Herstellung Lieferung und Instandhaltung von zwei Schienenschleiffahrzeugen Referenznummer der Bekanntmachung: VGF-EU 250/21
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60311
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.vgf-ffm.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.vgf-ffm.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Herstellung Lieferung und Instandhaltung von zwei Schienenschleiffahrzeugen
Die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH beabsichtigt zur Erweiterung und Modernisierung der Arbeitswagenflotte zwei identische Schienenschleiffahrzeuge (SSF) als Ersatz für den vorhandenen Schienenschleifzug (2002/2003) zu beschaffen. Die SSF müssen für einen situativen Schleifeinsatz einzeln oder in Doppeltraktion betrieben werden können. Die Schienenschleiffahrzeuge dienen zudem als Traktionsfahrzeuge für schienengebundene Transportanhänger.
Die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH beabsichtigt zur Erweiterung und Modernisierung der Arbeitswagenflotte zwei identische Schienenschleiffahrzeuge (SSF) als Ersatz für den vorhandenen Schienenschleifzug (2002/2003) zu beschaffen. Die SSF müssen für einen situativen Schleifeinsatz einzeln oder in Doppeltraktion betrieben werden können. Die Schienenschleiffahrzeuge dienen zudem als Traktionsfahrzeuge für schienengebundene Transportanhänger.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Herstellung Lieferung und Instandhaltung von zwei Schienenschleiffahrzeugen
Ort: Rheine
NUTS-Code: DEA37 Steinfurt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Frist für den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gemäß 160 Absatz 3 GWB:
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.