Waschleistungen nach RKI-Verfahren Referenznummer der Bekanntmachung: 37-2022-00049
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60435
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]1
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vergabe.stadt-frankfurt.de
Adresse des Beschafferprofils: www.vergabe.stadt-frankfurt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Waschleistungen nach RKI-Verfahren
4-jährige Rahmenvereinbarung über die Erbringung von desinfizierenden Waschleistungen nach dem RKI-Verfahren
Feuer- und Rettungswachen sowie Notarztstandorte verteilt über das gesamte Stadtgebiet Frankfurt am Main (Anlage 4)
Gegenstand des Auftrages ist eine 4 -jährige Rahmenvereinbarung für die Aufbereitung (Waschen, Bügeln, Zusammenlegen), Kontrolle der Funktionstüchtigkeit sowie inklusive Abholung und Lieferung von Einsatzbekleidung der Branddirektion Frankfurt am Main unter Anwendung eines desinfizierenden Waschverfahrens für Rettungsdienst- und Krankenhausbekleidung gemäß den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (nachf. RKI gennant) und des Infektionsschutzgesetztes (Gruppe 1).
Ebenso ist Gegenstand dieses Auftrages eine 4 -jährige Rahmenvereinbarung für die Aufbereitung (Waschen, Bügeln, Zusammenlegen) von Kinderrückhaltesystemen unter Einhaltung der erforderlichen Waschverfahren (Gruppe 2).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Referenzen:
Zur Prüfung der Bietereignung sind 2 Kundenreferenzen anzugeben. Die Referenzen dürfen NICHT älter als 3 Jahre sein und müssen von Umfang her mindestens 80 % des Auftragswertes entsprechen. Der Referenzkunde muss in Deutsch oder Englisch kommunizieren können.
Qualitätsmanagement:
Der Bieter sollte über ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 oder STeP by OEKO-TEX® verfügen. Dies ist durch ein entsprechendes Zertifikat nachzuweisen.
Kann kein Zertifikat nachgewiesen werden, so sind durch den Bieter mit einer Eigenerklärung die getroffenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Die Eigenerklärung muss folgende Punkte enthalten:
• Qualitätspolitik
• Prozessbeschreibung (Dokumentation von Arbeits- und Materialflüssen)
• Klar abgesteckte Zuständigkeiten, die in allen Unternehmensschichten veröffentlicht und bekannt sind
• Produktrückverfolgbarkeit
• Qualitätskontrollsystem
• Kontinuierliche Mitarbeiterschulungen und Wissensmanagement
• Kontinuierlicher Verbesserungsprozess
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Formblatt ''Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz'' ist mit den Angebotsunterlagen einzureichen. Ist der Einsatz von Nachunternehmern vorgesehen, sind sowohl für den Bieter als auch für jeden einzelnen Nachunternehmer Verpflichtungserklärungen vorzulegen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).