) dieser Bekanntmachung für den WSF aufgeführten Beratungsbedarfe und der beschriebene Leistungsumfang stehen allerdings unter dem Vorbehalt einer möglichen Änderung der Vorgaben zur Bewertung der Finanzanlagen in § 1 Abs. 3 der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung - WSF-DV. Dies kann zu einer entsprechenden Reduzierung des Leistungsumfanges für den WSF führen.
Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH Olof-Palme-Straße 35 60439 Frankfurt am Main Die Beratungsleistungen können in der Regel fernmündlich und fernschriftlich erbracht werden.
Insbesondere in folgenden Bereichen kann Beratungsbedarf entstehen:
- Beratung in komplexen Bewertungsfragen, insbesondere bei den Finanzanlagen der Fonds (Unternehmensbewertungen bzw. Bewertung von Maßnahmenempfängern gewährten Stabilisierungsinstrumenten);
- Bewertung der Haftungsrisiken der Fonds bzgl. der Abwicklungsanstalten des FMS;
- Beurteilung der sonstigen finanziellen Verpflichtungen des WSF;
- ggf. Ausarbeitung von Bewertungsalternativen und Szenarien;
- Beratende Unterstützung bei der Bilanzierung komplexer Sachverhalte im Rahmen der Erstellung der Jahresabschlüsse des FMS und WSF (auch unterjährig) sowie des Halbjahresabschlusses den FMS betreffend;
- Erstellung einer detaillierten Bewertungsdokumentation getrennt nach FMS und WSF;
- Stichtagsbewertung von gewährten Darlehen und Krediten;
- Beratung bei Fragen im Rahmen der Abschlussprüfung.
Im Übrigen wird auf die Vergabeunterlagen verwiesen.
Der Vertrag läuft zunächst bis zur vollständigen Erbringung sämtlicher Leistungen hinsichtlich des Halbjahresabschlusses 2023 für den FMS (erfahrungsgemäß November 2023). Es bestehen 3 einseitige Vertragsverlängerungsoptionen seitens des Auftraggebers um jeweils ein Jahr, wobei ein (Vertrags-)Jahr stets die vollständige Erbringung sämtlicher Leistungen hinsichtlich des Halbjahresabschlusses des Folgejahres umfasst. Die Verlängerungsoption ist von der Finanzagentur jeweils spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres für das darauffolgende Vertragsjahr zu ziehen:
- bis zum 30.06.2023 für: Jahresabschlüsse FMS / WSF 2023 sowie FMS-Halbjahresabschluss 2024;
- bis zum 30.06.2024 für: Jahresabschlüsse FMS / WSF 2024 sowie FMS-Halbjahresabschluss 2025;
- bis zum 30.06.2025 für: Jahresabschlüsse FMS / WSF 2025 sowie FMS-Halbjahresabschluss 2026.
3 einseitige Vertragsverlängerungsoptionen seitens des Auftraggebers gemäß Beschreibung in Ziffer II.2.7) dieser Bekanntmachung.
Das zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geschätzte Auftragsvolumen inkl. aller 3 Verlängerungsoptionen liegt oberhalb des einschlägigen Schwellenwertes von [Betrag gelöscht] EUR netto. Die für den WSF aufgeführten Beratungsbedarfe und der beschriebene Leistungsumfang stehen allerdings unter dem Vorbehalt einer möglichen Änderung der Vorgaben zur Bewertung der Finanzanlagen in § 1 Abs. 3 der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung - WSF-DV. Dies kann zu einer entsprechenden Reduzierung des in den Vergabeunterlagen beschrieben Leistungsumfanges für den WSF führen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Auftrag wird an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen werden.
Es werden Formblätter vorgegeben (Teil B der Vergabeunterlagen), welche zu verwenden und - soweit zutreffend - zusammen mit den darin geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweisen mit dem Angebot einzureichen sind.
(I.) (Soweit zutreffend) Eigenerklärung des Bieters, dass - sofern er nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er niedergelassen ist - eintragungspflichtig ist, er auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle einen aktuellen Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister oder einem vergleichbaren Handelsregister seines Heimatlandes vorlegen wird (siehe Formblatt B_04),
(II.) Eigenerklärung des Bieters, dass er auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle die Erlaubnis zur Berufsausübung in geeigneter Weise nachweisen wird (siehe Formblatt B_04),
(III.) Eigenerklärung aufgrund der Sanktionen gegenüber Russland (siehe Formblatt B_05),
(IV.) Eigenerklärung des Bieters zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten (siehe Formblatt B_06).
Zu (IV.): Mit dem Formblatt B_06 hat der Bieter eine Erklärung darüber abzugeben, dass keine Interessenkonflikte vorliegen. Darin hat der Bieter zu erklären, dass er
1. im Kalenderjahr 2021 weder für die Finanzagentur, noch für den FMS oder den WSF als Jahresabschlussprüfer bestellt war;
2. im Kalenderjahr 2022 weder im Auftrag einer der beiden Abwicklungsanstalten "Erste Abwicklungsanstalt" (EAA AöR) bzw. "FMS Wertmanagement AöR" (FMS-WM) in direktem Zusammenhang mit einem Abwicklungsplan beratend (nicht nur prüfend) tätig waren oder sind, noch im Zusammenhang mit dem Monitoring der Abwicklungspläne im Auftrag der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) tätig war oder ist;
3. im Falle der Zuschlagserteilung während der Laufzeit des Auftrags keine Aufträge gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 annehmen wird;
4. (a) auch kein
(aa) mit ihm verbundenes Unternehmen (§ 15 AktG) oder
(bb) kein Unternehmen, das (insbesondere im Falle von Steuerberatungsgesellschaften oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) aufgrund teilweise identischer Gesellschafterstruktur zur gleichen Unternehmensgruppe gehört, einen Interessenkonflikt im Sinne der Nr. 1 oder Nr. 2 aufweist und
(b) er im Übrigen dafür einsteht, dass auch kein unter die vorgenannten Definitionen zu lit. a) aa) oder lit. a) bb) fallendes Unternehmen im Falle der Zuschlagserteilung während der Laufzeit des Auftrags der Finanzagentur Aufträge gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 annehmen wird, und auch für keine Drittpartei einen Auftrag annehmen wird, der den in Nr. 1 oder Nr. 2 definierten Beratungsleistungen entspricht.
5. falls er erfolgreich aus diesem Vergabeverfahren als Auftragnehmer hervorgeht, im Falle weiterer Beratungsleistungen für die Finanzagentur aus anderen Auftragsverhältnissen wirksame Trennungen ("Chinese Walls") zwischen seinen beteiligten Teams sicherstellen werden, sofern aus den unterschiedlichen Leistungen Interessenkonflikte entstehen könnten oder der Auftraggeber solche Interessenkonflikte für möglich hält.
(I.) Eigenerklärung zum Nettojahresgesamtumsatz des Bieters für die letzten drei vor dem Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossenen Geschäftsjahre, jedoch nur sofern entsprechende Angaben verfügbar sind (ansonsten seit Gründungsdatum des Unternehmens) (siehe Formblatt B_04);
(II.) Eigenerklärung zum Nettojahresumsatz des Bieters für die letzten drei vor dem Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossenen Geschäftsjahre für vergleichbare Dienstleistungen, jedoch nur sofern entsprechende Angaben verfügbar sind (ansonsten seit Gründungsdatum des Unternehmens) (siehe Formblatt B_04);
(III.) Eigenerklärung zur Bilanzsumme oder (alternativ) Angabe zur KMU-Definition (kleine und mittlere Unternehmen) der Europäischen Kommission:
Entweder ist eine Eigenerklärung zur Bilanzsumme für die letzten drei Geschäftsjahre abzugeben, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind (ansonsten entsprechende Angaben seit Gründung des Unternehmens) ODER es ist alternativ eine Angabe zu machen, ob das Unternehmen gemäß KMU-Definition (kleine und mittlere Unternehmen) der Europäischen Kommission gehört der Größenkategorie "kleinst", "klein", "mittel" oder "groß" angehört (siehe Formblatt B_04);
(IV.) Eigenerklärung des Bieters/jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zum Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (siehe Formblatt B_04). Die Kopie des Versicherungsscheins muss spätestens 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung, jedenfalls aber vor Beginn der Leistungserbringung nachgereicht werden.
Zu (IV.):
Eine Deckung von mindestens 4 Mio. EUR je Schadensereignis. Für den Fall, dass eine Versicherung mit der vorgenannten Mindestdeckungssumme nicht besteht, ist eine Eigenerklärung abzugeben, dass im Falle einer Beauftragung eine Versicherung mit den vorgenannten Mindestbedingungen abgeschlossen wird.
(I.) Eigenerklärung zur durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenzahl oder (alternativ) Angabe zur KMU-Definition (kleine und mittlere Unternehmen) der Europäischen Kommission: Entweder ist eine Eigenerklärung zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl für die letzten drei Geschäftsjahre abzugeben, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind (ansonsten entsprechende Angaben seit Gründung des Unternehmens) ODER es ist alternativ eine Angabe zu machen, ob das Unternehmen gemäß KMU-Definition (kleine und mittlere Unternehmen) der Europäischen Kommission gehört der Größenkategorie "kleinst", "klein", "mittel" oder "groß" angehört (siehe Formblatt B_04).
(II.) Referenzliste über vergleichbare Leistungen
Für den Nachweis der Eignung muss der Bieter mindestens drei Unternehmensreferenzen durch Vorlage des Formblatts (B_07) angeben. Die Referenzen müssen die nachgefragten Bereiche betreffen, dürfen nicht länger als drei Jahre zurückliegen und sollen folgenden Inhalt haben:
- Name des Auftraggebers,
- Branche des Auftraggebers,
- Zeitraum bzw. Zeitpunkt der Leistungserbringung,
- Beschreibung des Leistungsinhaltes.
Maßgeblich für die Bemessung des Zeitraums von drei Jahren ist das Ende der Angebotsfrist in diesem Verfahren. Der letzte Leistungstag einer Referenz darf nicht länger als drei Jahre vor dem Ende der Angebotsfrist liegen.
Falls die Angabe des Namens eines Referenzunternehmens wegen einer Verschwiegenheitsverpflichtung nicht angegeben werden kann, ist der Auftraggeber so konkret wie möglich zu umschreiben und auf Anforderung der Vergabestelle eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts einzureichen, aus der sich ergibt, dass dieser den Namen des Auftraggebers kennt und dass die im Vergabeverfahren gemachten Angaben zu der jeweiligen Referenz zutreffen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bestätigung ggf. sehr kurzfristig zu erfolgen hat.
Zu (II.)
Mindestanforderungen an die Referenzen:
- Mindestens eine Referenz muss aus dem Finanzsektor stammen.
- Mindestens eine Referenz muss aus dem öffentlichen Sektor stammen.
Die Bieter haben mit dem Angebot gemäß § 128 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GWB zu erklären, dass sie
(I) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgeltes gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3 a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (Formblatt B_01).
(II) sicherstellen, dass keine Datenverarbeitung (bzw. kein Datenzugriff) außerhalb der EU stattfindet (Formblatt B_01). Eine Ausnahme ist nur zulässig, sofern
a) die Datenverarbeitung (bzw. der Datenzugriff) innerhalb des Europäische Wirtschaftsraum (EWR) erfolgt,
b) die Datenverarbeitung (bzw. der Datenzugriff) in einem Drittland erfolgt, für das ein angemessenes Datenschutzniveau durch einen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission festgestellt wurde oder aber
c) die Datenverarbeitung (bzw. der Datenzugriff) außerhalb der EU durch den Auftragnehmer im konkreten Fall individuell durch die für die FA zuständige Aufsichtsbehörde (BfDI) zeitlich nach dem EuGH "Schrems II"-Urteil ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde.
(III) dafür Sorge tragen, dass die eingesetzten Mitarbeiter zur Verpflichtung gemäß Verpflichtungsgesetz (vom 2.3.1974, geändert durch § 1 Nr. 4 Gesetz vom 15.08.1974) bereit sind (Formblatt B_01);
(IV) sicherstellen, dass sämtliche Rechnungen elektronisch und ausschließlich über die Rechnungseingangs-Plattform der Bundesdruckerei (OZG-RE) übermittelt und hierbei die Nutzungsbedingungen der OZG-RE beachtet werden (Formblatt B_01).
Im Übrigen wird auf die Vergabeunterlagen verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Beim Auftraggeber (elektronisch).
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Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y5V660T
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html
Gemäß § 160 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3, Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die in § 160 Abs. 3, Satz 1 GWB genannten Fristen gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.