Planung PfA 7.1: Offenburger Tunnel Referenznummer der Bekanntmachung: 15TEI18924
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Planung PfA 7.1: Offenburger Tunnel
15TEI18924
2014-DE-TM-0094-M
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Planung PfA 7.1: Offenburger Tunnel
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Planung PfA 7.1: Offenburger Tunnel
15TEI18924
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Land: Deutschland
LÄA 42 Überarbeitung Fachbeitrag Wasserrahmenrichtline
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Planfeststellungsabschnitt 7.1 Offenburger Tunnel muss das EuGH Urteil vom 01.05.2015 zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) berücksichtigt werden.
Im Nachgang zur Ersterstellung der Unterlage wurden durch das EBA neue Leitlinien zur Erstellung von Antragsunterlagen (Dezember 2020) veröffentlicht, an welche die Unterlage anzupassen war.
Ebenfalls im Nachgang waren im Frühjahr 2022 die Ergebnisse der Pläne des 3. Bewirtschaftungszykluses in die Unterlagen einzuarbeiten. Diese Änderung der Richtlinien waren zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht absehbar.
Im Hinblick darauf, dass der Planer bereits eine weit fortgeschrittene Planung erarbeitet hat und die Leistung nur in Absprache mit weiteren, bereits bekannten, Planern und Gutachtern erfolgen muss, wäre der Wechsel des AN´s mit hohen Zusatzkosten verbunden und würde das Projekt in erheblichen zeitlichen Verzug bringen.