Druckdienstleistungen und damit verbundene Leistungen für die Sozialwahlen 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 01/22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kassel
NUTS-Code: DE731 Kassel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 34131
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.svlfg.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.svlfg.de/ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Druckdienstleistungen und damit verbundene Leistungen für die Sozialwahlen 2023
Der Auftragsgegenstand betraf Druckdienstleistungen für Erhebungs- und Wahlunterlagen sowie damit verbundene Leistungen (Erstellung und Betrieb einer Wahldatenbank, Unterstützungsleistungen bei Wahldurchführung, -auswertung und -nachbereitung) für die Sozialwahl 2023.
Standort des Auftragnehmers,
Zwingend in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringende Leistungen: Bereitstellung und Auswertung der Erhebungsunterlagen, Bereitstellung der Wahlunterlagen, Wahldurchführung, Wahlauswertung und Wahlnachbereitung.
Der Auftragsgegenstand gliedert sich in verschiedene Leistungsabschnitte:
(1) Erstellung und Betrieb einer Wahldatenbank: Der Auftragnehmer hat eine Anwendung mit Datenhaltung (sog. Wahldatenbank) zu erstellen und zu betreiben. In dieser Datenbank werden Sozialdaten der Versicherten der SVLFG (bis zu 1.600.000 Datensätze) gespeichert und bearbeitet.
(2) Durchführung der Fragebogenaktion: Der Auftragnehmer hat im Rahmen der Durchführung einer Fragebogenaktion die Erhebungsunterlagen zu erstellen und zum Versand bereitzustellen (bis zu 1.600.000 Briefsendungen), Nachdrucke zu erstellen und zum Versand bereitzustellen, Rückläufer zu behandeln, die eingegangenen Rückantwortumschläge zu öffnen und die Fragebögen/Anträge zu verarbeiten, etwaige weitere Unterlagen auszusortieren und der SVLFG zu übermitteln (bis zu 5.000 Stück), die Wahlberechtigung zu prüfen und die entsprechenden Daten in die Wahldatenbank einzupflegen.
(3) Wahlvorbereitung: Der Auftragnehmer hat die Wahlunterlagen (bis zu 1.600.000 Briefsendungen) und Stimmzettelschablonen (bis zu 60 Stimmzettelschablonen) zu erstellen und für den Versand bereitzustellen.
(4) Wahldurchführung: Der Auftragnehmer hat die Anzahl der werktäglich eingegangenen Wahlbriefe zu ermitteln und dem Auftraggeber mitzuteilen, Irrläufer auszusortieren und dem Auftraggeber zu übermitteln (bis zu 5.000 Irrläufer) sowie die eingegangenen Wahlbriefe einzulagern.
(5) Wahlauswertung: Der Auftragnehmer hat die eingegangenen Wahlbriefe unter Überwachung der Briefwahlleitung öffentlich auszuwerten (bis zu 1.000.000 Wahlbriefe). Hierfür hat er die Stimmzettel den Wahlbriefen zu entnehmen und auszuzählen. Die Räumlichkeiten hierfür sind vom Auftragnehmer bereitzustellen.
(6) Wahlnachbereitung: Die Wahlunterlagen sind nach Abschluss der Wahlauswertung aufzubewahren. Die Daten der Wahldatenbank sowie die Wahldatenbank selbst und die Wahlunterlagen sind bis zu deren Vernichtung durch den Auftragnehmer aufzubewahren bzw. zu betreiben, mindestens aber bis zum 31.12.2024.
Bei dem unter Abschnitt II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) und Abschnitt V.2.4) Angaben zum Wert des Auftrages/Loses (ohne MwSt.) handelt es sich um den geschätzten Auftragswert. Der genaue Auftragswert, zu dem der Auftrag vergeben wurde, ist als Geschäftsgeheimnis des jeweils bezuschlagten Unternehmens einzustufen. Daher wird der genaue Auftragswert nicht mitgeteilt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Druckdienstleistungen und damit verbundene Leistungen für die Sozialwahlen 2023
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12103
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html
Die Unwirksamkeit des vergebenen Auftrages kann nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union geltend gemacht wird.