Digitale Softwarelösung zur Pflegedokumentation und damit verbundene IT-Dienstleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: MTK_Pflegedokumentation_2022
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hofheim am Taunus
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65719
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.varisano.de
Abschnitt II: Gegenstand
Digitale Softwarelösung zur Pflegedokumentation und damit verbundene IT-Dienstleistungen
Bereitstellung einer digitalen Softwarelösung für die derzeit noch papiergestützten Daten und Prozessschritte der pflegerischen Dokumentation der Kliniken sowie deren Implementierung in das bestehende Krankenhausinformationssystem (KIS) von SAP (Firma Cerner Health Services Deutschland GmbH).
Aufgrund der besonderen Umstände ist die Leistungserbringung allein in Form einer Software-Erweiterung des aktuell verwendeten KIS der Firma Cerner Health Services Deutschland GmbH möglich.
Kliniken des Main-Taunus-Kreises GmbH, Lindenstraße 10, 65719 Hofheim
Beschaffung einer digitalen Softwarelösung zur Pflegedokumentation und damit verbundene IT-Dienstleistungen. Der Auftrag betrifft folgende Leistungen:
Bereitstellung einer digitalen Softwarelösung für die derzeit noch papiergestützten Daten und Prozessschritte der pflegerischen Dokumentation der Kliniken sowie deren Implementierung in das bestehende Krankenhausinformationssystem (KIS) der Firma Cerner Health Services Deutschland GmbH. Das KIS wiederum verwendet Software von SAP.
Aktuell ist die medizinische, pflegerische und therapeutische Dokumentation in den Kliniken an unterschiedlichen Stellen durch Medienbrüche zwischen dem bestehenden Krankenhausinformationssystem und der Printakte geprägt. Insbesondere die Pflegedokumentation findet derzeit vorwiegend papiergebunden statt, was zu Dokumentationsschwierigkeiten und erheblichem Mehraufwand der Mitarbeitenden führt.
Für die noch analog erfassten Daten und Arbeitsschritte soll eine digitale Software-Lösung beschafft und implementiert werden. Im Sinne einer möglichst durchgängigen Prozessgestaltung ohne die Problematik unterschiedlicher Schnittstellen muss die technische Lösung in das vorhandene Krankenhausinformationssystem (KIS) integriert werden. Ziel ist es, die berufsgruppenübergreifende Dokumentation aller Fachabteilungen im KIS zu zentralisieren, um dadurch die Behandlungsqualität zu erhöhen. Zusätzlich sollen Folgeprozesse wie Abrechnungen und MD-Prüfungen standardisiert werden.
Zur Verbesserung der Anwenderfreundlichkeit und im Sinne eines durchgängig effektiven Datenschutzes soll die medizinische Dokumentation vollständig durch das System von SAP erfolgen. Der Auftrag ist vom Bedürfnis getragen, Kompatibilität mit dem Bestandsklinikinformationssystem herzustellen und die Einheitlichkeit mit den Bestandsprodukten – nicht zuletzt zur Sicherstellung einfacherer Handhabung und zur Vermeidung von Datensicherheitsrisiken – zu gewährleisten. Dies ist nur durch eine Erweiterung des aktuell implementierten KIS der Firma Cerner Health Sevices Deutschland GmbH möglich. Beschaffungsgegenstand ist daher die Bereitstellung und Implemenetierung des entsprechenden Ergänzungs-Moduls für die digitale Pflegedokumentation zur Erweiterung des aktuell verwendeten KIS der Firma Cerner Health Services Deutschland GmbH.
Hinweis zu Ziffer V.2.1) "Tag des Vertragsschlusses": Das dort genannte Datum betrifft nicht den Tag des Vertragsschlusses, sondern bezieht sich auf die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag an den unter Ziffer V.2.3 genannten Bieter erteilen zu wollen. Es wird insofern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, sondern die Zuschlagserteilung frühestens nach Ablauf der Wartefrist gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB an den unter Ziffer V.2.3 genannten Bieter erteilt werden soll.
Abschnitt IV: Verfahren
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Die Durchführung einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mit einem Bieter und die damit einhergehende Direktbeauftragung des Anbieters Cerner Health Services Deutschland GmbH ist nach den hier maßgeblichen Vorschriften der Vergabeordnung (VgV) ausnahmsweise aus technischen Gründen sachlich gerechtfertigt.
Der Auftraggeber Kliniken des Main-Taunus-Kreises (MTK) verwendet aktuell ein Krankenhausinformationssystem (KIS) der Firma Cerner Health Servces Deutschland GmbH. Das KIS verwendet wiederum Software von SAP. Die Entscheidung des Auftraggebers für die Beschaffung des Ergänzungs-Software-Moduls für die digitale Pflegedokumentation der Firma Cerner Health Services Deutschland GmbH erfolgte im Interesse der Systemsicherheit und Funktion zur Minimierung bestehender Risikopotenziale im hochsensiblen Bereich eines Krankenhauses. Um die Risikopotenziale weitestgehend zu minimieren, ist es erforderlich, dass die die digitale Softwarelösung zur Pflegedokumentation mit dem vorhandenen Krankenhausinformationssystems (KIS) kompatibel ist und in dieses integriert werden kann. Die Möglichkeit einer Erneuerung / eines Austauschs des Bestandssystems und Vergabe eines Gesamtsystems ist als unwirtschaftlich anzusehen. Ebenso wäre die Vergabe eines Auftrags zur Migration einer neuen, (in Teilen) ablösenden oder ergänzenden Softwarelösung im Wettbewerb als kostenintensiver anzusehen und zudem aufgrund der erforderlichen zahlreichen Schnittstellen mit einem deutlich erhöhten Risikopotentzial behaftet.
Vor diesem Hintergrund ist die erforderliche teilweise Erneuerung und Erweiterung des bestehenden Systems (KIS) nur durch den Anbieter des Bestandsystems (Firma Cerner Health Services Deutschland GmbH) möglich. Der Anbieter des bisherigen KIS ist mit der IT-Systemlandschaft des Auftraggebers vertraut und verfügt somit über entsprechende tiefgreifende Kenntnisse. Zudem ist das KIS von der Firma Cerner Health Services Deutschland GmbH bei den Anwendern etabliert und die Mitarbeiter sind geschult.
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV kann der Auftraggeber Aufträge im Wege einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb zusätzliche Lieferleistungen an den ursprünglichen Auftragnehmer vergeben. Die Voraussetzungen liegen hier vor. Ein Wechsel des Software-Anbieters würde dazu führen, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste. Nur die Erweiterung des Systems durch denselben Anbieter bietet die Gewissheit, dass das Gesamtsystem nahtlos in den Kliniken laufen können wird. Ein Wechsel des Anbieters würde für den Auftraggeber unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch, Wartung und Schulung der Anwender mit sich bringen. Dazu überschreitet die Lieferleistung nicht die Laufzeit von drei Jahren.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Digitale Softwarelösung zur Pflegedokumentation und damit verbundene IT-Dienstleistungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13629
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.cerner.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Hinweis zu Ziffer II.1.7) "Gesamtwert der Beschaffung" und V.2.4) „Auftragswert“: Der genaue Auftragswert wird aus Wettbewerbsgründen nicht veröffentlicht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen.
Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)
Es ergeht zudem folgender Hinweis:
Die Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer wird hingewiesen, insbesondere auf die Vorschrift des § 160 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
"§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 [GWB] durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 [GWB] bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 [GWB]. § 134 Absatz 1 Satz 2 [GWB] bleibt unberührt."