Donauwörth-Mündling, Str. 5310 km 4,37-8,33, Erneuerung der Oberleitungsanlage Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI51822
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Donauwörth-Mündling, Str. 5310 km 4,37-8,33, Erneuerung der Oberleitungsanlage
Donauwörth
Donauwörth-Mündling, Str. 5310 km 4,37-8,33, Erneuerung der Oberleitungsanlage
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Donauwörth-Mündling, Str. 5310 km 4,37-8,33, Erneuerung der Oberleitungsanlage
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wien
NUTS-Code: AT130 Wien
Postleitzahl: A-1100
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Donauwörth
Donauwörth-Mündling, Str. 5310 km 4,37-8,33, Erneuerung der Oberleitungsanlage
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wien
NUTS-Code: AT130 Wien
Postleitzahl: A-1100
Land: Österreich
Ein Großteil der Baugrundsondierung konnte nicht wie geplant in Zugpausen mit Sicherungsposten durchgeführt werden.
Aufgrund der örtlichen und verkehrlichen Verhältnisse werden Sperrpausen erforderlich.
Der beauftragte Unternehmer konnte bereits einige wenige Sondierungen durchführen. Um ein einheitliches
Baugrundgutachten zu erhalten, ist ein Wechsel des AN nicht möglich.
Durch die Notwendigkeit des Zugriffs auf eine einheitliche Planungsgrundlage, ergibt sich eine zusätzliche Schnittstelle, die von
der arbeitstechnischen Koordination schwierig umzusetzen ist und zu unverhältnismäßigen Mehraufwand führen würde:
* Koordination zwischen zwei Baugrundfirmen
* ggf. zusätzliche Begehungen / Einweisungen inkl. zusätzlichen Kosten