Lieferung von mobilen Wohncontainern einschließlich Ausstattung Referenznummer der Bekanntmachung: 60638-2022
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hochheim am Main
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65239
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hochheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von mobilen Wohncontainern einschließlich Ausstattung
Lieferung von sechs mobilen Tiny-Häusern einschließlich Ausstattung zur temporären Unterbringung von Flüchtlingen in Hochheim am Main
Die Stadt Hochheim am Main benötigt für die temporäre Unterbringung von Obdachlosen, Flüchtlingen und Asylberechtigten mit Familiennachzugberechtigten 6 mobile Wohncontainer mit elektrischer Beheizung und elektrischen Feuerstellen einschließlich winterfester Ausstattung. Die Asylbewerberunterkunft in Hochheim am Main ist bereits an ihre Kapazitätsgrenze gestoßen. Die Wohncontainer sollen über ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer mit zwei Einzelbetten, ein Schlafzimmer mit einem Doppelbett, eine Küchenzeile sowie eine Dusche mit WC und Waschbecken verfügen.
Bei den unter Ziffer II.2.5) genannten Zuschlagskriterien handelt es sich um die maßgeblichen Erwägungen, die die Zuschlagsentscheidung beeinflussen. Sie sind nicht als abschließend zu bewerten. Die Gewichtung ist rein fiktiver Natur. Es wird zudem klarstellend darauf hingewiesen, dass es sich bei den unter Ziffer II.1.7) und V.2.4) dieser Bekanntmachung genannten Werten um ca. Angaben handelt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der Auftraggeber hat aufgrund seines spezifischen Beschaffungsbedarfs erhöhte Anforderungen an die Witterungs- und Wetterbeständigkeit, insbesondere an die Dämmung und Isolierung der Wände und Böden (mind. 80 mm EPS) der mobilen Wohncontainer. Das Dach soll mit mindestens 150 mm Mineralwolle ausgestattet sein. Die Türen und Fenster sollen über eine Mehrfachverriegelung und Isolierverglasung verfügen. Auch Zudem ist der Auftraggeber auf eine elektrische Beheizung einschließlich Winterkit mit Frostwächter, elektrische Wasserboiler und elektrische Feuerstellen (vierflammiges Cerankochfeld, Backofen und Mikrowelle) angewiesen. Aufgrund einer umfangreichen, europaweiten Marktanalyse hat sich der Auftraggeber die Meinung bilden können, dass diese spezifischen Anforderungen ausschließlich von Daalmann Mobilheime GmbH erfüllt werden können. Daalmann Mobilheime GmbH ist der einzige auf dem Markt verfügbare Anbieter von winterfesten Tiny-Houses, die diese spezifischen Anforderungen erüllen, eine entsprechende Dämmung bereitstellen und zugleich elektrisch beheizt werden können und über eine winterfeste Ausstattung verfügen. Da die Kapazitäten der eigentlichen Asylbewohnerunterkunft bereits erschöpft sind und gleichfalls die Hotel- und Pensionskapazitäten in der näheren Umgebung weggefallen sind, besteht insoweit auch keine Alternative zur Beschaffung der Tiny-Houses von Daalmann Mobilheime GmbH.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Lieferung von mobilen Wohncontainern einschließlich Ausstattung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Uelsen
NUTS-Code: DE94B Grafschaft Bentheim
Postleitzahl: 49843
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.daalmann.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige Ex-ante Transparenzbekanntmachung nach Maßgabe des § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass die unter Abschnitt II.2.4) der Bekanntmachung dargestellten Lieferleistung ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben werden können. Es ist daher beabsichtigt, den Zuschlag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Information, der Daalmann Mobilheime GmbH zu erteilen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Gemäß § 135, §§ 155 ff. GWB.
Der Auftraggeber weist auf die Rechtsfolge des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn die Nachprüfung vom Bieter nicht innerhalb von 15 Tagen nach Zurückweisung einer Rüge durch den Auftraggeber beantragt wird. Der Auftraggeber weist ferner darauf hin, dass Rügen im Sinne des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB spätestens 10 Tage nach Erkennen des Verstoßes zu ergehen sind.
§ 135 Abs. 1, 3 GWB lautet wie folgt:
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
[...]
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."
§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1,4 Satz 2 GWB lautet wie folgt:
"(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
[...]
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."