Schnittstellenentwicklung zu EfA-Führerschein Referenznummer der Bekanntmachung: 3846/349
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gießen
NUTS-Code: DE721 Gießen, Landkreis
Postleitzahl: 35398
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ekom21.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schnittstellenentwicklung zu EfA-Führerschein
Die ekom21 wurde vom Land Hessen mit zahlreichen OZG-Umsetzungsleistungen als sog. „Einer-für-Alle-“ (EfA-) Leistung beauftragt. Hierbei ist die Bereitstellung von OZG-Leistungen innerhalb des eigenen Bundeslandes sowie die Schaffung der Möglichkeit zur Nachnutzung durch andere Bundesländer im Fokus. Die ekom21 hat mehrere EfA-Leistungen im Themenfeld „Mobilität und Reisen“ umgesetzt, hierzu gehört u.a. auch der Digitale Führerscheinantrag. Da die Sachbearbeitung in den Fahrerlaubnisbehörden bundesweit nahezu flächendeckend durch Softwarelösungen einiger Hersteller von Spezial-Software unterstützt wird, beabsichtigt die ekom21 die Beauftragung eben dieser Fachverfahrenshersteller mit der Entwicklung von Schnittstellen zur Übernahme der digital erfassten Antragsdaten in die von den Fahrerlaubnisbehörden eingesetzten Software-Lösungen.
Am Markt befinden sich einige Hersteller von Spezial-Software für Fahrerlaubnisbehörden, die flächendeckende Software-Lösungen bundesweit anbieten.
Die ekom21 erwägt, die Aufträge für die gewünschten Umsetzungsleistungen an die Hersteller der Spezial-Software – die in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung bezeichneten Auftragnehmer („vorgesehene Auftragnehmer“) – zu vergeben.
Folgende Leistungen werden von ekom21 benötigt und sollen von dem Fachverfahrenshersteller erbracht werden:
Der Auftragnehmer entwickelt auf Basis der im OZG-Portal veröffentlichten Schnittstellenbeschreibung die erforderlichen Schnittstellen zur medienbruchfreien Verarbeitung der im OZG-(EfA-)Leistungsbündel „Führerschein“ (OZG-ID: 10169) erfassten Daten und stellt diese Schnittstellen seinen Kunden (die das jeweilige Fachverfahren nutzenden Kommunen / Fahrerlaubnisbehörden) innerhalb ihres jeweiligen Fachverfahrens zur Verfügung. Die Schnittstellen umfassen die Abholung der Daten aus dem jeweiligen an die Fahrerlaubnisbehörde angeschlossenen XTA sowie die Verarbeitung der Daten aus der XTA-Nachricht zur Weiterbearbeitung durch die Mitarbeiter*innen der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb des jeweiligen Fachverfahrens.
Die Daten, die vom Antragstellenden erfasst und bereitgestellt werden, sollen mittels der Schnittstellen und medienbruchfreier Übermittlung in das eigene Fachverfahren die Mitarbeiter*innen in den Fahrerlaubnisbehörden in die Lage versetzen, als hätten sie gemeinsam mit dem Antragstellenden die Daten im Fachverfahren erfasst.
Entsprechend der Erwartungshaltung muss das Ziel sein, die Mitarbeiter*innen in den Fahrerlaubnisbehörden mit den Kompetenzen auszustatten, dass die Antragsstellung technisch so bereitgestellt wird, als hätten sie die Anträge vor Ort gemeinsam mit den Antragsstellenden erfasst.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die ekom21 hat festgestellt, dass die Besonderheiten der beabsichtigen Auftragsvergabe dazu führen, dass zu den vorgesehenen Zeitpunkten nur jeweils ein Unternehmen die Anforderungen der ekom21 erfüllen kann, nämlich der jeweilige Hersteller der flächendeckend eingesetzten Spezial-Software für Fahrerlaubnisbehörden.
Bei den vom vorgesehenen Auftrag kann aus technischen Gründen und aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV) nur der jeweilige Hersteller der Fachanwendung die benötigen Leistungen erbringen. Es gibt auch keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung und der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter (§ 14 Abs. 6 VgV), da jedes flächendeckend eingesetzte Fachverfahren einer Schnittstellenentwicklung zugeführt werden soll.
Technisch liegen folgende Gründe vor:
Es muss eine möglichst hohe Automatisation und Integration für die betreffenden Verwaltungsvorgänge sichergestellt sein, d.h. die im EfA-Prozess erhobenen Daten müssen für den Sachbearbeiter aufwandsneutral in die von ihm bereits verwendete Spezial-software überführt werden, um die bereits laufenden Backend-Prozesse sowie die in der Spezial-Software vorgesehenen Plausibilitätsprüfungen bestmöglichst zu nutzen. Ziel der beabsichtigen Auftragsvergabe ist die Entwicklung möglichst „komplett durchdigitalisierter“ Prozesse bei jedem flächendeckend agierenden Fachverfahrenshersteller. Immer dann, wenn dies rechtlich möglich ist, sollen die über das Frontend erfassten Daten automatisiert in das Fachverfahren übernommen werden können. Aus diesen Gründen müssen die geplanten Erweiterungen auf die Logik und technische Umgebung der Fachanwendung hin entwickelt werden.
Ausschließliche Rechte:
Wenn gleich standardisierte Schnittstellen auf Seiten der EfA-Lösungen zur Antragsdatenerfassung bestehen, so kann die Schnittstellenentwicklung und -einbindung in die Spezialsoftware jeweils nur durch die jeweiligen Hersteller der Fachverfahrenssoftware selbst erfolgen. Ein Zugriff von Drittsystemen bzw. Softwarekomponenten auf Fachanwendung nur für den Hersteller der EfA-Leistung ist derzeit nicht möglich, da nur die jeweiligen Fachverfahrenshersteller die Schnittstellen und Datenformate kennen und die standardisierten, vom EfA-Hersteller freigegebene und dokumentierte Schnittstellen ansprechen können.
Die Schutzrechte an der Fachanwendung liegen ausschließlich beim jeweiligen Hersteller der Fachanwendung. Aufgrund dessen ist nur dieser berechtigt, die hier erforderlichen Anpassungen an der Fachanwendung selbst vorzunehmen. Diese Nutzungsrechte kann nur der Hersteller einräumen; sie sind sonst im Markt nicht verfügbar.
Hinzu kommt aber auch, dass im Rahmen der Verzahnung mit den Registern und den Plausibilitätsprüfungen Gefahren und Risiken, z.B. von Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen, auftreten können, wenn der Auftrag nicht vom Hersteller der Fachanwendung ausgeführt würde, sondern von einem Dritten.
Deshalb wird diese Veröffentlichung gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 2 GWB vorgenommen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Fachverfahren KM-Fahrerlaubnis
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Reutlingen
NUTS-Code: DE141 Reutlingen
Postleitzahl: 72770
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung mit der durch den Auftraggeber seine Absicht zum Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen Auftragnehmer bekundet. Ein Vertragsschluss ist daher noch nicht erfolgt.
2. Der Abschluss des Vertrages erfolgt gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB frühestens zehn Kalendertage nach dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Es wird daher darauf hingewiesen, dass es sich bei dem in Abschnitt V, Nr. 2.1) der Bekanntmachung angegebenen Datum um das heutige handelt, da technisch keine späteren Termine zugelassen werden.
3. Der Gesamtwert der Beschaffung unter Abschnitt II, Nr. II.1.7) und Abschnitt V, Nr. V.2.4 entspricht nicht den tatsächlichen Werten und wird zur Wahrung der Betriebsgeheimnisse gem. §°165 GWB nicht bekanntgegeben. Die tatsächlichen Werte werden nicht bekanntgemacht, weil die berechtigten geschäftlichen Interessen des vorgesehenen Auftragnehmers betroffen sind und die Veröffentlichung den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde (vgl. Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU). Daher ist der fiktive Wert [Betrag gelöscht] EUR angegeben. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass aus dem gleichen Grund auch an den übrigen Stellen dieser Bekanntmachung keine weitergehenden Angaben bezüglich des Gesamtwerts der Beschaffung erfolgen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.