Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in Linienbündeln "LGG Nord 3", "LGG Nord 4", "LGG Ost", "LGG West", "LGG Mitte"
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Groß-Gerau
NUTS-Code: DE717 Groß-Gerau
Postleitzahl: 64521
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.LNVG-GG.de
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in Linienbündeln "LGG Nord 3", "LGG Nord 4", "LGG Ost", "LGG West", "LGG Mitte"
Kreis Groß-Gerau
Die Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-Gerau (LNVG) beabsichtigt, als beliehene zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG) die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen, nach § 9 ÖPNVG, § 8a PBefG, Art. 3 und Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 an ihren internen Betreiber. Der ÖDA soll die Versorgung der Allgemeinheit mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten - gleich welcher Art - im gesamten von ihm abgedeckten Verkehrsgebiet bewirken. Gegenstand des ÖDA sollen sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verkehrsdienste sein, die zu den Linienbündeln "LGG Nord 3", "LGG Nord 4", "LGG Ost", "LGG West", "LGG Mitte" gemäß dem jeweils geltenden Nahverkehrsplan (s. Abschn. VI.1) gehören, einschließl. abgehende Linienabschnitte. Das umfasst Verkehrsdienste des ÖPNV i.S.v. § 8 PBefG und § 1 ÖPNVG, unabhängig von der personenbeförderungsrechtlichen Verkehrs- bzw. Bedienform.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse, geänderte Nahverkehrsplanungen oder andere veränderte Umstände anzupassen ist. Die Änderungsoptionen beziehen sich auf Art und Umfang sowie die Qualität der Verkehrsdienste. Sie können z.B. den Bestand und Verlauf von Linien, Fahrplan-, Tarif- und Qualitätsstandards und sonstige Anforderungen (z.B. Betriebszeiten, Takte, Anschlussbeziehungen, Betriebsmittel, Verkehrsmenge, Bedienform, neue Verkehre) betreffen. Die zu Betriebsbeginn vorgesehenen Dienste sowie Anforderungen sind in Abschn. VI.1 D (siehe dort "ergänzendes Dokument") beschrieben. Der Umfang beträgt im Fahrplanjahr 2024 ca. 1,52 Mio. km pro Jahr und ab dem Fahrplanjahr 2025 ca. 2,70 Mio. km pro Jahr.
Der Betreiber wird mit der Verwaltung und der Erbringung der vom ÖDA umfassten Verkehrsdienste betraut werden. Zu den Verpflichtungen werden neben der Durchführung der Verkehrsdienste auch Leistungen des Vertriebs und der Kundenbetreuung unter Anwendung des RMV-Tarifs gehören. Dem Betreiber soll ein ausschließliches Recht bezüglich der vom ÖDA umfassten Verkehrsdienste in den Grenzen des § 8a Abs. 8 PBefG gewährt werden.
Die LNVG kommt mit dieser Information ihrer Verpflichtung nach § 8a Abs. 2 PBefG und Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB dar. Der Grund dafür, den ÖDA ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung i.S.d. GWB zu vergeben, liegt darin, dass zwischen LNVG und dem vorgesehenen internen Betreiber die Voraussetzungen eines Inhouse-Geschäfts nach § 108 Abs. 1 GWB vorliegen und die bestehende Direktvergabe daher nicht in den Anwendungsbereich der §§ 99 ff. GWB fällt.
Der ÖDA soll an die VerkehrsService GmbH Groß-Gerau, Adresse: Wasserweg 12, 64521 Groß-Gerau, eine Eigengesellschaft der LNVG - gem. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach Ablauf eines Jahres vergeben werden; damit wird auch die Frist des § 135 Abs. 3 GWB gewahrt. Gegen diese Vergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1 – 3, 64283 Darmstadt, Tel.: +49 (6151)12 6603; Fax: +49 (611) 327 648534; [gelöscht], eingereicht werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Hinweis zur Verfahrensart nach Abschn. IV
Die Vergabe ist als Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB beabsichtigt. Der ÖDA wird nicht als Dienstleistungskonzession gestaltet, so dass Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nicht anwendbar ist. Soweit in Abschnitt IV als Verfahrensart "Direkte Vergabe" angegeben ist, erfolgt dies deshalb, weil die Angabe der Verfahrensart "Inhouse-Vergabe" technisch nicht möglich ist.
B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Gemäß § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG können Anträge auf Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Betrieb i.S.v. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG nur innerhalb der dreimonatigen Frist gem. § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG nach der Vorabbekanntmachung gestellt werden. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche umfassten Verkehrsdienste (s. II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der Verkehre in den Linienbündeln LGG Nord 3, LGG Nord 4 und LGG Ost ist zu dem in Abschn. II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen, während in den Linienbündeln LGG West und LGG Mitte zum 15.12.2024. Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf ihm die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel auszuräumen. Die Erbringung der hier umfassten Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die LNVG geht daher aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben auch künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen (unten D.) möglich ist. Es bestehen somit begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
C. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschn. II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt.
Der Verkehr in den o.g. Linienbündeln (vgl. II.1.1)) einschl. abgehender Linienabschnitte, stellt ein integriertes Gesamtnetz dar, dessen einzelne Verkehrsleistungen verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind (vgl. Kap. 12 des Nahverkehrsplans des Kreises Groß-Gerau in der jeweils aktuellen Fassung unter Berücksichtigung aller Änderungen als Download abrufbar unter: https://www.rmv.de/c/de/start/startseite-lnvg/nahverkehrsplan/nahverkehrsplan-kreis-gross-gerau. Wegen Einzelheiten wird auf das ergänzende Dokument und dort auf den Steckbrief zur Verkehrsbedienung LKGG 2024 verwiesen (siehe VI.3 D).
Eigenwirtschaftliche Anträge (s. vorst. bei A.), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen.
D. Verkehrsdienste und Anforderungen
Gemäß § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese sind in dem ergänzenden Dokument (einschl. seiner Anlagen) zu dieser Vorabbekanntmachung (Download: http://sf.lnvg-gg.de/d/8e82e3ec64d84f339a15 und das Passwort LKGG2024) angegeben. Solche Anforderungen ergeben sich auch aus dem jeweils geltenden Nahverkehrsplan des Kreises Groß-Gerau.
Hierbei handelt es sich um Anforderungen, die nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags führen. Die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags setzt voraus, dass diese Anforderungen als Standards gemäß § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Zur Absicherung der Zusicherungen erwartet die LNVG GG, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihr einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft.