Donauwörth-Mündling, Str. 5310 km 4,37-8,33, Erneuerung der Oberleitungsanlage Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI51822
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Donauwörth-Mündling, Str. 5310 km 4,37-8,33, Erneuerung der Oberleitungsanlage
Donauwörth
Donauwörth-Mündling, Str. 5310 km 4,37-8,33, Erneuerung der Oberleitungsanlage
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Donauwörth-Mündling, Str. 5310 km 4,37-8,33, Erneuerung der Oberleitungsanlage
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wien
NUTS-Code: AT130 Wien
Postleitzahl: A-1100
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Donauwörth
Donauwörth-Mündling, Str. 5310 km 4,37-8,33, Erneuerung der Oberleitungsanlage
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wien
NUTS-Code: AT130 Wien
Postleitzahl: A-1100
Land: Österreich
04 - An einigen Maststandorten wurde felsiger Baugrund festgestellt, so dass die geplanten Rammgründungen nicht durchgeführt
werden können und die Gründungen als Felsgründungen mit Ortbeton erfolgen müssen.
04 - Die durchgeführten mastscharfen Baugrundsondierungen haben ergeben, dass an einigen Standorten entgegen der
Ausführungsplanung nicht gerammt werden kann, sondern Ortbetonfundamente ausgeführt werden müssen.
Eine separate Beauftragung der Ortbetonfundamente führt zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der verschiedenen
Leistungen, insbesondere des Ablaufs der Gründungsarbeiten während der Sperrpausen, da der Baubereich stark bewaldet
und schwer zugänglich ist.