Prüfung elektrischer Betriebsmittel nach der DGUV V3 Referenznummer der Bekanntmachung: VG_2022_001
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Groß-Gerau
NUTS-Code: DE717 Groß-Gerau
Postleitzahl: 64521
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de/hessen
Abschnitt II: Gegenstand
Prüfung elektrischer Betriebsmittel nach der DGUV V3
Die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen (nachfolgend Auftraggeberin genannt) schreibt die Erstprüfung- und Wiederholungsprüfung der ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmittel nach der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Vorschrift 3 (DGUV V3) incl. Dokumentation aus. Die Ausschreibung erfolgt in Form eines "Offenen Verfahrens", unterteilt in 3 Losen in Hessen.
Los 2 Ortsfeste Betriebsmittel
Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Durchführung der Erst- und Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher und ortsfester elektrischer Betriebsmittel nach dem jeweils aktuellen Stand des § 14 der Betriebssicherheitsverordnung, nach der jeweils aktuellen Fassung der DGUV V3 und den jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) incl. Dokumentation für die Standorte der Auftraggeberin. Ergänzend ist die Erstprüfung neu in Gebrauch genommener Betriebsmittel incl. deren Dokumentation und Inventarisierung durchzuführen und zu dokumentieren.
Los 1 Ortsveränderliche Betriebsmittel
Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Durchführung der Erst- und Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher und ortsfester elektrischer Betriebsmittel nach dem jeweils aktuellen Stand des § 14 der Betriebssicherheitsverordnung, nach der jeweils aktuellen Fassung der DGUV V3 und den jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) incl. Dokumentation für die Standorte der Auftraggeberin. Ergänzend ist die Erstprüfung neu in Gebrauch genommener Betriebsmittel incl. deren Dokumentation und Inventarisierung durchzuführen und zu dokumentieren.
Los 3 Ortsveränderliche Betriebsmittel im Homeoffice
Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Durchführung der Erst- und Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher und ortsfester elektrischer Betriebsmittel nach dem jeweils aktuellen Stand des § 14 der Betriebssicherheitsverordnung, nach der jeweils aktuellen Fassung der DGUV V3 und den jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) incl. Dokumentation für die Standorte der Auftraggeberin. Ergänzend ist die Erstprüfung neu in Gebrauch genommener Betriebsmittel incl. deren Dokumentation und Inventarisierung durchzuführen und zu dokumentieren.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe OMS Prüfservice GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lorch-Waldhausen
NUTS-Code: DE11D Ostalbkreis
Postleitzahl: 73547
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe E+Service+Check GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Laucha
NUTS-Code: DEE08 Burgenlandkreis
Postleitzahl: 06636
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe OMS Prüfservice GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lorch-Waldhausen
NUTS-Code: DE11D Ostalbkreis
Postleitzahl: 73547
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y5SYYA5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."